Verfügung

des stellv. Generalkommandos xm. <K. W.) Armeekorps

betreffend die BetriebsschluMunde für Wirtschaften»

Theater und dergleichen und die Polizeistunde

vom 25. Mai 1917.

Die Vetrtebsschlrchstuude im Sinne des § 3 der Bundesrats- verordnung vom 11. Dezember 1916, betreffend die Ersparnis von Brenn­stoffen und Beleuchiungsmttieln (Rtichs-Grsetzbl. S. 1355) für Gast-, Speise- und Schankwktschasirn. Loses. Theater, Lichtspielhäuser, Räume in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller An, desgleichen für Vereins- und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, wird aus Grund des § 3 Abs. 2 der gen. Verordnung während der Sommerzeit für die Stadt Stuttgart auf 1V/, Uhr. für alle übrigen Gemeinden des Landes auf abends 11 Uhr festgesetzt.

Die K. Oberlinner werden ermächtigt, in besonders dringenden Eiuzelfällen Ausnahmen bis */z12 Uhr zu gestatten.

Die Betriebsschlußstunde gilt in allen Fällen (Abs. 1 und 2) für die Gast-, Speise- und Schankwirischasten zugleich als Polizeistunde im Sinne der Minist. Verfügung vom 2. Dezember 1871 (Reg.-Blait S. 302) und des § 365 Sr.-G.-B.

Aus Grund des § 9 Buchst, b des preuß. Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand wird verfügt, daß diese Polizeistunde (Abs. 3) auch i« de« Räume« geschloffener Gesellschaften ein- zuhalten ist.

Die durch Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1914 und 13. Januar 1915 (Staatsanzeiger Nr. 293 von 1914 und Nr. 10 von 1915) veröffentlichten Verfügungen des stellv. Generalkommandos vom 20. Oktober 1914 und 4. Januar 1915 betreffend die Polizeistunde, treten Hiemil außer Kraft.

Der stellv. kommandierende General von Scharfer.

Die Abgabe

der

Fleisch-, Butter-, Zucker- und Lebensmittelkarten

erfolgt am Donnerstag, de» 31. Mai 1917, und zwar für die Bezugsberechtigten der Anfangsbuchstaben AK vormittags von 8IS Uhr,

LZ nachmittags von 26 Uhr

auf dem Rathaus.

Die AusMisaWnille der AeWarteu find lnilzildrluge«.

Den. 29. Moi 1917.

Stadtschnltheitzerramr: Maier.

Nagold, den 29. Mai 1917.

L

iss

Todes-Auzeige.

Schmerzersülli teilen wir Verwandten, Freunden und Be­kannten mit, daß unser lieber Sohn und Bruder

August Renz,F°ffer.

Kanonier im Frlvart.-Regt. Ne. IS, 2. Batt.,

infolge einer schweren Verwundung am 28. April im Alter von j 20 Jahren in einem Feldlazarett gestorben ist.

In tiefer Trauer

die Mutter: Margarethe Renz, die Schwester: Auua Renz, der Bruder: Friedrich Renz z. Zt. im Feld.

Wart, 2«. Mai M7.

M Me Hilfeleistung bei dem BraMngliilk

sagen der hiesigen Einwohnerschaft, sowie den Feuerwehren von hier, Ebershardi und Wenden

herzlichen Dank:

Roller zur Linde,

Fritz Küble r» sowie die Nachbarn Hirfchwirl Dürr»

Wilh. Leitz, Metzger und Wilhelm Kübler.

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K. Forstamt Dorustetteu.

Beigholz-, Stock­holz- und Reisach- Berkaus.

Am Dienstag, den 5. Funt 1917 nachmittags 1 Uhr in der Traube in Lresbach aus Staaiswold Tat- telacker Abi. Gaisteich, Döbele Abt. Hohefichten, Steinbuckel, Lau- geuhardt Abt. Blöcherweg. Ker- neaholz; Sattelacker Abt. Gais- tetch und Schelmenhecke, Beigholz Rm. 6 Scheiter, 35 Prügel, 111 Anbruch, Reisach 74 Rm. auf Hausen; 10 Flächenlose, 1 Los Schlagraum; 8 Loie Ttockholz.

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N. M. d. ll.

Bekanntmachung des stellv. Geveralkommmdos xin. K. W- Ameekorps

betreffend Pahersatz.

Auf Grund des Z Sb des Gesetze« über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Ziffer 9 Abs. 2 der Ausführung«. Vorschriften zu der Verordnung betr. anderweiie Regelung der Paßpflichl vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 601 ff.) wird für den Bereich des XIII. Armeekorps folgendes yngeordnet:

1. Als Paßersatz für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im Reich«, gebiet Ztff. 9 Abs. 2 der Ausf.-Borschriste» zur Paßverordnung wird vom 1. Juni 1917 ab nur noch der Personalausweis nach dem Muster in der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 auf Sekte 609 de« Reichs-Gesetzbl. 1916 ausgestellt.

2. Die nach Ziff. 9 Abs. 2 der Aussührungsvorschristen zu der Paß. Verordnung bisher zugelassenen anderweitigen Personalausweis- papiere verlieren mit dem 1. September 1917 ihre Gültigkeit.

3. Die für ausländische Arbeiter allgemein zugelafsenen, von der deut- schen Arbeitrrzentrale ausgestellten Legitlmationskarien behalten da­gegen nach wie vor ihre Gültltigkeit.

Stuttgart, den 25. Mai 1917. Der stellv. kommanv. General

von Schäfer.

Stadlgemeinde Nagold.

Biehmarktverlegung.

Der am 7. Juui (Fronleichnam) hier fällige

Bieh- und Schweinemarkt

ist aus

Montag, den 4. Juni

verlegt worden. Zu zahlreichem Besuch ladet ein den 29. Mai 1917.

e r.

Gemeinde Althengstett. "

Langholz- Submisston,

Die Gemeinde bringt im Submtssionsweg zum Verkauf:

Langholz:

163 Fm. 1, 238 Fm. II 166 Fm. HI.,

66 Fm. IV., 3V Fm. V., 1,63 Fm. VI. Klaffe.

SSgholz:

15 Fm. I., 23 Fm. II., 13 Fm. III. Klaffe Zusammen 748,65 Fm.

Schriftliche Angebote auf einzelne Lose oder auch auf das ganze Quantum sind bis spätestens

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Unterhaltender Lesestoff sind die

Meii-SW

In großer Auswahl sind solche vor­rätig bei

G« W. Zaiser, Buchhdl. Nagold.

Douuerstag, den 31. Mai 1917,

Vormittags S Ahr»

zu welcher Zeit dis Offerteröffnung stattfindet, beim Schultheißenamt mit der AufschriftAngebote aus Stammholz" verschlossen einzureichen. Be­dingte oder unpräzise Angebote werden nicht berücksichtigt. Bedingungen liegen auf dem Rach.us auf. Auszüge sind vom Schuiihsißenamt erhältlich. Den 25. Mai 1917.

Wemeinderat.

Unterjettingen, den 28. Mai 19(7.

Danksagung.

Für die liebevollen Beweise herzlicher Teilnahme, die wir während der Krank­heit und dem Hinscheiden meines lieben Mannes, unseres unvergeß­lichen Vaters, Schwiegervaters, Bruders, Gnkels und Großvaters

Wilhelm widmann,

Schultheiß a. D.

erfahren durften, für die trostreichen Morte am Grabe, den erhebenden Gesang des Gesangvereins, den Nachrufen seitens des Herrn Grtsvorstehers und des Vorstands des Mil.- und Kriegervereins, für die vielen Kranzspenden und die zahlreiche Be­gleitung zu seiner letzten Ruhestätte, bitten wir, unseren innigsten Dank entgegen­nehmen zu wollen.

Die trauernden Hinterbliebenen.