Amts - und Intelligenz - Blatt

für den Oberamtsbezirk

Neuenbürg.

13. Juli 1843. Samstag Xre. ZA.

Mmtliehes.

Neuenbürg. (An die Ortsvorstcher.) Die Ortsvorstcher haben sämmtliche in ihren Gemeinden befindliche Maurer-und Zimmer- Meister zu vernehmen, ob sie ein Eremplar der Numer 45 des Regierungsblattes von 1840, welche die Verfügung, betreffend die von den Baueigenthümern, Bauhandwerksleuten und Polizep-Behörden in Beziehung auf Neu­bauten , Bauveränderungen und Reparaturen zu beobachtenden Vorschriften, enthält, befizen, und hierüber unter Angabe derer, welche etwa diese Numer des Regierungsblattes nicht befizen binnen 8 Tagen Bericht hieher zu erstatten.

Neuenbürg den 11. Juli 1843.

K. Oberamt.

Leypold.

Scheiterflost - Betrieb.

Forstamt Neuenbürg. Dem Hammer- werksbesizer Benkiscr in Pforzheim ist gestattet, seinen Scheiterfioß am 17. Juli auf der großen Enz in Betrieb zu sezcn und wird dazu die Floßstraße auf 14 Tage ausschließlich in An­spruch genommen werden, daher die Langholz- Flößerei auf diese Zeit gänzlich eingestellt bleiben muß.

Die Ortsvorstcher werden mit der Bekannt­machung beauftragt.

Neuenbürg den 14. Juli 1843.

K. Forstamt. v. Moltke.

Forstamt Neuenbürg. Nachdem in neue­rer Zeit auch die Gemeinden Arnbach, Calm­

bach, Höfen, Gräsenhausen und Ottenhausen sich zu Ablösung ihrer Verbindlichkeit zu Unter­haltung herrschaftlicher Jagdhunde entschlossen haben, so sieht sich das Forstamt veranlaßt, die nun noch übrigen pflichtigen Gemeinden: Grunbach, Waldrennach, Engelöbrand, Langen­brand, Salmbach, Schömberg, Birkenfeld, Ober­niebelsbach, Schwann, Feldrennach, Conwei­ler, Dobel, Beinberg, Jgelsloch, Maisenbach, Schwarzenberg, Oberlengenhardt, Unterlengen­hardt, Bieselsberg, sowie die pflichtigen Mehl­müller zu Schömberg und Bieselsberg wieder­holt zur Erklärung aufzusordern, ob nicht auch sie nunmehr zu Ablösung der genannten Pflicht entschlossen seyen. Dabei wird bemerkt, daß der Werth einer Hundelege für die Ablösung jährlich zu 4 fl. angeschlagen ist, daß die Ab­lösungs-Summe selbst nur den lOfachen Be­trag dieses Werths, mithin 40 fl. beträgt und daß dieselbe ans Verlangen in 4 unverzinslichen Jahresziclern abgetragen werden kann, daß übri­gens die Jagdpächter die Weisung erhalten wer­den, diejenigen Hundelegen, welche nicht zur Ablösung kommen, unverweilt zu benüzen.

Die Erklärungen sind von Seiten der Schuld­heißen-Aemter innerhalb 8 Tagen schriftlich an Unterzeichnete Stelle abzugeben.

Neuenbürg den 12. Juli 1843.

K. Forstamt. v.Moltke.

Neuenbürg. Am Samstag den 23. Juli werden Nachmittags 2 Uhr auf dem Schloße