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Morgens zwischen 7 bis 9 Uhr vorgenommen. Eine ausführliche Belehrung über das, was dabei zu beobachten ist, wird am Sonntag den 25. d. M. nach dem Morgen-Gottesdienst auf dem Rathhaus gegeben werden, wobei zugleich die Wahlzettel zur Ausfüllung ausgetheilt werden. Hier wird nur noch bemerkt, daß diejenigen Bürger, welche ihre Wahlpflicht ohne Entschuldigung nicht erfüllen, eine Ordnungs-Strafe zu erwarten haben.
Neuenbürg den 10. Juni 1843.
Stadt-Schuldheiß.
_ Fischer.
Birkenfeld. (Klozholz-Verkauf.) Am Montag den 19. d. M. Vormittags 8 Uhr werden in dem hiesigen Eichwald 100 Stück eichene Klv'ze, welche sich theils zu Holländer-Holz theils zu Kiefer-und Bauholz eignen, verkauft. Die Zusammenkunft ist am Eingang des Eichwaldes an der Pforzheimer Straße.
Den 9. Juni 1843.
Aus Auftrag Schuldheis Tränkle.
Landtvirthfchaftliches.
Bekanntmachung wegen Aufnahme von Lehrlingen in die Ackerbauschule zu
Hohenheim
und über die neuen, den Besuch derselben erleichternden Bestimmungen.
In der Ackerbauschule zu Hohenheim, welche den Zweck hat, junge Männer, vornehmlich aus dem Bauernstände, theils zu besserer Bewirth- schaftung ihres eigenen Grundbesitzes, theils zu tüchtigen Pächtern, Gutsaufsehern und Oberknechten heranzubilden, kann in Zukunft durch die ihr aus der Stiftung zum Andenken der 25 jährigen Regierung Seiner Majestät -es Königs bestimmten Mittel die Aufnahme aller Lehrlinge ohne Entrichtung eines Lehrgeldes stattsinden, so wie auch noch der Betrag der jährlich an dieselben zu vertheilenden Prämien
erhöht werden. Dieß wird hierdurch mit der weiteren Nachricht zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß jezt wieder zu fortwährender Ergänzung der erforderlichen Zahl von fünf und zwanzig eine Aufnahme von Lehrlingen (land- baumänncrn) statt haben wird. Die Bedingungen der Aufnahme und die übrigen Verhältnisse, in welche die Lehrlinge treten, sind im Wesentlichen folgende:
1) Der Anfzunehmende muß das 17te Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) vollkommen gesund und körperlich so erstarkt seyn, um die verschiedenen landwirthschaft- lichen Arbeiten, welche die Lehrlinge zu leisten haben, mit Ausdauer verrichten zu können;
3) in den bei dem landüblichen Betriebe des Feldbaues vorkommenden Arbeiten, durch längere Ausübung derselben den nöthigen Grad der Fertigkeit schon erlangt haben;
4) Lesen, Schreiben und Rechnen verstehen und die nöthige Fertigkeit besizen, einen einfachen und verständlichen Vortrag über Landwirthschaft aufzufassen. Die unter 3) und 4) erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse hat er bei einer vor der Aufnabme in der Anstalt mit ihm vorzunehmenden Prüfung darzulegen.
5) Uebcr sittlich gute Aufführung und über seine Vermögensverhältnisse muß sich jeder Bewerber durch Zeugnisse ausweilen; auch muß er Taufschein und Heimathschcin bei- bringen.
6) Jeder Eintretende hat sich in der Regel zu einer dreijährigen Lehrzeit zu verpflichten.
7) Die Lehrlinge haben alle bei dem Guts- bctriebe vorkommenden landwirthschaftlicheu Arbeiten nach besonderer Anleitung zu verrichten und stehen überdiß unter fortwährender Aufsicht eines Oberlehrers, der ihnen noch besonders in eigenen Lehrstunden Unterricht ertheilt. Sie erhalten Wohnung,