Anzeiger »n- Unterhaltungs-Matt für das ganze Cnzthal und dessen Amgegend.

..HF AF. Neuenbürg, Samstag den 29. Juni LGKO.

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Amtlich e s.

Neuenbürg.

Um die zu Gunsten der Gemeinden zu er­hebende Steuer aus Kapitalien und Besoldungen für das Jahr 18^/50 zu berechnen, ist zu wissen uölhig: ob und wie viel eine jede Gemeinde für dieses Jahr an Gemeindeschaden auf die älteren Steuerquellen) Grundeigen­thum, Gefälle, Gebäude, Gewerbe» umgelegt habe oder, woferue die Umlage noch nicht wirk­lich erfolgt wäre, nach genehmigtem Beschluß der bürgerlichen Behörden noch umlegen werde.

Die Ortsvorsteher haben hierüber längstens binnen 8 Tagen an den mit obigem Geschäft beauftragten Oberamtspfleger Fischer Mit­theilung zu machen.

Den 25. Juni 1850.

K. Oberamt.

Akt. Ackermann, A.V.

Grundbeftimnrimgen

der

Württembergischen Sparkasse.

Bekanntmachung

des

Königlichen Ministerium des Innern.

(Reg.Bl. von 1850, Nr. 14, S. 175 ff.)

Die Vorsteher der Württembergischen Spar­kasse haben in Folge der seit der lezten Feststel- lungder Grundbestimmungen der Sparkasse (.Reg.- Bl. von 1831/ S. 445 ff.) eingetretenen größe­ren Ausdehnung der Anstalt und der bisherigen Erfahrungen theils verschiedene für künftige Einlagen gültige und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gläubiger nicht verändernde Mo­difikationen, theils mehrere sonstige Abänderun­gen und Berichtigungen der Grundbestimmungen der Sparkasse für nöthig erachtet. Nach vor­gängiger Vernehmung der Centralleitung des

Wohlthätigkeits-Vereins haben Seine Königli­che Majestät diesen Vorschlägen die höchste Genehmigung ertheilt, und es werden nun die hiernach unter Zustimmung der Staatsregierung neu redigirten Grundbestiminungen der Württem- bergischen Sparkasse zur öffentlichen Kentniß gebracht.

Stuttgart, den 16. April 1850.

Schlay er. Erster Abschnitt.

Vom Begriff der Württembergischen Spar­kasse.

8 - 1 .

Die Württembcrgische Sparkasse ist eine, ursprünglich von der verewigten Königin Katha­rine Majestät mit Genehmigung der Staatsre­gierung gegründete, nach dem Ableben der erha­benen Gründerin aber von Seiner Majestät dem Könige Wilhelm unter Höchst Ihre besondere Fürsorge gestellte, mit der Centralleitring des Wohlthätigkeits-Vereins in Verbindung gesezte Anstalt zu Verwaltung der von Einzelnen aus den ärmeren Volksklassen des Königreichs erspar­ten oder von Menschenfreunden für dieselben zu­rückgelegten Gelder.

Zweiter Abschnitt.

Von der Theilnahme an der Württember­gischen Sparkasse.

8 . 2 .

Die Benüzung der Anstalt steht Jedem und für Jeden offen, der zu den ärmeren Volksklaffen des Königreichs zu rechnen ist ( 8 . 1 .), ohne Unterschied, ob er im staatsbürgerlichen Ver­bände mit Württemberg stehe, oder nur längere Zeit seinen Aufenthalt im Lande habe.

8 - 3.

Zu den ärmeren Volksklassen sind insbeson­dere zu rechnen nicht nur die Dienstboten jeder Art, sondern auch die in täglichem Solde stehen­den Militärpersonen; diejenigen, die um Tag­oder Wochenlöhne arbeiten; solche, die überhaupt zu niedern Diensten angestellt sind, oder durch