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Der Enzchüler.
Anzeiger und Unterhaltungs-Natt
für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
83. Neuenbürg, Mittwoch den S. Juli 184l8.
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Amtliches.
Das K. Ministerium des Innern hat auf Eingezogene Berichte über die hauptsächlichen Beschwerden gegen die dermalen geltenden Bauvorschriften, sowie über die Frage, ob und wie diesen Beschwerden im Verordnungswege zweckmäßig abgeholfen werden könnte und nach Vernehmung einer Anzahl von Sachverständigen über die namhaft gemachten hauptsächlichen Beschwerden, durch Erlaß vom 10. Januar 1848 nachstehende Verfügung erlassen:
Die hauptsächlichen Beschwerden betreffen:
I. Wiederaufführung von Gebäuden in — der gesezlichen Breite ermangelnden Straßen.
II. Abscheidung der Wobngebäude von den mit denselben unter Einem Dache befindlichen Scheunen,
III. Die Vorschriften wegen Verwahrung der Außenseiten der Gebäude.
IV. Das Verbot der Stroh- und Schindeldächer.
V. Die Vorschrift hinsichtlich der Verwahrung
der Fußböden in den Vorpläzen.
VI. Die Vorschrift in Ansehung des Ueber- wölbcns der in engen Straßen stehenden Feuerwerkstätten.
sä I.
Die erstgenannte Beschwerde hat durch die Ministerial-Verfügung vom 30. Juni 1846, Regierungserlaß vom 8. August 1846 Ziffer 9518 bereits ihre Erledigung erhalten« sä II. Abscheidung von Wohnhaus und Scheune.
In Betreff dieser Beschwerde wird unter Abänderung des diesfalls ergangenen Ministerialerlasses vom 4. Januar 1844, Handausgabe der Brdvers-Ordn. 2. Aufl., Beil. 86 in den Punkten 1. 4. 5. Folgendes verfügt:
1) die in der Feuerpolizei-Verordnung von 1808 V., IV. vorgeschriebene Abscheidung von Haus und Scheune unter Einem Dach vermittelst förmlicher Brandmauern ist, soweit
nicht nach den hienach angegebenen Gesichtspunkten eine Milderung auf dem Wege der Dispensation begründet erscheint, stets zu beobachten;
2) die Brandmauer kann errichtet werben
а. von Bruchsteinen,
б. von gebrannten oder
e. von ungebrannten Backsteinen.
In dem unter lit. s. angeführten Falle muß die Mauerdicke im Dachstvcke je nach der geringeren oder größeren Lagerhaftigkeit dieser Steine IV- bis 2 Fuß betragen und von da an mit jedem tieferliegenden Stockwerke um 5 Zoll zunehmen.
Bei Anwendung von gebrannten oder ungebrannten Backsteinen (lit. 6. o.) genügt eine Mauerdicke, welche im Dachstocke 1 Fuß beträgt und mit jedem tieftrliegenden Stockwerke um 5 Zoll vermehrt wird.
Eine Brandmauer von ungebrannten Backsteinen, sogenannten Luftsteinen lit. o. zu deren Errichtung anstatt Kalkmörtels, Lehm oder Straßenspeis verwendet werden kann, ist auf einen mindestens IV- Fuß hohen Sockel von natürlichen oder gebrannten Steinen aufzusezen und soweit sie mit der äußeren Luft in Berührung kommt mit gebrannten solchen Steinen, welche mit jenen Luftsteinen innig verbunden werden müssen, zu vermeiden.
3) Die Brandmauer muß je an der beiderseitigen Dachausladung einen dieser entsprechenden Vorsprung erhalten, um die Feuermit- theilung längs dem Dache zu verhindern.
Auch dürfen zu gleichem Zwecke die Firstpfette, wo eine solche angebracht ist, und die Dachlatten weder durch, noch über die Mauer hinweggehen, und die Dachziegel müssen auf der Mauer mit Hinweglaffung alles Holzwerks satt in Speis eingedeckt werden.