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rin Wohnungen eingerichtet werden, nicht gestattet werden.

uck VI. Ueberwölben von Feuerwerkstätten. Von der Vorschrift der Feuerpolizei- Verordnung von 1808 XXIII., wornach Schmied- und Schlosserwerkstätten in engen Gassen mit steinernen Gewölben fauszufüh- ren sind, kann von der Kreisregierung ent-, stunden und für genügend erkannt werden daß die Essen und Schmelzöfen feuerfest überwölbt, die Decken der Werkstätten aber geschliert und geipst werden. l

Es ist jedoch Insbesondere Bedingung':

u) daß die Werkstätte durchaus massiv um­mauert wird, und keine unmittelbare Ver­bindung derselben mit der Kohlenkammer stattfindet,

b) daß die Werkstätte nicht unter 9^ Lichthöhc hat, oder bei geringerer Höhe die ganze Decke nebst allem blos liegendem Holz mit Blech beschlagen wird.

e) Daß die Kaminwände mit liegenden Glu- kern unmittelbar auf die Essengewölbe auf- gefezt und die Außenseiten des Kamins gegen das nächste Holz 5" stark mit Back­steinen und Lehm ummauert werden.

ä) Daß die Beschaffenheit des Hauses im kleb­rigen kein Bedenken begründet.

Ferner ist auf eine an das Ministerium gerichtete Bitte um Ertheilung allgemeiner Erlaubniß zu Ausbesserung von Landerdä­chern durch Ministerialerlaß vom 2. Juni d. I. folgende Entschließung erfolgt:

1) Wenn in Orten, in Beziehung auf welche wegen rauher Lage von der Kreisregierung die Bedeckung der Häuser mit Landern über­haupt gestattet worden ist, Landcrdächer in Gemäsheit besonderer Erlaubniß der Kreis­regierung oder des Bezirksamtes hergestellt worden sind, so ist zu Vornahme von Ausbesse­rungen an denselben die Einholung einer Er­laubnis nicht erforderlich, so daß der Haus- eigenihümer die Ausbesserung ohne Weiteres zur Ausführung bringen kann.

2) Wenn aber nicht bekannt ist, daß die Lan­derbedeckung mit besonderer Genehmigung einer Regierungsbehörde hergestellt wurde, wie namentlich bei alten Gebäuden der Fall seyn wird, so kann in Orten, in welchen vermöge Erkenntnisses der Kreisregierung die Bedeckung mit Landern überhaupt ge­stattet ist, die Ausbesserung an der Lander­bedachung nur mit Genehmigung der Orts­polizeibehörde vorgenommen werden, so daß der HauSeigenthümer vor Angriff der Aus- befferungsarbeiten dem Ortsvorsteher An­zeige zu machen, und Bescheid abzuwarten hat. Namentlich bei Gebäuden, welche nicht 30 Fuß von andern entfernt stehen, oder wo sonst feuerpolizeiliche Bedenken sich auf­drängen, hat der Gemeinderath zu erwägen,

ob nicht Bedeckung mit Ziegeln angeordnct werden sollte und könnte, und das Geeig­nete zu verfügen.

3) Bei Erbauung neuer Häuser ist auch in Orten, in welchen die Landerbedachung von der Kreisregierung gestattet wurde, zu Her­stellung eines Landerdaches Erlaubniß des Bezirksamtes erforderlich.

Bezüglich eines Gebäudes, welches nicht 30 Fuß von andern entfernt steht, kann vom Bezirksamte keine Erlaubniß ertheilt werden.

4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Bedeckung der Häuser mit in Lehm getränktem Stroh, Anwendung, so daß in Orten, in welchen wegen ihrer rauhen Lage vermöge Erkenntnisses der Kreisregie­rung die Errichtung von Lehmstrohdä­chern im Allgemeinen gestattet worden ist, in Ansehung der Vornahmen von Ausbesse­rungen an der Bedachung und der Erlaubniß ertheilung es ganz in derselben Weise zu behandeln ist, wie bezüglich der Landerdä­cher oben vorgeschrieben wurde. Außerdem haben die Ortsvorsteher bei Ausbesserungen an Lehmstrohdächern darüber zu wachen, daß die Dachfläche um die Kamine herum wenigstens 2 Fuß breit mit Ziegeln einge­deckt wird,

5) Bezüglich derjenigen Orte, in welchen die Kreisregierung die Herstellung von Lander- vder Lehmstroh-Dächern wegen der Lage des Ortes nicht für statthaft erkennt, hat es bei der bestehenden Vorschrift, wonach zu Aus­besserungen an der Bedachung Erlaubniß der Regierungsbehörde erforderlich ist, bis auf Weiteres sein Verbleiben.

Die Ortsvorsteher werden erhaltenem Auftrag gemäs mit der Weisung von diesen Mimsterial- verfügungen in Kenntniß gesezt, sich in vorkom­menden Fällen genau nach denselben zu achten.

Neuenbürg, den 30. Juni 1848.

K. Oberamt.

L e y p o l d.

An die Schuldheissenämter.

Da die Anlegung der Gemeindegüterbücher in mehreren Gemeinden sogar dringend nothwendig ist, so wird den sämmtlichen Gemeinderäthen aufgegeben, in Gemäsheit der Ministerialverfü- gung vom 3. Dezember 1832 8 1, 2 und 54 in sorgfältige Erwägung zu ziehen, ob in ihren Gemeinden wegen Unbrauchbarkeit der alten nunmehr neue Güterbücher anzulegen, oder ob die bisherigen Güterbücher ihrem wesentlichen Zwecke noch entsprechen und daher nur zu er­neuern sind.

Würde eine Gemeinde entweder die Anlegung neuer oder die Ergänzung der alten Güterbücher noch länger verschieben wollen, so wären die Gründe anzuzeigen.