Bann gebrochen. Die Temperatur ist milder geworden und vorgestern setzte regelrecht Tauweiter ein. Der Schnee schmilzt zusehends und dis südlichen Hängen werden srei. Es war aber auch allmählich übergenug mit der strengen H'nschast dieses Wnters. — Bom Westen hört man viel schweren Kanonendonner.
Letzte Nachrichten.
Sämtlich« MS.
Berlin, 22. Febr. Drahib. Das «Berliner Tageblatt" meldet au« Lugano: Der Washingtoner Korrespondent der «Morningpost" schildert die überaus delikate Lage Wilsons. Falls dieser die Ermächtigung zur Kriegserklärung erlangen sollte, würde sie das Parlament verweigern oder mindestens wäre vorher ein derartiger parlamentmi cher Kampf nötig, da das Land in eine für wnkftmie Kriegführung einfach verhängnisvolle Be wirrung gestürzt würde. Die Ursachen für Wilsons Zande Politik liegen aber auch in der Notwendigkeit ausgedehntester militärischer Maßnah nen ehe man überhaupt an Krieg denken könne.
Die Kriegslage am Abend des 21. Februar.
Berlin, 21. Februar. WTB. Drahtb. Abends. Amtlich wird mttaeteilt:
Auf den Kriegsschauplätzen keine wesentlichen Ereignisse.
Amtliches.
Bekanntmachung
betr. eiue Erhebung der Vorräte a« Kartoffel« am l. März 1S17.
Unter Bezugnahme aus § 11 der Ministerin loersügung betr. eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917 vom 12. ds. Mts. — Staatsanzriger Nr. 37 — wird folgendes bekanntgegeben:
8 1-
Wer mit Beginn des 1. März 1917 Kartoffeln in Gewahrsam hat, ist oerpfliä tet, sie dem Orte vm sicher — oder der von hm bezeichneten Stelle oder d»m Zähler (Zähler, der gleichzeitig bei der Viehzählung am 1. März ds. 3s. den Viehbestand ermittelt) — in derjenigen G meinde an- zuz-igen, in deren B-zirk die Vorräte l asm. LsjkigkMch- tiz st,i kienach nicht nur alle la,llairtsch»Mchr« kktrirllr, »eiche Kartoffel, eijeazea, fir»rr alle »rmrimcheu Krtrirbk, «eiche kariaffel» «erarbe te« in» alle Hantel, dein'de, welche «it kirtsffel» hialela. so, dem auch alle »üjeaiiea saaftizr« Persaae« tPriiathaashLltaazea), «eiche kartisteivsrrSte Halle,.
SorrSte i« Smahrsa« Ge«ei>llm aller s«»ffi,e, SffeMch rechtliche, LSrprrschaste, „ll Srrllaallr, ff,» rlrichsall» ,«r>jkitra.
8 2 .
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffs- räumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift in nachstehendem Absatz, vom Verfügungsberechtigte,, anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat.
Vorräte, »ie ffch «it llr« Kegi», llr» 1 März 1S17 »ater- »ei» llrfiallr», ff,ll von dem Empfänger „orrsLzlich »ach lle« Sapfaa, >,z»zritr,.
8 3.
Dis Anzeigepflicht erstreckt sich nicht aus Vorräte, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Murinkverwaitung stehen.
8
Die vorhandenen Vorräte sind ,ach Zr«t,er, „ll Pfand „zajkllk,.
Vorräte, die zum Bsrb-auch im einen-" Haushalt bestimmt sind sind „r „zazeitr«, «r„ ffe 20 Pfanll allerffri-r,; i« dich« Fall iff »er ranze Sarrat »«zarebt».
8 5
Soweit dis Aufnahme durch Ote liste erfolgt, ist das Ergebnis der Aufnahme »a« Ha»ihalt„r«vsrSa»ll aller seinr« rtkLarrttttkr «aterschriflich i« »er Srialiffe llr» Zählers a»z»er- kk„r,.
8 6 .
Die Ortsvorstehsr, sowie die von der R i'chskartoffsl- stelle. der Landsekartoffeistklle oder von dem Oderamt beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermilliung richtiger Angaben Vorrats- oder Bet,tedsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte. wo Kartoffklvmröte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Grschäftepapiere der zur Anzeige oerpsl chtstcn einzvft'hen.
8 7-
Me Strafbestimmungen des § 10 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 2 Februar 19 i 7 — R-G Bl. S 94 — welche aus dis vorstehenden Bestimmungen der ZZ 1—6 Anwendung finden, lauten:
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, moff in der gefetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoWändigs Angaben macht oder der Vorsch iff im 8 8 zuwider die Durksechurig oder die Einsicht der GesHäffspapiere oder Bücher verweigert, wüd mit Gefängnis bis zu einem Jahre «ud mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe» bestraft. N,b n der Strafe können Vorräte, d„e verschwiegen worden find, eiugezogen werde«,
ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen g. hören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht irr der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unoollstiindiqe Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis z« dreitausend Mark bestraft.
8 8
Auf die Bestimmungen der 88 5—7 der Ministerial- verfiigung vom 12. ds. Mts. — Staatsanzriger Nr. 37 — und dis do t bekarnl gegebenen Fristen werden die Herren Ortsvorsteher noch ganz besonders hin- gewiesen.
Nagsld. dm 20. Februar 1917. K Oberamt:
Kommerell.
A. Gbevcrrnt Nagold.
Gerstenabliefernng und Enteignung.
Nach einem Erlaß der Landessuttermitielstelle vom 15. ds. Mt§. werden diejenigen GskstenmeMen, welche von solchen Gerstenerzeugern, die m hr als 20 Zentner Gerste geerntet haben, noch nicht sreirvrlltq ai die Reichs- geistsngesslischajt verkauft sind, nach dem 28. Februar 1917 zum gesetzlichen Höchstpreis von 25 ^ für 100 Kg. enteignet werden.
Alle diejenigen Erzeuger, welche Über 20 Ztr. jedoch weniger als 40 Ztr. G rsts geerntet ha^en, haben sonach den Urberschnß über 20 Ztr., diejenigen, weiche 40 Ztr. und mehr Ertrag haben. ^ ihrer Emts sn dis Reichs-' gerflenges lischest zu überlassen.
Für fre-willig bis zum 28. Februar 1917 abgegebene Gerste werden bezahlt bis zum 25. Februar 1917 IS ^ und bis zum 28 Feb-uvr 19! 7 15 ^ für den Ztr. Die Licfsrungspfl chttaen werden aufgesordert, ihre überschüssigen Mengen alsbald dem Beauftragten des Komm-sstovärs der Retchsgorst-ngesellschasi, Julius Raaf in Nagold, käuflich abzntreteu, da nach dem 28 Februar 19 l7 die Enteignung zum Preis von 12 50 ^ für den Zrr.
stattfindet.
Den 21. Febr. 1917. Kommerell.
""Mutmaß! Wetter am Freirag und Samstag.
Meist bedeckt, naßkalt.
Für die Schriftlettung verantwortlich: K. O. Braun. Druck und Verlag der G' W.Zaiser'schen Buchdruckerel tKarl Zaiser) Nagold.
BeksrrmtMKchmrH des Sto. GeueralkoMMdos xm. K. W ZrlZL!
Bekanntmachung betr. Holzlieferunger?.
Die Lieferung von Rundholz. Kantholz. Brettern, Schalbrettern. Bohlen, Hobeldielen, Hindern!» pjühlen, Latten und Schurzholzrahmen an nicht württtmbsrgische Abnehm r und an solche württembergische Käu- fer, dis nicht Setbstoerbraucher sind, darf künftighin nur mit Gemh ni- gung des K. Würti. Krtegsministeriums h er erfolgen. Anträge sind m sie Kriegsbedarf- und Rvhstoffst.lle beim Kriegsministerium, Hotel Silber hier, zu richten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9 b des Pr. Gesetze über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichegesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichsges.-Bl. S. 813) bestraft.
Stuttgart, den 17. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General v. Schäfer.
Emmingen, den 21. Februar 1917.
Danksagung.
Für die vieren B w ise herzlicher Teilnahm an dem H-imgang unserer geliebten treubesorgt! n Schwester, Schwägerin und Tante ^
Am MM MM.
sagen herzlichen Dank
Hebamme,
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