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4) Wenn jedoch der mit dem Haus verbundene Scheunenraum nicht über 30 Fuß Länge hat, so ist es zulässig, denselben nicht als wirkliche Scheune zu behandeln.

In diesem Fall kann von der Kreisre­gierung die Führung einer Brandmauer erlassen, und für genügend erkannt werden, daß zwischen Haus und Scheune eine Schei­dewand von Rtegelwerk aufgeführt wird.

Diese Scheidewand muß auf die ganze Höhe des Gebäudes ununterbrochen senk­recht, somit auf sich selbst ruhend hergestellt werden und sind auf das Holz derselben zu beiten Seiten gebrannte Steine ober wenig­stens Dachplatten aufzunageln. Auch sind die Riegelfelder mit den gebrannten Stei­nen oder Platten bündig auszumauern und ist die ganze Wandfläche zu verpuzen.

5) Zur Verbindung des Hauses mit Scheunen- raum oder förmlicher Scheune kann die Herstellung einer Verbindungsthüre zur ebenen Erde gestattet werden. Diese Thüre muß von Eisen und so eingerichtet seyn, daß sie nicht ausgehoben werden kann und nach jeder Eröffnung wieder vvn selbst zufällt. Ist das Thürengestell nicht von Stein, son­dern von Holz so muß dasselbe mit Blech beschlagen werden. Die Thüre darf nicht zwischen der Scheune und Küche, oder ei­nem andern ein Feuerwerk enthaltenden Raum angebracht werden.

6) Wie überhaupt jedes Bauwesen während der Ausführung von der Bauschau fortwährend überwacht werden muß um sich der Beobachtung der ertheilten Bauvor­schriften zu versichern: so ist es der Bau­schau zur besondern Obliegenheit zu machen, im Falle der Errichtung der Brandmauer von ungebrannten Backsteinen, Luststeinen (Ziffer 2. lit. o.) sich dessen zu versichern, daß nur gut bereitete, völlig ausgetrocknete solche Luftsteine verwendet werden. Sodann hat die Orts- und Oberamtsfeuerschau bei den Umgängen darüber zu wachen, daß die Brandmauer oder die Scheidewand (Ziffer 2. 3. 4.st sowie die Verbindungsthüre < Zif­fer 5.) fortwährend in geordnetem Stand erhalten werden.

7) Die Bestimmungen des Erlasses vom 21. Mai 1834 P. 2. und 3., Beil. 55. der Brandvers.Ordn. bleiben aufgehoben.

nck III. Verwahrung der Außenseiten

von Gebäuden und zwar:

1) betreffend die Herstellung von Gesimsen und Ortgängen.

Hinsichtlich der dieselben betreffenden Bestimmungen in dem Erlasse vom 29. Ja­nuar 1844, Beil. 87 der Brandvers.Ordn. am Schluffe werden die Kreiöregierungen ermächtigt, auch bei Gebäuden, welche nicht 10' von' andern entfernt stehen Ortgänge

und Gesimse von Holz unter der Bedingung zu gestatten, daß sie mit Metall bekleidet werden.

2) Anbringung von Oeffnungen im Gie­bel d r e i e ck.

In Betreff der diesfallsigen Vorschriften in dem Erlasse vom 16. Juni 1842 (am Schlüße) werden die Kreisregierungen er­mächtigt, in Fällen, bei denen ein besonde­res feuerpolizeiliches Bedenken nicht ent­gegensteht, die Anbringung von Fensteröff­nungen im Giebeldreieck von Wohnhäusern, die nicht 10' entfernt von andern Gebäuden ste­hen, unter der Bedingung zu gestatten, daß die Oeffnungen mit wohlschließenden vollen Läden (im Gegensaz von Jalousieläden) ver­sehen werden, welche so eingerichtet sind, daß sie nicht beliebig ausgehängt werden können.

3) Verwahrung der Wandungen mit Brettern und Schindeln.

In dieser Beziehung wird unter Ab­änderung, beziehungsweise näherer Bestim­mung verschiedener Spezial-Erlasse verfügt:

in rauhen, hochgelegenen Gegen­den kann von der Kreisregierung gestattet werden, die äußern Hauswandungen mit Brettern aber nicht mit Schindeln zu ver- täfern. Vor Anbringung der Vertäserung müssen die Riegelfelder gehörig ausgemau­ert werden, worüber von der Bau- und Feuerschau mit Sorgfalt zu wachen ist.

Ist die Vorbedingung der rauhen Lage bei einem einzelnen Orte von der Kreis­regierung anerkannt worden, so kann im einzelnen Falle die Erlaubniß zur Vertä- ferung vom Bezirksamte ertheilt werden.

Bei Neubauten ist jedoch erforderlich, daß das Gebäude, von andern wenigstens 1.0' entfernt steht, sofern nicht vermöge der Art des Gebäudes, z. B. Scheune, größere Entfernung vorzuschreiben ist. .

(Schluß folgt.)

Abschrift.

Verfügung, betreffend den dießjährigen Zehent­bezug.

Für den Fall, daß dem mit der nächsten Ständeversamlung zu verabschiedenden Zehm- ablösungs-Gesez theilweise eine rückwirkende Kraft in der Art beigelegt werden sollte, daß die frü­her zur Anmeldung gebrachten und entrichteten Zehenten von der AblösungS-Summe abgezogen werden dürfen, wird zu Regelung der hieraus entspringenden Verhältnisse Folgendes verfügt:

Wenn die Gemeinderäthe unter Zustimmung der Bürgerausschüsse beschließen, durch Vermitt­lung der Gemeinde die Zehentablösung nach den Bestimmungen des zu erwartenden Gesezes vor- zunehmen, oder wenn die Besizer von zwei Drit- theilen einer zehentpflichtigen Markung sich für