Kommuualverbäude im Sinn der genannten Bestimmung sind die Amtskörperschaften und die Sladtgemeinde Stuttgart;
Höhere Verwaltungsbehörde ist d!e Landeskartoffelstelle, Benvaitungsadletiung.
§ 2. Die Kommunaloerbände werden noch besonders, d raus hingewiesen, daß genießbare Kartoffeln, die nicht zu ^aaizw-cken benötigt werden, unter ollen Umständen der menschlichen Ernährung zugeführt werden müssen.
Kartoffeln, die sich zur menschl chen Ernährung nicht eignen st id in Trockenanlagen oder Stärkefabriken zu oer- w rtrn. Nur soweit solche Einrichtungei in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden sind, dürfen ungenießbare Kartoffeln nach den näheren Bestimmungen derBcki'Mtmacbung des Sulloer- trctcrs des Reichskanzlers vom 22 März 1917 Reichs-Tesetzbi.
S. 259) aus Branntwein oera brärt werden Mit derselben Einschränkung können ungenießbare Kartoffeln vom Kommunaloerband zur Derfüttening an Schweine und Federvieh und, soweit die Verfütterung an selche Tiere nicht möglich ist. auch an andere Tiere sreigcgcbrn werden. Diese Erlaubnis darf jedoch künftig nur noch von Fall zu Fall erteilt werden und hat zur Boraues tzung, daß der Amag- steller zuvor den Nachweis erbringt, daß die zur Bersütte- rung vorgesehenen Kartoffeln sich zur menschlichen Ernährung nicht eignen.
§ 3. Wer Kartoffeln in einer nach § 2 verbotenen Weise verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die
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sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören der nicht, einaezogm werden.
Stuttgart, den 5. April 1917.
Fleischhauer.
Bekanntmachung
bete, die Ausgabe von Fettkarte«.
Unter Bezugnahme auf die oberamttiche Anordnung über eine Schweinesettverbrauch-regelung vom 28. vor. Mts. — „Gesellschafter" Nr. 79 — wird folgende Anordnung erlaffen:
1) Die Ausgabe der Fetlkarten erfolgt durch die Kartenabgabestellen und zwar erstmals aus 1. Mai ds. Fs. gleichzeitig mit der Ausgabe der übrigen Lebensmittelkarten.
Anspruch auf dieselbe» haben nur die der veisor- gungsberechiigten Bevölkerung des Bezirks angehörenden Personen.
Flnschselbstversorger (Hausschlächter) erhalten keine Fettkarte.
2) Die Feülrnte hat Gültigkeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1917 u d enthält außer dem Stammabsch ritt für s ^cn Kalendermonat 4 Feilmarken zu ^ Anteil.
Kinder unter 6 Jahre» eihalten nur eine halbe Fettkarte.
3) Auf dem Stammabschnitt jeder Fettkarls ist der Name der Gemeinde und der essenden versorgungsberechiigten Person ci: zut aqm. Vom Stammabschnitt los- getrennte Marken haben keine Gültigkeit und
dürfen weder von den Metzgern noch von der Kom- munalverbandksammelstklle angenommen werden.
Btelmehr sind die Marken von den Metzgern bezw. der Kommuialverbandssammelstelle bei der Abgabe von Fett vom Stammabschnitt loszutrenmn.
Die so losgelrennten Marken sind von den Metzgern aus Schluß jeden Kalendermonois nach 5 Mengen gebündelt an die Kartenabgabesiellen abz «liefern.
Die SammelsteUe des Kommunaloerbands liefert die verwendeten Marken beim Oberamt ab.
4) Auf Feitinarken eines bereits abgelausenen Kalendermonats darf weder Schmalz noch Fetntalg abgegeben werden.
5) Wird eine bisher versorgungsberechiigte Person oder Haushaltung durch Hausschlachtung Selbstversorger, so sind die Fettkarten bei Stellung des Hausschl ch ungs- Gesuchs von sämtlichen Ham Haltung«-und Winschafts- angehörigen an das (Stadt-) S^ultheißenamt abzugrben.
Bon den (Stadl-) Schuttheitzenämtern sind sodann diese Fettkarten mit dem Schlachtungsantrag dem Ober- amt oorzulegen.
6) Zuwide Handlungen gegen vorstehende B-Mmmungen werden mit Gefängnis bis z« einem Jahr uud mit Geldstrafe bis zu 1« 990 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
7) Vorstehende Anordnung tritt mit dem 1. Mai -S. Js. in Kraft.
Nagold, den 10. April 1917. K. Oberarni:
Kommers! l.
Nagold.
SremilW
Mtmehr!
Am Samstag den 21. April 1917, abends 8 Uhr findet in der Brauerei zur „Traube" die
Korpsversammlung
statt (nach § 12 der Statuten).
Tages-Ordnung:
1. Bericht über den gegenwärtigen Mannschastsstand.
2. Kassrnbericht.
3. Jahresbericht.
4. Bekanntgabe des Uebungsplans 1917.
5. Sonstiges.
Etwaige Anträge aus der Feuerwehr müßten vor der Versammlung etngereicht werden.
A8.! Um die Feuerwehr leistungsfähig und bei oorkommenden Ernstfällen gerüstet zu sein, braucht dieselbe dringend weiterer Mann- schäften und geht daher nochmals ein ernstlicher Aufruf an die noch fernstehenden dienstpflichtigen hiesigen Einwohner, welche sich noch nicht an- gemeldet haben, sich ungesäumt anzumelden.
Auch ist denselben Gelegenheit geboten, sich bei obiger Versammlung anzumelden.
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