von 15 Kilometer ausgedehnt. Gie find unter schweren Verlusten für de« Feind gescheitert.

Bor Verb»« ruhte bisher der Insanteriekampf. Das Feuer blieb östlich der Maas stark.

Bombenangriffe unserer Fliegergeschwader gegen befestigte Drte an der englische» Küste waren erfolgreich.

Im Oste« nichts Wesentliches.

FawUiennachrichte».

Auswärtige

Gestorben: Gottfried Schmelzte, Bäckermeister. 61 Jahre alt, Freudenstadt: Paulina Schäfer Mitglied des 3. Ordens, Crgenzlngen: Gotthilf Schrägle, 64 Fahre alt, Schönaich.

Im Felde gestorben: Adam Flaig, Unteroffizier, Bruderhaus- Berneck : Friedrich Eberle, Kriegsinvalide 36 Jahre alt, Freudenstadt: Oskar Ioh. tzörter, Unteroffizier, Rottenburg, Onstmettingen.

Mutmaßt. Wetter am Freitag «nd Gamstag.

Zeitweilig heiter und mäßig warm.

Für die Schriftleiturig verantwortlich Emil Zaiser Nagold.

Druck u. «erlag der IS. W. Z ats er'sche» Buchdruckerei (Karl Zaiser) Nagold.

Amtliches.

Ko vmnualverbaud Nagold.

Da das bei der Fettsammelstelle noch vorhandene Schweineschmalz nach Weisung der Fleischversorgungrstelle voraussichtlich den Rüfiunasbrtrieben zuzvweism ist, findet am Freitag, den 24 ds. Mts. bei der Fetlsammelstelle in Nagold keine Gchmalzabgabe statt.

Den 22. August. 1917.

Amtmann Stroppel A.-B.

Der unmittelbare Berkehr mit Kartoffel« zwischen Verbrancher« «. Erzeuger« verschiedener Kommnnalverbände

ist sür (Spät-) Herbstkartoffeln auch Heuer wieder gestattet.

Berbrancher sind Prioathaushaltungen. Gewerbliche Betriebe wie Bäckereien, Wirtschaften, und Vereine gelten nicht als Berbrancher im Sinne dieser Berkehreregelung. Als Erzeuger gellen die einzelnen Landwirte.

Die Menge Speisekartoffeln, welche jeder Versorgungs- berechtigte für die Zeit vom 1. Oktober 1917 bis 8. Juli 1918 (40 Wochen) beziehen darf, beträgt aus den Kops 2 Zentner.

Wer seine Kartoffeln unmittelbar vom Erzeuger er­werben will, hat zunächst mit einem Landwirt eine Verein­barung über die Lieferung zu treffen und sich über die tatsächliche Lirskrangsmögltchkeit zu vergew ffern. Hat er die G.'wißheit der Lieferung, so wendet sich der Haurhal- tungrvorstand um einen Kartoffelbezngsschei« au s ine Gemeindebehörde, die die Bordrucke hkezu gegen eine Ge­bühr von 15 ^ für den Bezugsschein ausgib», sobald sie die

vorgeschriebenen Haushaltungslisten sür die Versorgung«- berechtigten angelegt hat; den Zeitpunkt sür die Ausgabe der Bezugsscheine macht die Gemeindebehörde öffentlich bekannt.

Der bei der Gemeindebehörde abzuholende Bezugsschein ist in allen drei Ausfertigungen L und L vom Ver­braucher auszufüllen und längstens bis 10. Oktober 1917 bei seiner Gemeindebehörde einzmeichen; später einkommende Bezugsscheine können nicht mehr berücksichtigt werden. Unter Einhaltung der Gesamtkopfmenge kann der Ver­braucher auch von verschiedenen Erzeugern seine Kartoffeln beziehen und darnach mehrere Bezugsscheine einreichsn.

Im Falls der Nichtbeanstandur-g beurkundet die Ge­meindebehörde (nach Eintrag der geprüften Kartoffelmenge in die Haurheltungsliste) den Bezugsschein und gibt die Ausfertigung L dem Verbraucher zurück, der sie dem Kar­toffelerzeuger zustellt. während die Ausfertigung der Ge­meindebehörde des Wohnorts des Erzeugers und die Aus­fertigung L der Landeskartoffelstelle Weitergegeben wird.

Der Versand der Kartoffel» ist nur in der Zeit vom 16. September bis 14. November ds. Is. zulässig. Erfolgt die Beförderung durch d!e Eisenbahn, so ist die Ausfertigung L des Bezugsscheins dem Frachtbrief anzu­schließen und von der Versandstation zu entwerten. Sollen die Karleffeln mit Landsuhrwerk befördert werden, so hat der Erzeuger durch seine Ortsbehörde zuvor auf dem Be­zugsschein den Tag des Transports elntragm und wenn die zur Lieferung gelangende Menge geringer ist als die im Bezugsschein angegebene, auch den Ausfall bescheinigen zu lassen. Der Bezugsschein gilt nur mit diesem Vermerk und nur sür den eingetragenen Tag als Ausfuhrerlaubnis und ist vom Frachtführer während der ganzen Dauer der Beförderung mitzusühren.

Bei Lieferung von nicht mehr als 10 Zentnern kann der Erzeuger den Kleinhandelspreis verlangen. Der Preis versteht sich für Lieferung ohne Sack frei nächste Berlade- stattvn und schließt die Kosten der Verladung ein. Erfolgt dis Beförderung bis zur Wohnung des Verbrauchers mit Fuhrwerk, so kann dcr Erzeuger ciie angemessene Ent­schädigung oeilangen, die im Anstandsfall von seinem Ober­amt festgesetzt wird. Die Frachtenischädigung hat die dem Erzeuger an sich obliegende Verpflichtung, die Kartoffeln zur nächsten Verladestation ohne besondere Vergütung zu befördern, zu berücksichtigen. Außerdem darf der Erzeuger eine Entschädigung sür geliehene Säcke (20 Pf. sür das Stück) und für die Verbringung der Ware in den Keller des Verbrauchers mit 10 Pf. sür den Zentner ansprechen.

Kann der Verbraucher nicht die ganze Menge Kar­toffeln vom Erzeuger beziehen, so hat er für den Rest An­spruch aus öffentliche Be sorgung durch die Gemeinde. Daß nicht die ganze Menge oder vielleicht auch gar nich's von dem Erzeuger zu bekommen war. ist vom Verbraucher seiner Gemeindebehörde binnen 3 Tagen nach dem Empfang

der Kartoffellieferung und längstens bis 25. November ds. Is. amtlich nachzuwetsen.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Verfügung der Landeskartoffelstelle vom 4. August 1917 Staatsanzeiger Nr. 183 hingewiefen, der auf den Rathäusern aufliegt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark und Sesängniestrafe bis zu 1 Jahr bedroht. Daneben können die Vorräte, aus die sich die strasbare Handlung bezieht, eingezogen werden.

Den 21. Aug. 1917. K. Oberomi:

Amimann Stroppel A.-B.

Kartoffelverkehr zwischen be irksangehörige« Verbrauchern und Erzeugern.

Die Bestimmungen der Verfügung der Landeskartoffel, stelle Berwaitungsabteilung vom 4. August 1917 (Staats- anzeiger Nr. 183) finden auf den Verkehr mit Kartoffeln zwischen Verbrauchern und Erzeugern innerhalo des Ober- amtsbezirks und der einzelnen Gemeinden des Bezirks mit folgenden Aenderungen Anwendung:

1) Sofern Verbraucher und Erzeuger in verfchiede- dene» Gemeinden des Oberamtsbezirks wvhnen, ist die Ausfertigung L an die Vezirksversvrgungsstelle Nagold, also nicht an die Landeskartoffelstelle einzusenden.

2) Wohnen Erzeuger und Verbraucher in der glei­che« Gemeinde, so ist nur die Ausfertigung und L des Bezugsscheins zu verwenden. Die Abgabe darf erst erfolgen, wenn vsn der Gemeindebehörde auf die Ausfer­tigung L der Tag des Bezugs eingetragen ist. Die Aus­fertigung L hat der Verbraucher während des Transports mitzusühren, und spätestens an dem auf die Beförderung folgenden Tag dem Schullheißenamt abzuliesern.

3) Die Schultheißenämter können sür den Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher in der eigenen Gemeinde eine abweichende Regelung vornehmen, insbesondere die Bezugsscheine Wegfällen lassen, wenn die nötigen Vorkeh­rungen getroffen werden, daß dis Verbraucher nicht mehr als 2 Ztr. auf den Kops etndecken können. Sofern die Gemeinde hievon Gebrauch macht und nicht etwa die Zu­teilung der Kartoffeln selbst vornimmt, muß der liefernde Erzeuger in die Haushallungsliste eingetragen werden. Außerdem ist die gesamte Menge der von den Erzeugern an die Verbraucher der eigenen Gemeinde abgegebenen Kartoffeln sestzustellen nnd bis 20. November ds. Is. der Bsztrksversorgungsstelle anzuzeigen.

Nach dem 14. November dürfen von Erzeugern keine Kartoffeln mehr direkt an die Verbraucher abgegeben werden.

Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, danach die nötigen Anordnungen für die geordnete Versorgung ihrer Gemeinden mit Herbstkartoffeln zu treffen.

Nagold, den 21. Aug. 1917. K. Oberami:

Amtmann Stroppel A.-V.

Ebhanse«, den 25. August 1917.

Danksagung.

Für die vielen Beweise wohltuender Teilnahme, die wir z ! anläßlich des schmerzlichen Verlustes unseres innigstgeliebtsn Gat­ten, treubksorgt-'n. guten Vaters, Bruders und Schwagers

Gefr. 2oh. Schroth,

der den Heldentod fürs Vaterland gestorben ist, erfahren dursten,! für die zahlreiche Beteiligung am Trauergottesdienst besonders! dem Militäroerverein, sür den erhebenden Gesang des Kirchen-1 chors sprechen wir unfern innigsten Dank aus. !

Die trauernde Gattin :

Marie Schroth

mit Tochter Maria.

Vsudors i. Giiu.

Ein 14 Wochen trächtiges

MtlerWein

setzt dem Verkauf aus. Unter zwei die Wahl.

Georg Schanz.

Frttpoßksrtr» tri«.». I-iser.

Predigt

am Sonntag 24 . Zuni 1917 vor Abnahme der Glocken gehalten von Dekan Pfleiderer. Preis 20 Pfz.

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ktsgotä.

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und mit Fleischkarten ist verloren gegangen. Man bitter um Rück- gäbe bet der Geschäftsstelle d. B?.

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Uuterjettinge«, den 21. August 1917.

Todes-Anzeige.

Verwandten, Freunden und Bekannten geben! wir die schmerzliche Nachricht, daß unser lieber, treu- besorgter Gatte, Vater, Bruder. Schwager, Groß­vater und Schwiegervater

Mt MM

heute nach langem Leiden im Alter von 64 Jahren ^ sanft in dem Herrn entschlafen ist.

! Um stille Teilnahme bittet im Namen der trauernden l Hinterbliebenen:

die Gattin:

! Margarete Renschler

! geb. Teeger.

Beerdigung: Freitagmittag um 2 Uhr.

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Was unse seit der Berta Siam, Liberia schaft gegen 1 Sie haben ledi Der. Staaten und China sei den drei Länd wir sie für den Weise zugefügt« Wae das belangt, so I sondern auch Einheitlichkeit 1 Feinden. Das besonderen Dm entspricht der ( von Hindenbui wiirlige Militär Teneralfeldmai

erschien denn die Begriff g steigen.

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