Kartenabgabestellen bezw. Mehlanweisunqsstellen abliesern.

Nach dem 20. April dürfen diese Stellen alte Reis«- brotmarken zum Umtausch in Kommunaloerbandsbrotmarken oder zur Erteilung von Mehlanweisungen nicht mehr an­nehmen.

Die Wirte, we'che zur Umwechslung von Kommunal- »eibandsmarken in Retsebrotmarken ermächtigt sind, müssen ihren Vorrat ungebrauchter Marken ebenfalls spä­testens bis 20. April ds. Is. der Kartenabgabestelle zurück- geben. Es werden nm ganze Hestchen und Bogen unge­brauchter Marken zurückgenornmen.

2) Um einen Mißb auch von Reifebrotmarken, auf die bereits Brot oder Mehl bezogen worden ist, unmöglich zu machen, müssen die Marken bei der Einlösung entwertet werden. Zu diesem Zweck find die neuen Reisebrotmarken aus der rechten Seite in senkrechter Richtung etwa 1 cm vom Rande entfemt durchlocht. Bet der Berabsolgunavon Brot oder Mehl haben die Bäcker. Händler oder Wirte sofort nach der Empfangnahme der Marken den rechts von der Durchlochung befindlichen Teil derselben abzutrennen. In den Wirtschaften hat die Abtrennung nicht durch die Be­dienung, sondern durch die Person zu erfolgen, die da« Brot an die Bedienung aus gibt. Der kleine abgetrennte Teil der Marken braucht selbstverständlich nicht ausbewahrt zu werden.

3) Nach Ziffer 5 der eingangs genannten Bekannt­machung des Oberamts dürfen Brotkartenabmelde- scheiue nur bei Aendsrung de» Wohnsitzes ausgestellt wer­den. Die Ausstellung von Abmeldescheinen ist künftig auch zulässig, wenn sich jemand auf Reise» für «»bestimmte

Zeit polizeilich abmel^et, d. h. wenn er ohne eiaent- tttchen Wechsel des Wohnsitzes auf Monate hinaus oder für noch längere Zeit mit polizeilicher Abmeldung verreist, ohne daß der Endtermin der Reise auch nm annähernd von vornherein bestimmt werden kann. Im übrigen hat auch bei Reisen für längere Zeit die Erteilung eiche» Ab- Meldescheins zu unterbleiben. Bei der Beilegung des Wohnsitzes nach einem Orte außerhalb Mrttembyrgs sind dem Wegziehenden zur Verweisung von Schwierigkeiten im Uebergang in die Brotosrsorgung des neuen Kommunal- oerdands aus Antrag Reisebrotmarken in beschränkter An­zahl an Stelle der nur innerhalb Württembergs gültigen Kommunalverbandsbrotmarken auszuhändigen. Die Mar- kenabgade ist auf dem Abmeldeschein zu vermerke».

4) Die Brotkartenabgabestelle» haben sämtliche unverwendet gebliebenen Rrisedrotmarken (Hestchen und Bogen) alter Form obgezähit und gebündelt spätestens bis z«m SO. April a» das Oberamt eZuzuseude«. Die vollständige Rückgabe der ungebrauchten Marken ist notwendig, weil sonst der Kommunalverband mit dem Mehlwert derselben belastet bleibt.

5) Im übrigen bleiben dis bisherigem Borschriften unverändert.

Die Ortsvorsteher werden br ^t. diese Vor­schriften alsbals in der G mrinde ort kanntzuma-

chen, und die Brolka tenabgabestellen Güte. Bäk-

ker Md Händler besonders darauf hi Nagold, den 2t. März !917. Oberamt

^ mmerell.

Bezugs-Einladung.

Mit dem 1. April 1917 tritt

Der Heselrschafier"

in das 2. Quartal seines 91. Jahrgangs ein.

Der Gesellschafter" mit dem Unterhallungsblatt Das Plauderstübchen" und demIllustrierte» Sonntagsblatt" kostet bei jedem Postamt im Bezirks­und 10 Km-Bertzehr nur

1 Mark 50 Pfennig

im übrigen Württemberg

1 Mark 6V Pfennig vierteljährlich

für Nagold mit Trägerlohn 1 Mark SO Pfennig.

Der Leserkreis des Gesellschafters umfaßt in Stadt, Bezirk und Umgegend zahlreiche Mitglieder aus allen Ständen. Es finden daher auch Anzeige» in unserem Blatte eine wirksame Verbreitung.

Wir bitten unsere bisherigen Leser um alsbaldige Erneuerung des Abonnements, damit die Zusendung des Blattes beim Quarlalwechsel keine Unterbrechung zu erleiden braucht. Auch die neuen Abonnements werden schon jetzt von der Post angenommen. Bestellungen nimmt außerdem jeder Briefträger und Landpostbote entgegen.

Bekanntmachung

des Königlich Mrtlmbergisches KrieMmsterioms.

Da die von den Oltsbehörden auf Veranlassung de» Kriegsmini­steriums bekanntgegeben namentlichen Listen einzelner kriegswichtiger Be- triebe, deren hilfsdtenstpflichtiges Personal von der Meldepflicht gemäß § 5 Ziffer 11 der Bundesratsvrrordnung vom 1. März 1917 ausge­nommen ist. zu Mißdeutungen geführt haben, werden die veröffentlichten Listen hiermit allgemein zurückgezogen.

An ihrer Stelle ergeht durch das Kriegsminifierium Einzelbenach- richtigung aller derj nigen kriegswichtigen Betriebe, deren Personal ans Eirund von § 5 Ziffer 11 der Verordnung von der Meldepflicht aus­genommen werden.

Ohne Weiteres und ohne besondere Benachrichtigung der Betriebe von der Meldepflicht befreit sind diejenigen Hilssdienstpfltchtigen. die in eine nach § 5 Ziffer 110 der Verordnung bezeichnet«», Weise beschäf­tigt find.

Die Ortsbehörden werden vom Kciegsministerium unterrichtet, welche Betriebe Emzelbenachrichtigung nach § 5 Ziffer 11 der Verordnung er­halten haben.

Gegenwärtige Bekanntmachuna ist in den Orten, in denen die jetzt außer Kraft gesetzten Listen durch Anschlag bekannt gegeben worden sind in der gleichen Welse zu veröffentlichen.

Stuttgart, den 23. März 1917. Kgl. Württ. Kriegs Ministerium.

o. Marchtaler.

Haiterbach, den 26. März 1917.

Danksagung.

Für die vielen, wohltuenden Beweise warmer Liebe und Anteilnahme, die wir anläßlich des Heldentodes unsere» zweiten lieben und unvergeßlichen Sohnes und Bruders

Gottlieb Rapp, Zuschneider, !

im Ins. Regt Rr. 248, 4. Komp., !

erfahren dursten, sowie für die zahlreiche Beteiligung am Trauer- I aottesdienst zu Ehren des Gefallenen bringen wir auf diesem Wege unseren tiefgefühltesten Dank dar.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Die schwergetroffenen Estern:

Jakob Hutzel mit Familie.

Schietinge«, den 23. März 1917.

Danksagung. 8

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die wir während der Krankheit und beim Hin- scheiden unserer lieben Gattin, Mutter, und Groß­mutter. Schw ster und Tante

Ghristiane M.fferte, D

geb. Rarsch,

erfahren dursten, für die zahlreiche Leichenbegleitung von hier und ^ auswärts sagen herzlichen Dank

die trnmidrn Merdliedneu.

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