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geringere Handarbeit sich ernähren; Kinder solcher Personen und Waisen, die nicht von dem Ertrag ihres Vermögens erzogen werden können; so wie alle, die mehr oder weniger Unterstüzung aus öffentlichen Kaffen genießen, oder anzuspre- chen befugt wären.
§. 4.
Die Gelder, welche von diesen Personen oder für dieselben der Anstalt anvertraut werden können, müssen Ersparnisse oder Geschenke seyn (§. 1).
Den Ersparnissen gleich geachtet wird das- > fertige Erbvermögen derselben, das nicht mehr als 100 fl. beträgt.
Gelder, für deren Verwaltung von Obrigkeitswegen Fürsorge getroffen ist, werden nicht angenommen; eine Ausnahme hievon findet jedoch statt zu Gunsten derjenigen Pflegschaften, deren Vermögen im Ganzen den Betrag von 200 fl. nicht übersteigt (8. 5).
8- 5.
Die kleinste Summe, die der Anstalt zur Verwaltung übergeben werden kann, ist 1 fl. Auch größere Summen werden immer nur in ganzen Gulden angenommen. Eine Beschränkung in Beziehung auf die Höhe der Einlagen findet nur in der Art statt, daß auf den Namen eines Theilnehmers sowohl Anfangs, als je im Laufe eines Jabrs, von der lezten Einlage an rückwärts zu rechnen, nicht mehr als Einhundert Gulden unter den gewöhnlichen Bestimmungen hinsichtlich des Zinsenbezugs zugelassen, aus einem weiteren Betrage hingegen weniger Zinse vergütet werden (8- 8).
Dritter Abschnitt.
Von dem Verhältnisse zwischen der Württem- bergischen Sparkasse und ihren Theilnehmern.
8 - 6 .
Durch die Annahme der Gelder von Seite Her Anstalt erlange» diejenigen, auf deren Na- men dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags, und bis dahin seine Verzinsung von der Anstalt zu verlangen.
8- 7.
Zum dießfällsigen Anerkenntnisse werden über die eingelegten Gelder Scheine auf den Namen des betreffenden Theilnehmers (8- 6.) nach gedruckten Formularen ausgestellt, welche der jeweilige Vorsteher-Ausschuß (8. 20) und der Kassier (8 5- 22) unterzeichnen, und welche bei jeder späteren Einlage für denselben Theilnehmer wieder vorzulegen sind, um leztere, so lange es der Raum gestattet, darauf nachtragen zu können.
8 . 8 .
Die Zinse, welche die Anstalt vergütet, fangen in der Regel je mit dem ersten Tage des nächsten Monats nach der Einlage zu laufen an. Der Zinsfuß wird unter Rücksichtnahme auf einen angemessenen Reservefonds von Zeit zu Zeit im Verhältniß zu dem im Verkehr überhaupt gewöhnlichen Zinsfüße und zu dem Ertrage, den hienach die Anstalt selbst aus ihren Vermögcns-
theilen bezieht, mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät (§. 1) besonders festgcsezt. Ist ein JahreSzins verfallen, so steht es, wenn nichts Anderes von dem Einlegenden schon bei der Einlage bestimmt wurde, bei dem Theilnehmer, ob er ihn sich bezahlen lassen wolle oder nicht. Wird ein Jahreszins nicht erhoben, so wird er von dem Zeitpunkte an, wo der Rückstand einen oder mehrere Gulden beträgt, zum Kapital geschlagen, und gleich diesem verzinst. Eine Ausnahme hievon findet in so weit statt, als die Einlagen gleich Anfangs oder im Laufe eines Jahres die Summe von Einhundert Gulden übersteigen (8> 5). Aus diesem Mehrbeträge lauft der Zins zwar vom Tage der Einlage an; er steht jedoch um einen je nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde von Zeit zuZeitsestzu- sezenden Betrag niedriger als der gewöhnliche Zinsfuß, und trägt, wenn er auch unerhoben bleibt, nicht wieder Zinse.
8. 9.
Jede Einlage kann, wenn nicht gleich Anfangs vom Einleger etwas Anderes festgesezt wurde, auf Verlangen, und jo weit es die baaren Mittel der Kasse erlauben, sogleich, außerdem innerhalb vier Wochen ganz oder theilweise zurückgezogen werden. Wird nur ein Theil zurückgenommen, so muß dieser immer auf ganze Gulden sich belaufen. Mit jeder Hauptsumme wird auch der daraus noch schuldige Zins (8- 8) berichtigt, l Forts, folgt).
Neuenbürg.
Holz-Verkauf.
Am Dienstag den 2. Juli d. I., Abends 6 Uhr
werden aus hiesigem Stadtwald Langcnbrander und Schwärmer Reviers
21 Stücke tanncnes Langholz, worunter 12 St. 60ger und 8 St. 40ger u. 50ger, sowie 12 St. Sägklöze
auf dem Rathhause im öffentlichen Aufstreich verkauft, wozu man die Liebhaber einladet. Neuenbürg, den 25. Juni 1850.
Stadt-Schuldheiß
Meeh.
W i l d b a d.
Holz-Verkauf.
Da der am 14. d. Mts. hier vorgenommene Langholzverkauf die gemeinderäthliche Genehmigung nicht erhalten hat, so wird am Montag den 1. Juli,
Vormittags 10 Uhr,
ein wiederholter Verkauf auf hiesigem RathhauS stattfinden, wozu Liebhaber eingeladen sind.
Im Uebrigen wird auf den Enzthäler Nro. 46 verwiesen.
Den 27. Juni 1850.
Stadtschuldheissenamt.
Mittler.