und dergl., die aus Kosten eines Dritten im Haushalt ver- pflegt werden sind nach den Verhältnissen der Unterhalts» verpflichteten einzurechnen V" Zuschuß wird «ur auf Au­lrag der Sri Karteuavgaöcstelle gewährt. Aus Verlangen find die zur Beurteilung der Zaschußberechtigung nötigen Nachweise (Steuerzettel, Derdienstzettel) vorzulegen. Maß­gebend für die Beurteilung ist das Gtsantteirrkommen sämtlicher In einem Haushalt versorgten Personen.

3. Zusage und Zuschuß köuue« gegeu Sesouder« «ur im Aommuuakveröaud gültigeu Karte« bezog«« werde«. Zeit und Ort der Abgabe der Karten wird von den Karlen- adgabesitllnr bekannt gemacht.

3m Einzelnen gilt folgendes: o) Der Einzeladschnilt der Zukagekarte hat denselben Fleischwert wie die Reichefleischkarte.

d) Wer nach Ziffer 2 zum Bezug des Geldzuschußee bcrcchligt ist und hieraus nicht verzichtet, erhält eine zrm

Bezug des Geldzuschußrs brrecht'grnde Zulagekarke (Zu- schuhkarte). Der G-lswert der einzelnen Mark wird auf 7 ^ festgesetzt. Die Verkäufer von Fleisch» und Wurst- w-rren müssen die Marken zu dirs m Preise in Zahlung nehmen, ebenso Massenspriserinrichtungen und Fabrik- speiseanstallen.

c) In Wirtschafte« und beim Kiukauf Luderer Ware» haben die Marken keinen Zahkuugswert.

Prrsonm die auf dis Verköstigung in Wnischasten an­gewiesen sind, können ihre Zuschußfleischkartcn bei der Ge­rn?!.-d-pflege des A bciteorks gegen bare Auszahlung des Zuschußes in Zulcgefleischkarten ohne Geldwert Umtauschen.

6) Für Anstalten und dergl., welche Fleisch auf Be­zugsscheine erhalten werden Zuschuskarten nicht ausge« geben. Sie erhalte, aus mkundlichenrnNachweis der Zahl ihrer Z rschußberechlizten Insaße.i von der Gemrindepflcge die Zuschüffe aurbezahlt.

e) Die Zutage und die ZufchußLarte ist «icht über­tragbar. Dre Marken find nur tm Zusammenhang mit dem Stammabschnllt gültig. Kirre ueue Znschußkarte wird uur bei Zurückgabe der alte« Stammkarte all- gegebe«.

1) Dis Metzger, Massenspeiseeinrichtungm und Fabrik- speiseanstalten haben die bei ihnen abgegebenen Zuschuß, marken aus vom Kommunaloerband erhältlichen besonderen Bogen zu je 100 Stück ausgrklebt bis zum Schluß jeden Monats an die Gcmeindepflege des Orts ihres Gewerbe- beiriebs avzuliefern und erhalten von dieser den Geldwert der Marken ersetzt.

4. Zuwledrrhaudkuuge« gege« vorstehende We- stimuruuge« werde« mit Gefängnis bis zu einem Jahr uud mit Geldstrafe bis zu IS OVO ^ oder mit einer dieser Strafe« bestraft.

Kommerell.

Aufruf!

Männer und Frauen auf dem Lande.

Da« W. Kriegswirischastsamt beim W, Kriegsmintfierium h t Maßnahmen getroffen, um aus der städtischen Ber'ölkeruaq möstichst alle Frauen und Mädchen, die von früher h?r mir la-dmiilschas lichea Ar­beiten vertraut sind, der schwecbedräugien in Arbeiternot brfi-blichen heimischen Landwirischast wenigstens vorübergehend wieder zuzuführen. Vom patriotischen Sinne und Pflichtgefühl der städtischen Bevölkerung dars erwartet werden, daß zahl-eiche MNungen zur Hilfeleistung au? das Land erfolgen. Jeder, der für die Sicherstellung der landw. Pro­duktion und hiermit silr v»r Volksernäh-ung arbeitet, erwirbt einen gro­ßen vai-,ländischen Verdienst.

Landwirte und Landwiiisstauen, ergreift die sich anbietenden hilf reichen Hände, die bereit sind, Euch bei der schwiecfgen Ausgabe de restlosen piink'lichen Bestellung und Pst-ge der F iber, sowie später bei der Einbringung der Emte zu hrlsen. Sorgt, daß Ihr durch die Mit­hilfe der städtischen Frau.n und Mädchen unseren unvergleichlichen Krie gern, den treuen Wächtern von Haus und Hof, Heim und Herd, sowie unserem ganzen deutschen Volke fernerhin dis no wendigen Nahrungs­mittel liefern könnt! Geizt nicht mit dem Lohn, sorget für gute Ver pflegung und Unterkunft, dann tut Ihr ein gutes, Gott wohlgefällig« Werk und findet gleichzeitig willige Helfer.

Der Bedarf an Arbeitskräften sowohl für die ganze Bedarfszeit, als für einzelne besondere Zeiten (Bestellung. Unkrautosktilqung, Hack arbeit, Heu», Getreide-, Kartoffel». Rüben--, Obst- und Weinernte) ist durch Vermittlung der Gemeinden bezw. der Kciegsrvictschastsftellea ^de- seitens größerer Betriebe unmitülbar bei den Arbeitsnachweisen der Ar­beitsämter bezw. Frauenarbeitsstellen anzumeldcn.

K. K-iegsmintsterkim.

K. W. Kciegswirrschaftsamt.

Bekanntmachung.

Auf Grund der ZK 4 und 9d des Belagerungszufiandsgesetz« vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsoersassung und Z I des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 betreffend Abäiderum des Belagerungszustandsgcsetzes sR.-G-Bl. S. 8!3) wird bestimmt:

Jede Ausübung einer Werberäiigkeit unter den für Den schlank in den besetzten Gebieten oder im neutralen Amlinde freiangeworbener im Inland in Arbeit stehenden ausländischen Arbeitern durch private Agenten oder Vertreter von Firmen ist verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Iahr- oder bei Borliegen mildernder Umstände mit Hast oder Geldstrafe bk zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Stuttgart, den 5. April 1917. Der stello. Kommano. General

von Schäfer.

Bezirksausschuß für vaterländische Veranstaltungen.

Am nächsten

Samstag, den 14. April

abends 7 Uhr findet in Obertalheim im Gasthaus zumKaiser" eine

8 -terttW VenGltW

statt, bei der Oberpräzeptor Nagel aus Nagold einen Vortrag über: Die Staude der Entscheidung" halten wird.

Hiezu werden die Männer und besonders auch die Frauen von Ober- und Untertalheim sowie der Umgebung freundlichst eingeladen.

Oberamtmann: Schulrat:

Kommerell.

Scholl.

Sonntag, den 18 . April»

nachmittags 3 Uhr

im Gasthaus zurTraube"

Bortrag

über das Hilfsdienstgesetz.

Redner: Otto Stetnmayer-Stuttgart.

Bei der außerordentlichen Wichtigkeit de« Gesetzes über den vaier ländischen Hilfsdienst (Zlvildienstpfltcht) ist rin zahlreicher Besuch drin­gend notwendig.

Der Einbernfer: I. A.: Rob. Störr.

nicht unter IS Jah­ren finden in unserem kiesigen Werk Beschäftigung Qubtungskarten bezw. Ar- beitsblichersind mitzubringen.

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VersMMlnng!

Die 18SSer werden zu einen: qemütttche nbend auf Samstag­abends 8 Uhr eingeladen.

Versammlungsort. Gasthaus zum Bären.

Bollzähttges Erscheinen erwünscht.

Mehrere Rekruten.

Oderschwandorf.

Am Montag, den L«. April, mittags 1 Uhr verkaufe ich 49 cm. stark? irock-ne ducken«

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Walz, Wagner.

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kann obgeben.

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Im». M

sowie einen jüngere"

Gelb- und Rotscheck;

beide gut im Dlenst, verkauft sofort

Christian Dürr.

Iuligviehrveide Unterschwandorf.

Wir suchen einen fleißigen, nicht unter 18 Jahre alten

iirter

bet guter Bezahlung. Anträge mit Lohnanspmch wollen innerhalb einer Woche bei dem Unterzeichneten eingereicht werden.

Haiterbach, den 11. April 1917.

WeidekoMmiffion:

Bors.: Stadkschultheiß a. D. Krauß.

Pfrondorf, den 12. April 1917.

Danksagung. i

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme > während der langen Krankheit, beim Htnscheiden i uno beim Begräbnis unserer lieben unvergeßlichen i Mutter

Katharina Renz,

Müllers Witwe,

sowie für die trostreichen Worte am Grabe sagen herzlichen Dank

die trauernden Kinder.

Modernes Briefpapier

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G. W. Zaiser, Buchhandlung, Nagold.

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