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Der Enzchüler.

Anzeiger und Unterhaltungs-Natt

für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

83. Neuenbürg, Mittwoch den S. Juli 184l8.

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Amtliches.

Das K. Ministerium des Innern hat auf Eingezogene Berichte über die hauptsächlichen Beschwerden gegen die dermalen geltenden Bau­vorschriften, sowie über die Frage, ob und wie diesen Beschwerden im Verordnungswege zweck­mäßig abgeholfen werden könnte und nach Ver­nehmung einer Anzahl von Sachverständigen über die namhaft gemachten hauptsächlichen Beschwer­den, durch Erlaß vom 10. Januar 1848 nach­stehende Verfügung erlassen:

Die hauptsächlichen Beschwerden betreffen:

I. Wiederaufführung von Gebäuden in der gesezlichen Breite ermangelnden Straßen.

II. Abscheidung der Wobngebäude von den mit denselben unter Einem Dache befindlichen Scheunen,

III. Die Vorschriften wegen Verwahrung der Außenseiten der Gebäude.

IV. Das Verbot der Stroh- und Schindeldächer.

V. Die Vorschrift hinsichtlich der Verwahrung

der Fußböden in den Vorpläzen.

VI. Die Vorschrift in Ansehung des Ueber- wölbcns der in engen Straßen stehenden Feuerwerkstätten.

I.

Die erstgenannte Beschwerde hat durch die Ministerial-Verfügung vom 30. Juni 1846, Regierungserlaß vom 8. August 1846 Ziffer 9518 bereits ihre Erledigung erhalten« II. Abscheidung von Wohnhaus und Scheune.

In Betreff dieser Beschwerde wird unter Abänderung des diesfalls ergangenen Ministe­rialerlasses vom 4. Januar 1844, Handausgabe der Brdvers-Ordn. 2. Aufl., Beil. 86 in den Punkten 1. 4. 5. Folgendes verfügt:

1) die in der Feuerpolizei-Verordnung von 1808 V., IV. vorgeschriebene Abscheidung von Haus und Scheune unter Einem Dach ver­mittelst förmlicher Brandmauern ist, soweit

nicht nach den hienach angegebenen Gesichts­punkten eine Milderung auf dem Wege der Dispensation begründet erscheint, stets zu beobachten;

2) die Brandmauer kann errichtet werben

а. von Bruchsteinen,

б. von gebrannten oder

e. von ungebrannten Backsteinen.

In dem unter lit. s. angeführten Falle muß die Mauerdicke im Dachstvcke je nach der geringeren oder größeren Lagerhaftigkeit dieser Steine IV- bis 2 Fuß betragen und von da an mit jedem tieferliegenden Stockwerke um 5 Zoll zunehmen.

Bei Anwendung von gebrannten oder ungebrannten Backsteinen (lit. 6. o.) genügt eine Mauerdicke, welche im Dachstocke 1 Fuß beträgt und mit jedem tieftrliegenden Stockwerke um 5 Zoll vermehrt wird.

Eine Brandmauer von ungebrann­ten Backsteinen, sogenannten Luftsteinen lit. o. zu deren Errichtung anstatt Kalk­mörtels, Lehm oder Straßenspeis ver­wendet werden kann, ist auf einen min­destens IV- Fuß hohen Sockel von natürlichen oder gebrannten Steinen aufzusezen und soweit sie mit der äuße­ren Luft in Berührung kommt mit ge­brannten solchen Steinen, welche mit jenen Luftsteinen innig verbunden werden müssen, zu vermeiden.

3) Die Brandmauer muß je an der beidersei­tigen Dachausladung einen dieser entspre­chenden Vorsprung erhalten, um die Feuermit- theilung längs dem Dache zu verhindern.

Auch dürfen zu gleichem Zwecke die Firstpfette, wo eine solche angebracht ist, und die Dachlatten weder durch, noch über die Mauer hinweggehen, und die Dachziegel müssen auf der Mauer mit Hinweglaffung al­les Holzwerks satt in Speis eingedeckt werden.