Erlaß des Ministeriums des Inner« an die Ge metvdebehörde«, betreffeud die Beglaubigung von Anträgen der Sattler «ud Brunnenbauer auf Lederbezug.
Nach einem von der Riemrn-Ireigabe-Stelle Berlin 33. Potedamerstrvße 182 a/d, herausgegebenen Merkblatt erteilt diese Stelle Sattlern und Brunnenbauern aus entsprechenden Antrag eine besondere Bezugskarte, nach der sie süc eine bestimmte Zeit berechtigt sind, Leder oder anderen Stoff zu kleineren Aufbesserungen von Treibriemen si wie Leder sür die Neuanfertigung und die Ausbesserung vcn ledernen Pumpend-stondreilen aus den errichteten Amb sserur-gsiagelN zu entnehmen.
In die zu benutzenden Antragsoordrucke hat die Rie- men-Ilkigcb -Stelle einen Beglaubungsvermerk ausgenommen. Sie hat vorgesehen, daß die Anträge der Sattler — gleichgültig, ob sie der Innung angehören oder nicht — von dem Obermeister der b.t effenden Sattlerinnung oder, wo ein solche Innung nicht besteht, von der OrtsdeHörde zu b gläubigen sind, wüh erd Anträge der Brunnenbauer ollgeme n vcn der betreffenden Orli-behörde beglaubigt werden sollen.
Aus Ersuchen dev Reichsamts des Innern werden die Gemeindebehörden veranlaßt, gegebenenfalls die Beglaubigung oorzunehmen.
Stuttgart, den 20. April 1917.
Fleischhauer.
Eierabgabe an die Bersorgnugsberechtigteu.
Bis zur endgültigen Festsitzung des Jahresverbrauchs der Deisorgringsbrrechtiglen an Eiern hat die Landesver- sorgungsstelle auf Grund von § 24 Abs. 2 der Min. Ver
fügung über Eieraufbringung vom 27. Februar 1917 kn Berbindung mit 8 13 Abs. 2 der Min. Vers über die Regelung der Eieronsargung vom 8. April 1916 (Staats- anz. Nr. 83) augeorduet, daß bei der Abgabe von den den Kommunaloerbänden und Gemeinden zur Verteilung belasten?" Eiern an die Be sorgungsbereckllqten nicht mehr als 1 Ei anf de» Kopf in zwei Wochen für das Jahr in Rechnung gestellt werden darf.
Bckr der Landesversorgungsstelle findet ein Einlegen von Eiern süc den Winterbedarf der Bevölkerung nicht statt Da die Eieraufbringung in der Hauptsache in der nächsten Zeit erfolgen wird, haben sich die G meinden vor der Ab- gäbe der Eier an die Brrsorgungsberechtigten schlüssig zu machen, ob sie die zur Verfügung stehenden Eier jetzt vollständig abgeden wollen oder ob sie die Abgabe gleichmäßig aus das ganze Jahr verteilen und zu diesem Zweck sich eine Rücklage schaffen wollen. Bei voller Verteilung an die Delsorgungeberech kgten besteht die Gefahr, daß diese die an sie zur Verteilung kommenden Eier verbrauchen und keine Tier einkalken. Für größere Plätze mit einer erheblichen Zahl von Bersorgungsberechtiglen wird daher eine Rücklage durch die Gemeinde selbst in Frag? kommen. Versorgung!,berechtigte Anstalten u. dergl. mit einer größeren Anzahl von-Insassen werden selbst einkalken können.
Den 24. April 1917. Kommerell.
Benützung von Tchafwäschen.
Die Ortspolizeibehörde» werden beauftragt, die Besitzer von Schafen daraus hinzuw isen, daß für Schafherden, die in einer für Tiere verschiedener Besitzer benutzten Schaswäschs gewaschen werden sollen, vor dem Abtrieb
vom Wrideort, für von außerhalb Landes zugesührte Herden vor dem Antrieb von der Gntladestation oder vom wlirtt. Grenzort eine Bescheinigung darüber beizubringen ist. daß die Herde frühestens 24 Stunden vor Beginn des Transports zur Schasw Ische amtstierärztlich untersucht und räudesrei befunden worden ist.
lieber die zur Schafwäsche nach Tnlz verbrachten Herden sind die amtstierärz'lichen Gesundheitszeugnisse in allen Fällrn beizubrlngen. also auch für diejenigen Herden. die von Orten innerhalb Württ. nach Sulz verbracht werden.
Nagold, den 25. April 1917. K. Oberamt
Kommerell.
Aufhebung der Freizügigkeit der Brotmarke« anderer Kommunalverbäude.
Den Händlern, Müllern, Bäckern und Konditoren wird mit sofortiger Wirkung die Abgabe von Mehl und Backwaren gegen Brotmarken anderer Kommunaloerbände verboten, (§48 Buchstabe a der Brotgetreideoerordnung.)
Brotmarken auswärtiger Bezirke haben demnach im Oberamtrbezi k Ravensburg keine Gültigkeit mehr.
Di? Bestimmungen über dis Reichsreisebrotmarken bleiben unberührt. Die Karienabgabestellen haben die in ihren Gemeinden befindlichen Händler, Müller. Bäcker und Konditoren auf vorstehendes Verbot aufmerksam zumachsn, mit dem Ansügen, daß ihnen aus Marken anderer Bezirke keine Mehlanweisungen erteilt werden dürfen.
Ravensburg, den 21. April 1917. K. Oberamt:
Stiesenhoser.
Stv. GeneralkommandoXIH. (K. W.) Armeekorps.
Verordnung
über Arbeitshrlfe in -er Land- und Forstwirtschaft.
Auf Ersuchen des Kriegsmiwst-riums wird auf Grund des § 9d des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Pr.G.S. Seite 451) in Verbindung mit dem Reichsge'etz vom 11.12. 1915 (R.G.Bl. S. 813) angeordnet
§ 1. Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- ode: Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des Oberamts ihres Aufenthaltsorts, in Stuttgart des Stadlschuit- heißenamts Stuttgart, in eine andete als land- oder forstwirtschaftlich' Beschäftigung überzuireten.
Ebenso dürfen in vorwiegend Landwirtschaft treibenden Gemeinden jugendliche Personen, die im Ardeitsverhitlmis bisher überhaupt noch- nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung des Oderamts eine andere als land- oder soistwirtschastliche Beschäftigung nicht annehmen
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer anderen Arbeit das vaterländische Interesse an der Förderung der land wirtschaftlichen Erzeugung nicht beeinträchträchtigt wird.
§ 2. Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforoerung der zuständigen Behörde im Bezirk ihrer Wohnsitz- oder Nachbargemeinde gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihrer: Kräften und Fähigkeiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrrr eigenen Verhältnisse geschehen kann.
§ 3. Die Aufforderungen erfolgen durch die Orisvorsteher. Sic dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich find, um den Ertrag des Bodkns insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicher zu stellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zuiäsfig.
§ 4. Zeugnisse von Oberamls- oder anderen beamtete« Aerzlen befreien soweit sie die Unfähigkeit zu der ausgeiragenen Arbeit befcheini gin, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilse.
8 5. Gegen die Verweigerung der Genehmigung (8 1) sowie ge- gen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Enilsh- nung (§ 2) steht die Beschwerde an die K. Zentralstelle für Landwirtschaft offen. Die Beschwerde hat keine oufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft ist endgültig.
8 6. Wer dem Verbote des § 1 zuwiderhandelt, oder einer aus Grund des 8 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt, wird, sofem nicht die bestehenden Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Borliegen mlldernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Staatsanzetger in Kraft und am 15. Oktober 1917 außer Kraft.
Stuttgart, den 18. April 1917.
Der stellv. kommandierende General von Scharfer.
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Effringen, den 24. April 1917.
Trauer-Anzeige.
U isere liebe, gute Tochier, Schwester und Schwägerin
Hlöste,
ist am Dienstag, den 24. April, abends 6 Uhr, nach längerem Leiden sanft verschieden.
In lestm Schmerze:
Der Vater: Amtsdiener Schmidt und die Geschwister.
Beerdigung: Freitag, den 27. April, nachm. Vs2 Uhr.
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