Amts - und Intelligenz - Blatt
für den Oberamtsbezirk
Neuenbürg.
13. Juli 1843. Samstag Xre. ZA.
Mmtliehes.
Neuenbürg. (An die Ortsvorstcher.) Die Ortsvorstcher haben sämmtliche in ihren Gemeinden befindliche Maurer-und Zimmer- Meister zu vernehmen, ob sie ein Eremplar der Numer 45 des Regierungsblattes von 1840, welche die Verfügung, betreffend die von den Baueigenthümern, Bauhandwerksleuten und Polizep-Behörden in Beziehung auf Neubauten , Bauveränderungen und Reparaturen zu beobachtenden Vorschriften, enthält, befizen, und hierüber unter Angabe derer, welche etwa diese Numer des Regierungsblattes nicht befizen binnen 8 Tagen Bericht hieher zu erstatten.
Neuenbürg den 11. Juli 1843.
K. Oberamt.
Leypold.
Scheiterflost - Betrieb.
Forstamt Neuenbürg. Dem Hammer- werksbesizer Benkiscr in Pforzheim ist gestattet, seinen Scheiterfioß am 17. Juli auf der großen Enz in Betrieb zu sezcn und wird dazu die Floßstraße auf 14 Tage ausschließlich in Anspruch genommen werden, daher die Langholz- Flößerei auf diese Zeit gänzlich eingestellt bleiben muß.
Die Ortsvorstcher werden mit der Bekanntmachung beauftragt.
Neuenbürg den 14. Juli 1843.
K. Forstamt. v. Moltke.
Forstamt Neuenbürg. Nachdem in neuerer Zeit auch die Gemeinden Arnbach, Calm
bach, Höfen, Gräsenhausen und Ottenhausen sich zu Ablösung ihrer Verbindlichkeit zu Unterhaltung herrschaftlicher Jagdhunde entschlossen haben, so sieht sich das Forstamt veranlaßt, die nun noch übrigen pflichtigen Gemeinden: Grunbach, Waldrennach, Engelöbrand, Langenbrand, Salmbach, Schömberg, Birkenfeld, Oberniebelsbach, Schwann, Feldrennach, Conweiler, Dobel, Beinberg, Jgelsloch, Maisenbach, Schwarzenberg, Oberlengenhardt, Unterlengenhardt, Bieselsberg, sowie die pflichtigen Mehlmüller zu Schömberg und Bieselsberg wiederholt zur Erklärung aufzusordern, ob nicht auch sie nunmehr zu Ablösung der genannten Pflicht entschlossen seyen. Dabei wird bemerkt, daß der Werth einer Hundelege für die Ablösung jährlich zu 4 fl. angeschlagen ist, daß die Ablösungs-Summe selbst nur den lOfachen Betrag dieses Werths, mithin 40 fl. beträgt und daß dieselbe ans Verlangen in 4 unverzinslichen Jahresziclern abgetragen werden kann, daß übrigens die Jagdpächter die Weisung erhalten werden, diejenigen Hundelegen, welche nicht zur Ablösung kommen, unverweilt zu benüzen.
Die Erklärungen sind von Seiten der Schuldheißen-Aemter innerhalb 8 Tagen schriftlich an Unterzeichnete Stelle abzugeben.
Neuenbürg den 12. Juli 1843.
K. Forstamt. v.Moltke.
Neuenbürg. Am Samstag den 23. Juli werden Nachmittags 2 Uhr auf dem Schloße