Der Enzchüler.
Anzeiger und Mnterhaltungs-Natt
für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
2N. Neuenbürg, Samstag den 8. April 18AK.
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Amtliches.
In Betreff der Taggelder, welche die Schullehrer für die Anwohnung bei den Schullehrer- Conferenzen anzusprechen haben, ist in Beziehung auf diejenigen Lehrer, welche am Orte der abgehaltenen Schullehrer-Conserenz ihren Wohnsiz haben, am 1. März d. I. folgender Erlaß des Ministeriums des Innern ergangen,
„In Specialfällen ist ausgesprochen worden, daß seit dem Erscheinen des Volksschulgesezes vom 29. September 1836 die Gemeinden nicht mehr verbunden sehen, auch denjenigen Lehrern, welche am Orte der abgehaltenen Schullehrer- Eonserenz wohnen, das in der Verfügung vom 3. Oktober 1822 Z. 2 festgesezte Taggeld zu bezahlen. Die diesfalls ergangenen Entscheidungen sind darauf gegründet worden, daß in Art. 46 des Schulgesezcs nur die Reisekosten-Ent- schädigung der Schullehrer als Obliegenheit der Gemeinden erklärt worden sep und daß das fragliche Taggeld unter dem Ausdruck „Reisekosten-Entschädigung" nicht mitbegriffen werden könne."
„Inzwischen ist angeführt worden, daß auch die am Conserenzorte wohnenden Lehrer an dem gemeinschaftlichen Mittagsmahl der zur Eonserenz erschienenen Lehrer um so mehr Theil zu nehmen pflegen, als auch dieses Mahl zu weiterer Besprechung der im Laufe des Vormittags unter den vereinigten Lehrern verhandelten Gegenstände ihres Berufs benüzt werde. Auch ist es im Interesse des Confereuzzweckcs selbst für erwünscht anerkannt worden, daß besonders auch die am Conserenzorte wohnenden Lehrer, welche nicht selten gerade zu den tüchtigeren und kenntnißreicheren gehören, von jener sortgesezten Besprechung für die Zukunft sich nicht ausschließen möchten."
„Da es hiernach, wenn auch das Schulgesez in den fraglichen Fällen den Gemeinden eine Verbindlichkeit nicht auflegt, gleichwohl nur erwünscht scpn kann, wenn die Ortsbehörden den betreffenden Lehrern eine Vergütung in dem
Betrag des für auswärts wohnende Lehrer fest- gesezten Taggelds aussezen, so werden die Kreisregierung und durch dieselbe die nachgesezten Bezirksämter angewiesen, in solchen Fällen die von den Ortsbehörden ausgesezten Vergütungen, sofern sie sich innerhalb des sonst festgesezten Maaßes halten, von Aufsichtswegen nicht zu beanstanden."
Von diesem Erlaß werden die Ortsbehörden hiedurch in Kenntniß gesezt.
Neuenbürg, den 3. April 1846. ,
K. Oberamt.
L epp old.
Das Königliche Ministerium des Innern hat vermöge Erlasses vom 8. März d. I. im Dispensationsweg dem Notariatsassistenten Hosch in Wildbad gestattet, die Verwaltungs-Geschäfte in dem Bezirk des mit Tod abgcgangenen Verwaltungsaktuars Holland vorerst auf 2 Jahre zu übernehmen und die Königliche Kreisregie- rung hat durch Erlaß vom 17. Mär; d. I. die Beschlüsse der Gemeinde- und Snsrungs- Behörden, wonach die bisherigen Aversalbeloh- nungen bcibehalren werden sollen, unter der Bedingung genehmigt, daß diese Beschlüsse, sofern es noch nicht geschehen seyn sollte, in die Gemeinde- und Stiftungsraths-Protokolle eingetragen werden. Hievon werden die Gemeinde- und Stistungsbchörden zu ihrer Nachachtung mit dem Ansügen in Kenntniß gesezt, daß Hosch sein Amt zu Ende dieses Monats untreren, bis dahin aber der Verwaltungsaktuar Wessinger von hier dasselbe versehen wird.
Neuenbürg, den 3. April 1848.
K. Oberamt.
Lcypold.
Privat Nachrichten.
Calw.
WeLn-VerZ-zuf.
Mitwoch den 12. April,
Morgens 9 Uhr,
werden aus der Verlassenschaft des Kaufmanns