IV. Während die Zinsen aus Kriegsanleihen nach der gesetzlichen Regel bei der Einkommensteuer und bei der Kapitalsteuer nach dem Stand vom 1. April zu satteren sind, erfolgt bei solchen Kriegsanleihen, die zum land- oder forstwirtschaftlichen ober zum gewerblichen Betriebskapital gehören, die Fassion der Zinsen für die Einkommensteuer nach dem Ergebnis des Vorjahrs; für die Kapitalsteuer Md derartige Zinsen überhaupt nicht steuerpflichtig.

Verlängert die Kriegsanleihe de« Krieg?

Natürlich! Wenn das deutsche Reich kein Geld mehr hat, bleibt ihm nichts anderes übrig, als Frieden zu schlie­ßen, aber und das ist ebenso natürlich einen Frieden, wie seine Feinde ihn wollen.

Also können wir dadurch den Frieden schnell herbei­führen, daß wir keine Kriegsanleihe zeichnen?

Sicher können wir das. Nur wollen wir uns zuvor doch einmal klar machen, wie dann der ersehnte Frieden aussshen würde.

Was meinst Du wohl, was Dein Mann oder Dein Sohn sagen würde, wenn er die Stellung vor dem Feinds verlaßen müßte, wenn er oorbeiziehen müßte an den vieren Gräbern seiner Kameraden, zurückgehen müßte über dis Stätten seiner Stege, und hinter thm her erschallt Freu­dengeschrei der feindlichen Bevölkerung, bauen sich Ehren­pforten aus für die feindlichen Heere, dis unter Kanonen­donner, mit Musik und fliegenden Fahnen in die geschmück­ten Städte emzishen, während unser Heer wie ein geschlage­nes weiter und weiter zurückzeht bis über unsere alten Lan- desgrsnzen zurück. Nenn Nu weiß! doch, was die Feinde als Preis des Friedens verlangen: Elsaß-Lo hringen, Teile vom Rheinland, die Rheinpsakz, Ostpreußen, Polen, und wer weiß was sonst noch. Was Meinst Du, was er sa­gen würde, wenn er erführe, Du hättest dbsenFrieden mit­gemacht, indem Du dem Vaterland Kriegsanleihe verwei­gert hättest. Bist du so sicher, daß er nicht vergißt, daß er nicht Dein Sohn oder Mann ist und in seiner Wut et­was tut, was ihn nachher vielleicht bitter gereute?

Aber dies alles wäre kaum das Schlimmste. Die Feinde würden uns elneKriegsemfchädlgung auftasten, daß wir vir!« IahrzMe unter schwerer Steuerlast zu seufzen hätte-?, daß wir wie die Holsteiner Bauern vor 100 Fahren Haus und Land umsonst herZeben würden, weil wir Steuern und Zinslast nichst zu ertragen vermöch­ten. Die Ausfuhr unserer Waren würde erschwert werden, Werks würden still liegen, Arbeitslöhne sinken, Gehälter und Renten verkürzt, unsere Invaliden und Küegswiuven ohne Bersorgung sein, und unter der ungehinderten zoll­freien Einfuhr ausländischer Erzeugnisse würden unsere Landwirtschaft ermatten und unsere Bauernhöfe entwertet werden.

Einen solchen Frieden kannst du erzwingen Helsen, wenn Du Dich der Kriegsanleihe fern hältst.

Dein Vaterland zum Frieden zwingen, heißt Bundes- genösse des Feindes werden, heißt Deinem feldgrauen Sohn oder Bruder in den Rücken fallen, heißt Dein Va­terland verraten.

Das willst Du nicht ? Es gibt noch ein anderes Mit­tel, den Frieden zu erzwingen: Helfen, daß unsere Feld­grauen Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände irr größter Fülle und bester Art erhallen. Laß unsere Schiffe und U-Boote immer zahlreicher und stärker werden. Dann wird der Feind gezwungen, uns den Frieden zu geben, den wir brauchen," uns Raum und Kraft zu Arbeit und Leben zu gewähren. Ir besser wir für unsere Kriesmittel sorgen, desto schneller kommt dieser Friede, der uns befrie­digt. Geld kostet es, viel Seid. Wenn du Kriegsanleihe zeichnest, hilfst Du diesen Frieden erzwingen. Je mehr Du zeichnest, desto schneller kommt Dein Friede.

Aus den Nachbarbezirkerr.

r Hcrrenberg, 26. März. In Badenweiler, wo er nach angestrengter Tätigkeit Erholung gesucht hatte, starb vorgestern früh S absarzt Dr. med. Eugen Ventscheck, seit Kriegsdeginn Chefarzt eines K. Preuß. Reserve-Feldlaza­retts an der Westfront. Der Verstorbene, ein geschickl cher Operateur, stand erst im 37. Lebensjahr und war das ein­zige Kind des im Mai 1900 versto.benen Bahnhofoerwal- ters in Herrenberg. Seine Mutter starb vor Jahresfrist in Weingarten.

Letzte Nachrichten-

ssmttich« MS.

Rotterdam, 27. März. Drahtb. Aus Stockholm lwmmt die Nachricht, daß Großsürst Nikolai Nkolaje- witsch unter strenger Bewachung nach Petersburg gebracht wurde.Da ly News" meldet aus Petersburg, daß die provisorische Regierung daselbst angeordnet habe, die abge- dankte Zarin unter verantwortliches Verhör zu stellen, (dr.)

Kopenhagen, 27. März. Drahtb. Dem Blatt »Po- unken- Mrd aus Amsterdam gemeldet: Die holländische Innung hat soeben das Ansuchen Amerikas, amerika- miche bewaffnete Handelsschiffe in holländische Häfen ein- sahren zu lass^. abgelehnt, (d. 2 .)

dasel, 27 . März. Drahtb. Basler Blättern zufolge uU^u, nach Meldungen des »Echo de Paris" aus Neu- York, befö rdere amerikanische Truppenzusammenziehungen mi der mexikanischen Grenze statt, um das amerikanische Hemrorium, im Fall des Ausbruchs eine:, deuisch-amerik. rmegcw, gegen mexikanische Ueberfälle zu sichern.

A.,« G**nze, 27 . März. Drahtb.

-«us Paris wird gemeldet: Wie die Blätter aus Peters­burg melden, hat General Eoers, der Kommandierende der Westfront, seinen Rücktritt beschlossen. Er wird durch Leschitzky ersetzt.

Rotterdam, 27. März. Drahtb. Wie aus Lugano berichtet wird ist infolge andauernder Unruhen in Turin, die in letzter Zeit einen immer drohenderen Charakter an- nahmen, der Belagerungszustand verhängt worden, (dr.)

Frankfurt a. M., 27. März. (Drahtb.) Laut Franks. Ztg." meldet »Torriete della Sera" aus Peters­burg: Das Frauenstimmrecht steht aus der Tagesordnung. Bereits sind mehrere Frauen, darunter Frau Miljukow, in den Petersburger Sladvai eingstretcn. Demnächst dürfen Frauen in Moskau den Anwaltberuf ausüben.

Familienuachrichteu.

Gestorben

Gottlieb Gaiser, Manier, 49 Jahre alt, Freudenstadt: Karoline Katz, Wtw. ged. Wörner, 71 Jahre alt, Freudenstadt: Johannes Maichele, 73 Jahre alt, ^Kniebis; Ioh. Martin Wurster, Hirschwirt, 62 Jahre alt, Oberweiler: Franz Hahn, Bahnhofausseher 56. Jahr« Rottenbu g: Rosalia Heberle, ged. Hahn 81 Jahre alt, Rottenburg.

Im Felde gestorben: Landsturmmann Emil Balz, 36 Jahre alt, Calw.

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Zeichnet

die sechste Kriegsanleihe und wißi:

hast unser unerschöpfliches Nationalvermögen Buer Darlehen an den Staat vielfach sichert­est der hohe Zinssatz vom Mich vor dem Zähre 4924 nicht herabgesetzt werden kann und darf-

hast der Inhaber dann Zurückzahlung zum vollen Nennwert verlangen kann-

stast jeder Zeichner durch Verkauf oder Beleihung, wann und wo er will, über das angelegte Geld ganz oder teilweise wieder verfügen kann-

hast jede Zeichnungsstekle verpflichtet ist, über die Höhe der einzelnen Zeichnungen Still­schweigen zu bewahren­hast auch der zeichnen kann, der kein bares Geld hat, weil ihm die Darlehenskassen andere Werte zu günstigem Zinsfuß beleihen­hast ein günstigesAnleihe-Ergebnis unfern Jeinden endgültig die Hoffnung rauben muß, uns niederzwingen zu können.

c) von der Nahrungsmittelversorgung Stuttgart an die Kommunalverbände;

ä) von der Nahrungsmitteloersorgung Stuttgart an die Stellen oder Personen, die ihr von den Kommunal­verbänden bezeichnet werden; e) von einem Kommunaloerbande an einen Weiter­verkäufe! ;

t) von einer von einem Kommunaloerbande bezeichneten Stelle oder Person an einen Weiterverkäufe!:, der vom Kommunaloerbande bezeichnet ist.

II. Der Erwerb von Sauerkraut auf dem unter I. bezeich­neten Wege.

2 ) Beim Verkauf von Sauerkraut (aus Weißkraut oder Rüben aller Art) durch die Händler, wozu im Sinne diefer Bestimmungen gemäß § 3 der Verfügung vom 8 . Sept. 1916 auch die Hersteller zählen, sind die folgenden Preisvorfchriften einzuhalten:

I. L) beim Absatz durch den württ. Hersteller frei Verlade­

station des Herstellers für 50 kx ohne Berpak- kung 12 .

d) beim Absatz in Gebinden von 50 K§ und

darüber frei Haus oder Lager des Emp­fängers für 50 K§ 13.

II. beim Absatz an den Kleinhandel durch die behördlichen Berkeilungsstellen frei Haus

oder Lager des Empfänger» für 50 Kx ^ 13.50

III. beim Absatz an den Verbraucher durch Sen

Kleinhandel einschließlich handelsüblicher Verpackung für 1 ^.35

für V, K§.18

IV. Die Gebinde dürfen höchstens zu dem von der Kriegs- gesellschast für Sauerkraut festgesetzten Tagespreise berechnet werden. Falls die Gebinde an den württ. Hersteller innerhalb 4 Wochen in brauchbarem Zu­stande zurückgcgeben werden, sind sie von diesem gegen eine Vergütung zmückzun« hm-n. die diesem Tagespreise abzüglich X.25 für 50 kg entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen drin liefernden Hersteller und dem Empfänger sind zulässig.

Dorbehältlich der Anrufung der Reich«! stelle für Obst und Gemüse, Derwaltnngeabtrilung, gemäß Ziffer 3, IV der Bekanntmachung der Kriegsgcsell- schaft für Sauerkraut vom 3. März 1917 (Staats- onzeiger Nr. 57) entscheidet im Falle von Streitig­keiten ein Ausschuß, der bei der Landesoersorgungs- stelle errichtet wird und unter Vorsitz eines Beamten der Landesoersorgungsstelle aus einem Bertreter der Hersteller und des Kleinhandels brsteht.

3) Verfehlungen gegen diese Anordnungen werden noch § 17 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep­tember 1915/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis ^ 1500 bestrcst, soweit nicht die Strafen des 8 9 der Verordnung über dj^Per- arbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichsgesetz­blatt S. 914) Platz greifen.

Stuttgart, den 22. März 1917. Schüle.

Gebt unfern Keirrherr hie Quiiiung für has abgelehrrie Kriehensangeboi!

Zeichnet mit allem, was Zhr aufbringen könnt, Kriegsanleihe!

Büchertisch.

TafchenAtlas aller Kriegsschauplätze im

Westen, Osten, Balkan, Italien, Orient, enthaltend 24 UebersichlL- und Sonderkarten. Ausgabe März 19l7. 20. An lage Taschenformat. Verlag L. Gchwrrz u. Comp. Berlin C. 14. Dresdener Straße 80. Preis für alle 24 Karlen, zu einem Atlas vereinigt, bei Einzeldestellungen 25 Pfennig., bei Sammslbrstellungen von 10 Stück an 15 Pfennig.

Zu beziehen durch G. W. Zaissr, Buchhdlg., Nagold.

Mutmaßt. Wetter am Mittwoch und Donnerstag.

Zeitweilig regnerisch und c war mDer.

Für die Schriftleitung verantwortlich K. O. Braun, Nagold.

Druck u. Verlag der «. W. Zaiser'schen Buchdruckerei (Karl Zatser) Nagold.

Amtliches.

Agl. Hberarnt Nagold. Anordnungen der Landesverforgnogsstelle über die Sanerkrantpreise.

Auf Grund der §8 3 und 4 der Verfügung über den Verkehr mit Spitzkraul (Filderkraui) und Sauerkraut vom 8 . September 1916 (Staatscmzeige' Nr. 212, Kriegsbeil, zum Min. Amtsbl. VIII S. 279- wtrü ungeordnet:

1) Als ordnungsmäßig durch die Landesveisorgungs- stelle vermittelt gilt ohne weiteres:

I. Der Absatz von Sauerkraut (aus Weißkraut oder Rü­ben aller Art)

L) vom Hersteller an die Nuhrungrmittelversorgung Sluttgart;

d) vom Hei stell« an die ihm von der N hmngsmilieloe» sorgung Stuttgart bezeichneten Stellen oder Personen;

Bestimmungen der Landesversorgnngsstelle über de« Verkehr mit Brnteier» vom 12 . März. 1917.

Aus Grund des § 1 Abs. 3 u. des 8 21 der Verfügung des Ministeriums des Innern über Eieraufbringung vom 27. Febr. 1917. (Staatsanzeiger Nr. 49) wird" bestimmt:

1 ) Die Abgabe von Bruteiern ist nur solchen Geflü­gelzüchtern gestattet, die sich im Besitze eines oberamtlichen Ausweises darüber befinden, daß sie die Zucht rassereinen Geflügels betreiben.

2 ) Der Ausweis (Ziff. 1 ) wird vom Oberamt des Bezirks ausgestellt, in dem die Glflügelzucht betrieben wird. Betreibt ein Züchter die Zucht in mehreren Oderamiebezi» ksn, so ist dasjenige Oberamt zuständig, in besten Bezirk sich der Hauptsttz des Unternehmens befindet.

Geflügelzüchter, die den Behörden persönlich nicht be­kannt sind, haben zur Ausstellung diese« Au weists die Bescheinigung des Vorstandes eines Geflügelzuchtoereins oder eines amtlichen SochorrstönVgen beizubringen. Den Zuchtstationshaltern des Landesoerdandes wird die Beschei. nigung von dem Vorsitzenden des Landesverbandes erteilt.

3) Der Aue weis wird nur solchen Geflügelzüchtern ausgestellt, die bereits am 1 . Apr. 1916 die Geflügelzucht betrieben haben.

4) Bon der Ausstellung des Ausweises (Ziffer 1 ) ist der Landesoersorgungsstelle, der Gemeinde- u. der Bezirks- fommelstelle Mitteilung zu machen.

5) Die zur Abgabe der- chtigien Geflügelzüchter dürfen Bruteier nur an andere G flügelzüchier oder G fllügelhal- ter unmittelbar oder durch Dermittiung eines Geflügelzucht- vereine oder dergl. abgeben, und zwar an G-flügelzüchier und Giflüqelhalter nur, wenn diese eine Bestätigung ge­mäß Zff. 7 beibringen. an die genannten Vereine nur aus Grund von Bestellschreiben. die mit dem Berelnsstempel versehen sind.

6 ) Die abgebenden Geflügelzüchter haben die Bestäti­gung (Ziff. 7) den Erwerbern der Brutei« abzunehmen und fie nebst den Bestellschreiben (Ziff. 5.) jeweils bis zum 5. des aus die Abgabe folgenden Monats an die Gemeinde- sammelst:lle einzusenden mtt der Angabe auf jeder Bestä­tigung und jedem Bestellschreiben, wie viel Eier tatsächlich geliefert worden sind.

7) Der Erwerb von Bruteiern ist nur solchen Geflü­gelzüchtern und G flügelhaltern gestattet, die eine Bestäti­gung de» Ottsoorsteh rs nach Muster 2 , das beim Ober­amt erhältlich ist. besitzen.