Die Dauer -er Schlacht i« Flandern.

Hürich, 7. Aug. Drathb. Laut schweizerischen Blät- termeldungen besagt ver neueste offiziöse HaoasKommentar, die »eue Schlacht i» Mauder» werde vo» lauger Dauer fei». Ts sei wahrscheinlich, daß sie mehrere Wendungen, ja sogar einen Stillstand zeigen werde.

Eime türkische Offensive?

Bafel, 7. Aug. Drahib. Die Basler Blätter berichten: Wie der .Secolo" meldet, rechnet man in Ententekre'sen für September mit einer türkischen Offensive in Mesopota­mien. welche dst Rückeroberung von Bagdad bezwecke.

Die Kriegslage am Abeud des «. August. Berit», 6. August. Drahtb. WTB. Amtlich wird milgeteilt: Im Westen keine größeren Kampfhandlungen.

In der Bukowina Fortschritte.

Familieuuachrichte».

Stadt Haiterbach.

Gekurten: tt. Juli: 8chuon.Elisabethe, Dienst«. 1 Tschtrr; 13. Juli: Walz Christian, Schreinerm. 1 Tochter.

Eheschließungen: 16. Juli: Schieber Johannes, Msergeselle hier und Klenk Slisabrthe geb. Walz Witwe hier.

Auswärtige

Gestorben: Sotthold Speer, Bahnhosverwalter a. D.Tübingen. Im Felde gestorben: Franz Tauer Weiß, Buchhändler Rotten- bürg. ____

Mutmahl. Wetter am Mittwoch und Douuerstag.

Trocken und warm.

Für dti SchriMitmr» verantwortlich N. O. Braun, Naaold.

Druck n. «erlag der ». W. Zatser'fche» Buchdrucker«» (»arl Zailer) Bagold

Amtliches.

Verordnung des Buudesrats über die de« Unter- «ehmer» landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belastenden Früchte.

Bom 20. Juli 1917. (Reichs-Gchtzbl. S. 636)

Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichs- getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 R eichs-Grfetzbl. S. 507) folgendes verordnet-

§ 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten Früchten verwenden:

1. Zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kopf für die Zeit vom 1. August 1917 ab. unter Anrechnung der nach 8 2 der Verordnung vom 22 März 1917 (Reichs- Gesetzbl S. 263) für die Zeit vom 1. bis zum 15. August 1917 belassenen Mengen: a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm, d) an Gerste und Hafer für die Zeit bis zum 30. Sep­tember 1917 insgesamt acht Kilogramm;

2. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grund- stücke aus das Hektar:

an Winterroggen bis zu eiuhundertfünfundfünfzig Kilo­gramm,

an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm, an Sommerweizen bis zu einhundertsünfundachtzig Kilogramm.

an Spelz bis zu zwethundertzehn Kilogramm, an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, an Hafer bis zu einhundertfünszig Kilogramm, an Erbsen einschließlich Peluschken und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, an großen Btktoriaerbsen und an Ackerbohnen bis zu Dreihundert Kilogramm, an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, an Mischsrucht dieselben Sätze nach dem Mischungs­verhältnisse der Früchte, an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.

Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saat- gutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.

ß 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 20. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

Di. Helsserich.

A. Hbevcrint Nagold.

Die jmerbsnasiße Drrartrit»«! »»« j» Si>ji«ri» »rrdite».

A«»»ah»k« sind nur für die Herstellung von Heide!- beerwein und von Apfelwein zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Aepsel in frischem Zustande zum mensch­lichen Genüsse nichr geeignet sind.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt.

Den 4. August. 1917.

Amtmann Stroppel.

Abgabe vo» Schweineschmalz a«S der Hindenbnrgspende.

Nach vielen bei der Fleischoersorgungsstelle eingegan­genen Anfragen scheint vielfach die Auffassung zu bestehen, daß die Belieferung der Rüstungsbetriebe mit Schmalz aus der Hindenburgspende in regelmäßigen Zeitabschnitten (in Monatsraten) erfolge. Dies ist nicht richtig. Die Beliefe« rung der Rüstungsarbeiter hängt von dem Ergebnis der Schmalzabgabe au» den Hausschlachtungen ab. Infolge

des AufhSrens der Hausschlachtungen während des Som- mers wird die nächste Belieferung voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres möglich sein.

Nagold, den 4. Aug. 1917. K. Oberamt:

Amtmann Stroppel.

Die Heidelbeerpreise

find von der Landesversorgungsst lle bis auf weiteres wie folgt festgesetzt worden:

Erzeugerpreis 35 ^

Großhändlerpreis 42 ,

Kleinhändlerpreis 50

Nagold, den 4. Aug. 1917. K. Oberamt:

Amtmann Stroppel.

Agl. Hvevarnt Nagokd.

Mit Erlaß vom 29. vor. Mts- Nr. 69355 Kt. hak das K. Stellv. Generalkommando die Ausfuhr sämtlicher deutscher Reise- und Städteführer, Werbeschriften von Verkehrs- und Kuroereinen und dergleichen verboten ohne Rücksicht darauf, ob die Ausfuhr bisher sreigegeben war und daher das Ausfuhrzeichen angebracht ist.

Den 3. August 1917.

Amtmann Stroppel A.-V.

Berkehr mit Leim.

Mer mit dem Beginne des 1. August 1917 Leim in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände dem Krtegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bi» zum 10. August 1917 anzuzeigen. Mengen, die sich mit dem Beginne des 1. August 1917 unterwegs befinden» find vom Empfänge: unverzüglich nach dem Empfange dem Kriegsausschuß anzuzeigen.

Die Anzeige hat unter Benutzung der vom Kriegs- ausfchuß auszugebenden Vordrucke zu erfolgen.

Der Anzeigepflicht unterliegen nicht Vorräte, die

1. insgesamt 50 lex nicht übersteigen,

2. Vorräte, die tm Eigentum« des Reichs, eine» Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen.

Der Kriegsausschuß kann weitere Anzeigen der Vorräte anordnen.

Als Leim im Sinn« dieser Ausführungsbestimmungen gilt nur der unter Verwendung von tierischen Rohstoffen hergestellte Leim.

Wer Leim herstellt, ist verpflichtet, bis zum 10. jeden Monats, erstmalig bis zum 10. August 1917, die im »er­gangenen Monat aus inländischen oder ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen unter Benutzung der vom Kriegsausschutz auszugebenden Vordrucke dem Kriegsau«» schuß anzuzetgen.

Nagold, den 26. Juli 1917. K. Oberamt:

Amtmann Stroppel A.-B.

Bekanntmachung

des stelo. Generalkommando xiii. W > Armeekorps,

betreffend Aumerdnug von russisch-polnischen Arbeitern.

Auf Grund des§9v des Pr. Belagerungszustandsgesetzes in Der- bindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dez. 1915 (Reichsgesetz-Blatt Sette 813) wird hiemit Folgendes bestimmt:

Es ist verboten:

1) polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu verleiten, oder irgend­wie durch Rat und Tat zu unterstützen, ihre Arbeitsstellen zu ver- taffen oder die vertragsmäßig übernommene Arbeit zu verweigern oder niederzulegen.

2) Ein Arbettsoerhältnis polnischer Arbeiter oder Arbetterinnen zu ver­mitteln oder einzugehen ohne den Nachweis, daß sie ihr früheres Arbettsoerhältnis ordnungsgemäßig beendet haben und ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde ver­laßen haben. Zuständig für die Genehmigung ist. wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbeztrk (Gemeinde oder Gutsbe- dezirk) desselben Ortspolizeibezirke liegt, die Ortspolizeibehörde, dagegen beim Wechsel des Ortspolizeibezirks das für die bisherige Arbeitsstelle zuständige Oberamt.

Die Uebertretung dieser Verbote, sowie die Aufforderung und An- reizung zur Uebertretung wird, falls nicht nach den allgemeinen Straf- gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Borliegen mildender Umstände kann auf Hast oder auf Geldstrafe bi« zu 1500 Mk. erkannt werden.

Stuttgart, den 3. August 1917.

von Schäfer.

Predigt

am Sonntag 2H. Juni

vor Abnahme der Glocken

gehalten von Dekan Pfleiderer. Preis Pfz.

Vorrätig -ei

S.W. Ziffer, " RWld.

SMiliei-

lebeosinitlelWrkeRr.lS

wird von Mittwoch, den 8. ds. Mts. ab zur Einlösung von so« x Gries, das Halbkilo 28 ^ so« x Graupe«, 30

bet Heller, Hiüer, Kemmler, Keppler, Kieule und Klnmpp ausgeruscn.

Gültigkeitsdauer der Marke bis 15. August 1917.

Nagold, den 6. 8. 17. Stadtsch.Amt.: Maier.

Bekanntmachung

des ftellv. Generalkommandos xiii. (K. W.) Armeekorps.

Da nach den bisherigen Erfahrungen die von den Bekanntmachungen 325/7-- 5 vom zi. Juli 1915 mit Nachträgen hiezu und

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14. 3231/10. 15 Lk-V N. c. 500/2. 17 vom 1. März 1917 betroffenen Gegenstände ans Kupfer, Messing und Reinuickel, sowie Aluminium noch immer nicht im ganzen Umfang abgeltesert worden sind, werden demnächst bei Gastwirtschaften, Hotels, öffentlichen Küchen usw. durch Revisoren des stv. Generalkommandos Nachprüfungen oorgenommen.

Auf die pflichtmätzige und zwingende Notwendigkeit zur umgehende« und vollständigen Ablieferung dieser Gegen­stände wird ernent «nd nachdrücklich hingewiese« mit dem Be­merken, daß bei alsbaldiger nachträglicher Ablieferung an die in jedem Kommunalverband bestehenden und zu diesem Zweck noch offen gehal­tenen Sammelstellen von Strafanzeigen im Falle der Nichtbefolgung jetzt noch abgesehen werden würde.

Das stv. Generalkommando behält sich außerdem auch Nachprü­fungen in Prioathaushaltungen vor und wird besondere Verfehlungen, die sich bei den Nachprüfungen Herausstellen sollten, durch Veröffentlichung der Namen der Schuldigen zur Kenntnis der Oeffentlichkeit bringen.

Stuttgart, den 31. Juli 1917.

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