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Anzeiger und Unterhaltungs-Natt

für -ns ganze Enzthal und dessen Umgegend.

AU. Reusubürg, Smustag den 8. Zuli 1GUG.

Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig Ist.; auch bei den entfernteren Postämtern nicht höher als 1 fl. 6 kr. In Neuenbürg und Umgegend abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihren Post­ämtern; Bestellungen werden fortwährend angenommen. Einrückungsgebühr die Zeile ans gewöhnt. Schrift 2 kr.

A W r liches.

(Schluß von Seite 242.)

all !V. Verbot der Stroh- und Schindel­dächer.

In Betreff der riesen Gegenstand be­handelnden früheren Verfügungen, insbeson­dere der Erlasse an die Kreisregierungen vom 5. Mär; 1821 u. 28. Februar 1859. sowie an die Negierung des Schwarzwalv- Krencs vom 30. April 1832, und 9. April 1835, Beil. 19, 51, 56 und 64 der Brand- vers.Ordn. wird folgende nähere Verfügung getroffen:

1) Von der Kreisregierung kann gestattet wer­den, daß in rauhen hochgelegenen Gegenden die Gebäude mit in Lehm getränktem Stroh oder mit wandern -- nicht mit Schindeln oder reinem Stroh bedeckt werden, wenn die Häuser 3(L von andern entfernt stehen. Die Landerstücke müssen 2'/-3' Länge, 45" Breite und 68"/ Dicke haben, und muß jedes Landerstück wenigstens einen Na­gel erhalten.

Bei Lehmstrohdächern muß die Dach­fläche um die Kamine herum wenigstens B breit mit Ziegeln «ungedeckt werden.

2) Ist die Vorbedingung hinsichtlich der Lage bei einem einzelnen Orte von der Krcisre- rung anerkannt worden, so kann die Erlaub- niß im einzelnen Vaufalle von dem Bezirks­amte ertheilt werden.

3) Wenn in einem solchen rauhen Orte die Erlaubniß zu Herstellung eines Lehmstroh­oder Lander-Daches früher bei einem Ge­bäude ertheilt worden ist, das nicht 30 von andern entfernt steht, so hat eS hiebei sein Bewenden, es ist aber bei Ausbesserungen an dem Lehmstrohdach dahin zu wirken, daß die oben gegebene Vorschrift der Eindeckung mit Ziegeln um das Kamin herum zur Aus­führung gebracht werde.

4,> Die Ertheilung der Erlaubniß zur Bedeckung mit Lehmstroh und Landern in einem ein­zelnen Orte ist von der Kreisregierung nur in dem Falle auszusprechen, wenn von Sei­ten der Gemeinde die Verpflichtung über­nommen worden ist, dafür zu sorgen, daß Leitern und Löschbesen in genügender Anzahl und an den geeigneten Pläzen auf- bcwahrt werden, damit dieselben bei Brand­fallen zum Besteigen der Dächer und Ab­löschen ohne allen Aufenthalt benüzt werden können.

Ueber Befolgung dieser Auflage hat der Orts-und die Oberamtsfeuerschau genau zu wachen.

V. Verwahrung der Fußböden in den Vorpläzen.

In Ansehung der Vorschrift der Gene- ralverordnung vom 13. April 1808 VI., wonach in neuen Häusern die Vorpläze mit Platten zu belegen sind, kann von der Kreis­regierung in dem Falle, wenn das betref­fende Stockwerk von der Treppe durch eine Thüre abgeschlossen ist, gestattet werden, Ln Vorpläzen und Gängen der obern Stock­werke hölzerne Böden herzustellen, nicht aber in den Stockwerken zu ebener Erde.

Es ist jedoch Voraussezung, a 1 daß das Haus in gutem feuersicherem Zu­stande sich befindet, insbesondere die Decken in den Vorpläzen und Gängen durchaus geschliert oder geipst sind.

6) Daß die einmündenden Feuerwerke in Ge- mäsheit der Vorschrift in der Verfügung vom 28. März 1831 Beil. 20 der Brandvers.Ord. Zfr. 2 a betreffend die Errichtung von Wind- öfen hergestellt sind.

Außerdem muß der Boden außerhalb der Heizwinkelthüre jederzeit auf B Entfer­nung von dieser mit Metall oder Stein­platten bedeckt werden. Ein solcher hölzerner Boden kann in Dach- und Kniestöcken, wo-