Amts - und Intelligenz - Blatt

für den Dberamtsbezirk

Neuenbürg.

23. Dezember 1843. Samstag Aro. MI.

Amtliches.

Hinsichtlich der Errichtung und Unterhaltung von Orts-und Grenzstöcken und Wegweisern hat die König!. Regierung folgende allgemeine Vorschriften durch Erlaß vom 9. Dezember dieses JahrS ertheilt, nach denen sich die Gemeinde- räthe künftig genau zu achten haben:

1) Die Ortstafeln sind zu Bezeichnung der Etter-Grenzen zu benüzcn, und daher überall, wo dies nicht geschehen ist, an diese Grenzen zu sezen, und bei Erweiter­ung der Etter, an dieselben hinauszurücken. Dabei wird übrigens vorausgesezt, daß bei Bestimmung der Ettergrenzen stets die Ministerin! - Verfügung vom 1. November 1840 beachtet wird.

2) Ortsstöcke, ebenso aber auch Oberamts- Grcnz - Säulen und Wegweiser findet man so häufig nicht nach der darüber be­stehenden Vorschrift gefertigt, und es ist nunmehr auf die Einhaltung dieser Vor­schrift bei allen neuen Anfertigungen und bei Reparaturen unnachsichtlich zu bestehen. Die Arme der Wegweiser sind sämmtlich auf ihren beiden Seiten zu beschreiben, damit dieselben gelesen werden können in welcher Richtung man ihnen auch nahe kommen möge.

Neuenbürg den 18. Dezember 1843.

K. Oberamt Leypold.

Neuenbürg. Wegen der kommenden Neu­jahr s n a ch t findet man sich veranlaßt, das Publikum auf Folgendes aufmerksam zu machen:

1) das Schießen innerhalb Orts, so wie an Straßen und Wegen wird mit 10 si. bestraft. Wenn solches aus Gebäuden und Höfen geschieht und der Thäter nicht aus­gemittelt werden kann, so haben die Eigen- thümer, beziehungsweise Bewohner, für die Strafe einzustehen, wogegen sie sich durch sorgfältige Verschließung ihrer Räume schüzen können.

2) Längeres Verweilen in den Wirthshäusern über die bekannte Polizeistunde in dieser Nacht ist im Geseze nicht begründet; es haben daher die Wirthe die Pflicht, ihren Gästen abzubieten und die Getränke- :c. Abgabe zu verweigern und unterliegen, wenn sie diese Pflicht nicht erfüllen, der Legalstrafe, wogegen im andern Fall die Strafe auf den Gästen hastet, wenn diese der Abmahnung des Wirths nicht Folge leisten.

3) Wenn wider Verflossen sonstige Unordnungen auf den Straßen oder in den Häusern vorfallen sollten, so wird augenblicklich das Polizeipersonal einschreiten und wird nach dem Polizei-Strafgesez Art. 1 ver­fahren werden, wonach namentlich solche Individuen, welche den Abmahnungen nicht Folge leisten, auf der Stelle festgenommen