im Emtejah' 1916 mit Kartoffeln bestellten An« baufläche. wenn sein Bedarf für das Erntejahr 1917 nicht geringer und die Verwendung zu Saatzwecken stchergestellt ist.

Jeder Kartoffelerzeuger. der im Erniejahr 1916 mehr als Vs Hektar mit Kartoffeln bestellt gehabt Hot, hat ohne Rücksicht aus die Mengen, die ihm nach Abs. 2 zu belasten sein würden, 4 Doppelzentner für das Hektar seiner An­baufläche abzugeben.

Die Retchskartoffelstelle kann Ausnahmen zulasten.

§ 7 d Das Eigentum an Kartoffeln, zu deren Ab­gabe oer Erzeuger verpflichtet ist, kann durch Anordnung der unter m Verwaltungsbehörde aus den Kommunaloerband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde bezeichnte Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den einzllnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im elfteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dr m Ablauf des Ta- ges nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die An­ordnung amtlich veröffentlicht wird.

Die ur.tere Verwaltungsbehörde kann die Karioffeler- zeuger zur Aussonderung der abzuliefernden Mengen auf- sordrm und, wenn sie dieser Aufforderung nicht nochkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lasten.

Für die enteigneten Vorräte ist ein Heben; ahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchstpreises so­wie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte festgesetzt wird. Der hiernach festzusetzende U bemahmeprris ist um 30 für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt w rd, fließt dem Kommunaloer­bande zu, aus besten Bezirk die entelgnete Menge in An­spruch genommen wird.

St ettigketten, die sich aus der Anwendung der Vor­schriften in Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde d:S Bezirkes, in dem sich dis Kartoffeln zur Zeit befinden.

Artikel II

s Berordnungtritt mit dem 26. März 1917 in Kraft.

Berlin, den 24. März 19 l 7.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

D . Helfserich.

A. Hberrcrrrrt ^kagold.

Regetnvg des Verbrauchs vou Mehl «nd Brot durch die VersorgungSberechtigten.

Nachdem das Direktorium der Reichsgetreidestelle im Einverständnis mir dem Kriegserr, äh rungsamt mit Wirkung vom 16. April ds. Is. ab die höchst zulässige Tageskopf, menge Mehl für dir versorgungsberechligte Bevölkerung aus 170 § herabgesetzt und ferner die Lieferung besonderer Streckungsmittel (Weizenschrot, Gerstenmehl oder 94o/,iaes Brolmeyl) für die gewerbliche Brolbereitung an nicht selbst- wirtschaftende Kommunaiverbände gleichwie dis Freigabe entsprechender Getreidemengen an ftlbstwtnschastende Kom- munalverbä de zur Herstellung der SlrcckunasmMek aus eigenen B«ständen eingestellt hat. werden zur Durchführung di-ser Beschränkung«^ gemäß § 48 Buchstabe e und §49 Buchstabe a der Duridesraksvcrordnung zufolse Mtn.-Bs-s. v 12 IV. 17.Staätra-rz." Nr. 85 folgende Anordnungen erlaffen:

1. a. Wehk- «vd Brotkarte für den hakken Monat enthält vom 1. Mat d. I. an 6 abtrennbare Marken, und znar 2 zum Bezug von je 750 g Mchl oder 1600 § Brot, 2 zum Bezug von je 375 § Mehl oder 500 x Brot, 1 zum Bezug von 150 § Auezugemchl oder 260 x Weißbrot und 4 zum Bezug von 150 A Wei­zenmehl oder 200 U Weißbrot. In den Monaten mit 31 Tagen enthält die Karte für dis zweite MonatslMsie noch eine weitere Macke über 150 § Weizenmehl oder 200 § Weiß­brot. Soweit Auszugsmehl oder Weizenmehl nicht zur Verfügung steht, gelten d e hieraus geltenden Marken für den Bezug von gewöhnlichem Mehl.

d. Besondere KrankrrtvrotkarLe« werde« »icht mehr ««sgegeöru.

c. Die Karte« rr«d Marke« für die zweite Mo «atshSlfte haben in der erste« KLlft« des Monats keive Hektnrrg und dürfen während dieser Zeit nicht ver­wendet und eSnrMsi, auch nicht durch Mehlauweisungsn beglichen werden. Sir sind durch einen rot übrrgedruckten römischen Zweier besonders gekennzeichnet.

ä. Die für die erste und die zweite Mona'shLlsle ausgegebrnm Karten und Marken verlieren ihre Güllg- keit mit dem Ablauf des Monate für den sie ausgegebsn worden sind.

2 . Schwarzörot darf vom 16. April a» «»r i» Stücke« vo« 5VÜ oder 1000 oder 1500 §, Weißvrot vom 1. Mai a« ««r i« Stücke« vo« 400 g (bei der Abgabe gewogen) hergestellt und abgegeben werden.

3 Die Marke« der April-Brotkarten üver 1100 g Ka«sSrot gelte» vom 16. April a« »«r für dm Aez«g von 1000 ss Brot, ebenso dre Marke« für 550 g KansSrot ««r für 500 § Arot.

4. Der Preis für das Hausbroi ermäßigt sich vom 16. April an entsprechend der Herabsetzung des Gewichts der Laibe (Z ffer 2 und 3).

Nagold, den 14. April 1917. K. Obsramt:

Kommerell.

Richtpreise für Obst vom 14. April bis 27. April 1917 nach den Stuttgarter Richtpreisen.

im Großhandel im Kleinhandel

Taskläpfel beste Win­teräpfel 1 Pfund 20-35 4 25-40 4

Richtpreise für Gemüse vom 14. Ap il bis 27. April 1917 nach den Stutgarter Richtpreisen.

im Großhandel lnr Kleinhandel Zwiebeln 1 Pfund 16Vs --Z 21 -g

Weißkraut Rmdkraut 1 Pfund 13 4 17 4

Rotkraut 1 Pfund 20 4 24 4

Wirsingkohl 1 Pfund 20 4 24 4 '

Grünkohl Winterkohl 1 S'ück 15-25 4 18-30 4

Rettich 1 Stück 512 4 514 4

Rote Rüben 1 Stück 14 4 19 4

Weiße Rüben 1 Pfund 02 4 03 4

Kohlrüben Bodenkchir. bei Vs 3!r. 4V, 4 05 4

Gelbe Rüben o. Kr. 1 Pch. 7 8 V 2 4 9-11 4

Karotten halblaug 1 Pfund 14 4 17 4

Karotten o. Kr. rund 1 Pfund 15 4 20 4

Sp nat 1 Pfund 35 4 40 4

Sellens 1 Pfund 6-25 4 830 4

Die Richtpreise-für Zw^be! zelten nicht für Steckzwie­bel, als solche kommen nur Zwiebel mit einem Durchmesser bis höchstens 2 cm in Betracht.

Bekanntmachung des Königl. Württ. Kriegsministeriums.

Unter Bezugnahme aus die Veröffentlichung betreffend Sicherstel­lung der Kohlenvetieferung vom 3 April 1917 wird nochmals auf di« Notwendigkeit hingewtesen, daß jeder kohlenor; brauchende Betrieb und jede Kohlenhai.dlung den dringensten Bedarf innerhalb der Grenze der Bezugsderechtigung jeweils für'den folgenden Monat, spätestens bis zum 15. jedes Monats anzumelden hat.

Die Anmeldung erfolgt von den Betrieben und Händlern, die die Kohlen bisher von einem württembertzischen Händler, bezogen haben, bei von allen anderen Betrieben und Händlern bei der Kohlenaurgleichstelle des Kriegsministeriums, wobei der bisherige Lieferant anzugeben ist.

Es wird wiederholt betont, daß Zuweisung von Kohlen nur aus Grund dieser Anmeldungen erfolgen kann; jede andere Brschaffungsart, ist verboten.

Vordruck« sür die Anmeldung sind bei der Kohlenausglekchstelle des Kriegsministeriums, Stuttgart, Hotel Silber, zu beziehen; für jede Kohlerismte ist ein besonderer Vordruck zu verwenden.

Stuttgart, den 14. April 1917.

von March taler.

Nagold.

Zwei jüngere oder ältere

Arbeiter

finden sofort dauernde, gutbezahlte Beschäftigung bei

Gebrüder Harr»

Seifenfabrik.

2 Möbel- Schreiner

(ältere oder jüngere) können sofort oder in 14 Tagen eintreten bei

Gg. Maier

mechcrn. MöbelfcHveinerei

N a a o! d.

Bekanntmachung

de- stellst. Seueralkommaudos xm. <K. W.) Armeekorps

Am 14. April ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, durch die alle Torffosern (Blattscheiden und Eriophorum), soweit sie mit der Hand gesammelt oder mechanisch ausgesondert sind, gleichviel in welchem Zustande der Vertorfung sie sich befinden, beschlagnahmt werden. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung und Ablieferung der noch nicht ausbe e kle Torffasermegrn an bestimmte, in der Bekanntmachung näher bezeichnete Aufberellungsanstalie« und ebenso an besonders er mächtigte Torfrverk« oder deren Beauftragte zum Zwecke der Ablieferung an die Ausbereilungsanstalten erlaubt.

Gleichzeitig ist sür alle beschlagnahmten Torffasern von mindestens 5 cdm Menge, die nicht spätestens 6 Wochen nach dem Ansammeln an eine d«r zugelassenen Ausbrreitungsanstalten veräußert worden sind, oder die sich tm Gewahrsam einer solchen Aubereitungsanstalt befinden, eine Meldepflicht eingeführt worden.

Der Wortlaut der Bekanntmachung, die größere Anzahl von Einzelbestimmungen enthält, welche sür die beteiligten Kreise von Be­deutung find, ist im Staatsanzeiqer vom 14. April 1917 einzusehen.

Stuttgart, dev 5. April 1917.

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Auswärtige Schülerinnen, die in die hiesige Mädchen-Mittel­schule übertreten wollen, haben sich zu der am Donnerstag, den 19. Aprils nachm. 2 Uhr im Schwimmer der Mittelschule ststtfindenden

Aufnahmeprüfung

rinzufikidsn.

Es werden nur solche Schülerinnen ausgenommen, die das 4, Schuljahr hinter sich haben.

Nagold. 16 Apil 1917.

Ev. VolksschulrektoraL: Bachteler.

Pfrond» f, den 16. April 1917.

Frauer-Anzeige.

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten widmen wir die schmerzliche Nachricht, daß unser lieb-r, teurer Gatte, Bitter, Schwieger­vater, G oßvater, Bruder und Schwager

' RMnasd Valiuer.

BahnMter a. D.

nach langem schwerem Leiden Montag Morgen 7 Uhr in einem Alter von 66 Jahren sanft in dem Herrn ent­schlafen ist.

Um stille Teilnahme bitten im Namen der trauernden ! Hinterbliebenen:

! die tiestrauernde Gattin:

Sara Bulrner» geb. Brenner

mit ihre« Kinder«.

Beerdigung: Mittwoch den 18. April, nachmittags I V- Uhr.