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Anzeiger und Unterhaltungs-Natt
für -ns ganze Enzthal und dessen Umgegend.
AU. Reusubürg, Smustag den 8. Zuli 1GUG.
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A W r liches.
(Schluß von Seite 242.)
all !V. Verbot der Stroh- und Schindeldächer.
In Betreff der riesen Gegenstand behandelnden früheren Verfügungen, insbesondere der Erlasse an die Kreisregierungen vom 5. Mär; 1821 u. 28. Februar 1859. sowie an die Negierung des Schwarzwalv- Krencs vom 30. April 1832, und 9. April 1835, Beil. 19, 51, 56 und 64 der Brand- vers.Ordn. wird folgende nähere Verfügung getroffen:
1) Von der Kreisregierung kann gestattet werden, daß in rauhen hochgelegenen Gegenden die Gebäude mit in Lehm getränktem Stroh oder mit wandern -- nicht mit Schindeln oder reinem Stroh — bedeckt werden, wenn die Häuser 3(L von andern entfernt stehen. Die Landerstücke müssen 2'/-—3' Länge, 4—5" Breite und 6—8"/ Dicke haben, und muß jedes Landerstück wenigstens einen Nagel erhalten.
Bei Lehmstrohdächern muß die Dachfläche um die Kamine herum wenigstens B breit mit Ziegeln «ungedeckt werden.
2) Ist die Vorbedingung hinsichtlich der Lage bei einem einzelnen Orte von der Krcisre- rung anerkannt worden, so kann die Erlaub- niß im einzelnen Vaufalle von dem Bezirksamte ertheilt werden.
3) Wenn in einem solchen rauhen Orte die Erlaubniß zu Herstellung eines Lehmstrohoder Lander-Daches früher bei einem Gebäude ertheilt worden ist, das nicht 30 von andern entfernt steht, so hat eS hiebei sein Bewenden, es ist aber bei Ausbesserungen an dem Lehmstrohdach dahin zu wirken, daß die oben gegebene Vorschrift der Eindeckung mit Ziegeln um das Kamin herum zur Ausführung gebracht werde.
4,> Die Ertheilung der Erlaubniß zur Bedeckung mit Lehmstroh und Landern in einem einzelnen Orte ist von der Kreisregierung nur in dem Falle auszusprechen, wenn von Seiten der Gemeinde die Verpflichtung übernommen worden ist, dafür zu sorgen, daß Leitern und Löschbesen in genügender Anzahl und an den geeigneten Pläzen auf- bcwahrt werden, damit dieselben bei Brandfallen zum Besteigen der Dächer und Ablöschen ohne allen Aufenthalt benüzt werden können.
Ueber Befolgung dieser Auflage hat der Orts-und die Oberamtsfeuerschau genau zu wachen.
nä V. Verwahrung der Fußböden in den Vorpläzen.
In Ansehung der Vorschrift der Gene- ralverordnung vom 13. April 1808 VI., wonach in neuen Häusern die Vorpläze mit Platten zu belegen sind, kann von der Kreisregierung in dem Falle, wenn das betreffende Stockwerk von der Treppe durch eine Thüre abgeschlossen ist, gestattet werden, Ln Vorpläzen und Gängen der obern Stockwerke hölzerne Böden herzustellen, nicht aber in den Stockwerken zu ebener Erde.
Es ist jedoch Voraussezung, a 1 daß das Haus in gutem feuersicherem Zustande sich befindet, insbesondere die Decken in den Vorpläzen und Gängen durchaus geschliert oder geipst sind.
6) Daß die einmündenden Feuerwerke in Ge- mäsheit der Vorschrift in der Verfügung vom 28. März 1831 Beil. 20 der Brandvers.Ord. Zfr. 2 a betreffend die Errichtung von Wind- öfen hergestellt sind.
Außerdem muß der Boden außerhalb der Heizwinkelthüre jederzeit auf B Entfernung von dieser mit Metall oder Steinplatten bedeckt werden. Ein solcher hölzerner Boden kann in Dach- und Kniestöcken, wo-