Erichtl« täglich mit Nuroahmr dr, So««- und Festtage.

Preis otertestShrlich hie, mit Trägerlohn ISS i« veOckr. 10 L«.-B«kkedd 1.40 i« »beige« Württemberg I.S2 M ^nats-Nboonemevt» '«ch BerhSttois.

md Aozche-Blell st da Lbnnüs-Vezirb MM.

Servsprecher As. 89.

SO. Jahrgang.

Postscheckkonto Nr. 5113 Stuttgart

206

Montag, den 4. September

Sn-rigcn.Debithr S»r die rtuspalt. Zeile m» zewühnlicher Schrift oder Seren Raum bei einmal LiorScknng 10 >ch, bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Beilage«!

Planderstilbchr»

ond

Moste. »ountagrdla-t

1916

A» i »> »

deiltslher«. luiWscher Trme« in RnniSnien.

Amtliches

K. Gberarnt Magokd.

Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung des Bundesrats über Hgisensrüchte vom 29. Juni 1916 (R. G. Bi. S. 846) und der Verfügung des Ministeriums des Innern über Hülsenfrüchie vom 28. Aug. 1916 (Staatsan­zeiger Nr. 202) werden bekannt gegeben:

§ 1. Erbse«, Bohne» «ud Linse« (Hülsenfrüchte) dürfen nur an dir Zentral-Einkauss-GeseUschaft m. b. H. Reichshülsenfruchtstelle Berlin abgesetzt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht

1. für Ackerbohnen, Sojabohnen. Peluschken,JErbsen- schalen und -Kleie, soweit sie der Regelung für Kcaftfulter- mitlei unterliegen;

2. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Ge­müsebau bestimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch die vom K. Min. des Innern bestimmte Saatstelle, d. t. dis Kausstelle des Verbands landwirtschaftlicher Genossen­schaften in Württemberg E. B. in Stuttgart, Urbanstr. 12, als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichs­kanzler bestimmten Stelle zu Saatzwrcken fceigegeben wor­den ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Be­scheinigung zu erbringen. Für di- Ausstellung der Be- fchsmigu-rg ist die Ortspolizeibehörde zuständig;

3. für frisches Gemüse, d. h. für eingemachte Hülsen- srüchte in g schlossen«» Behült-Men (Konserven), für Hül- sensrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden.

Hülsensrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Re­gelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.

8 2. Wer Hiilsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge geirenntnach Arten (Erbsen, Linsen, Bohnen) durch Ver­mittelung der Gemeindebehörde dem Oberamt in doppelter Fertigung nach Eindringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsensrüchte im Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezrigt sind, hat sie bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen, befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 19 l6 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empsange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen roch Erstattung der Anzeige auf einen anderen Über, so Hai der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.

In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 1 Abs. 2 Z. 2 und nach 8 4 beansprucht werden. Es rst ferner anzuzeben, für wieviel Peisonen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach 8 4 Abs. 2 bean­sprucht wird.

Irgendwo.

Stehn wir am Fenster in Sternennacht, denken wir alle das Eine, das Eine: Irgendwo, irgendwo tobt eine Schlackst, loh! der Himmel im Feuerscheine.

Grüßt uns der Morgen, grüßt uns das Leid: Irgendwo bluten die deutschen Brüder.

Doch uns erhebt auch die Größe der Zeit: Irgendwo brechen auch Feinde nieder.

'b.A regnete Nacht und Tag ^ ^ dluistrom aus Wolkengrschiede.

Dennoch U ^nem Volke lag solch ein Weg voll heiliger Liebe!

_. Eup. Seiler Forst.

Lazarus Sauerteig.

Bon Maximilian Schmidt. Iortsetzung und Schluß.

.»Nun was sagen Sie jetzt?' fragte Sauerteig, do Papicr in dre Tasche steckend. o«

Daß Sie ein witziger Kops sind. Aber da Sie sich I vertrauensselig an mich wandten, so möchte ich Ihnen de Rat geben, von diesem Beweise, der doch eine Vertrauen, Verlegung Ihrerseits gegen Ihren Amksoorstand involvier

Die Anzeigepflicht erstreck! sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Zister 1, 3 und 4 ausgeführten Mengen; ferner sind anzuzeigen Mengen unter SS Kilogramm jeder Art.

8 3. Werden Hüisenfrüchte im Gemenge (8 1 Abs. 2 Nr. 4) nachträglich auszesondert, so unterliegen sie der An- zeigepflichi nach Maßgabe des 8 2. Die Anzeige ist bin- nen drei Tagen nach der Aussonderung zu erstatten.

8 4. Die Besitzer von Hülsensrüchten haben die Vor­räte, die der AUatzbeschränkung nach § 1 unterliegen, der Reichshülsensruchtstelle auf Verlangen käuflich zu überlasten und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlan­gen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Rach Ablauf der Frist erlischt die Absatz- beschränkung nach 8 1- Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsensrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalbrrechligte, insbesondere Lltenietler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hüisenfrüchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen find.

Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme srlößt der Reichskanzler.

8 5. Soweit Hülsenfrüchie der Ueberlastungspflicht nach 8 4 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dür­fen ihre Vorräte ohne Zustimmung der Reichshülsenfruchi- stell« nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle aus Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Porto- Kosten rinzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.

Dar Oberamt kann aus Antrag der Reichshülsenfrucht- stelle anordnen, daß dir Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be­stimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Derpflich- tete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be­hörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle das Ausdre­schen auf besten Kosten durch einen Dritten vornehmen lasten. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschastsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu grstattten.

» II! W ill» >1 »-1^»N> »IH>W> I>>WW»W>

Keinen weiteren Gebrauch zu machen. Ich finde derartige Racheakte verzeihen Sie mir nicht besonders emp­fehlenswert."

.Nicht wahr?" Das Hab' ich mir auch schon gesagt," stimmte Lazarus bei.Es sollte auch nur für den äußer- sten Notfall sein. Aber Sie haben recht, es wäre hinter­listig, davon Gebrauch zu machen, und damit ich nicht in Versuchung komme, so was man sagt, ein Denunziant zu sein, so" damit nahm er das Papier wieder aus der Tasche und zerriß es in kleine Fetzenso! Und jetzt will ich halt sehen, ob mir der Minister aufs Gesicht glaubt, daß ich einer Beförderung würdig bin. Ich glaube kaum."

Glauben Sie's immerhin. Nicht auf das Gesicht, sondern auf Charakter und Fähigkeiten kommt es beim Manne an."

Das sagt meine Braut auch."

Nannten Sie nicht den Namen Fruhmann?"

Ja. ihr verstorbener Mann, der Astestor. war ein Freund und Korpskrudrr des Ministers, und meine Braut hat mir ausgetragen, ihn daran zu erinnern."

Der Fremde blickte ihn eine Weile forschend an, dann sagte er:

Sind Sie denn gerade daraus versessen, Richter zu werden?" Ich an Ihrer Stelle würde eine einträgliche Obrrsekretärsfielle bei einem Appellgerichie oorziehen."

Ja, das wäre mir freilich auch lieber. Aber ich fürchte, es ist zu unbescheiden, und der Minister könnte es mir verübeln, wenn ich"

Nun, allzu große Bescheidenheit empfiehlt gerade auch

8 6. Die Reichshülsensruchtstelle Hai dem zur U ber lastung Bepflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebemahmepreis zu zahlen, der die im 8 H festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.

8 7. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einver­standen. den die Reichshülsensruchtstelle geboten hat, so setzt die Landesgetreidestclle den Preis endgültig fest. Sie be­stimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Reichshülsensruchtstelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Bei pflich­tete nicht zugleich der Eigentümer, so dann auch der Eigen­tümer die Festsetzung des Preises durch die Landesgetretde- stelle herbeisühren. Sein Recht erlischt, wenn er nicht bin­nen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.

Erfolgt die Ueberlastung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der Reichshülsensruchtstelle durch An­ordnung des Oberamts aus diese Stelle oder die von ihr li dem Antrag bezeichnet« Person übertragen. Die An­ordnung ist an den zur Ueberlastung Verpflichteten zu rich­ten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Ueberlastung Verpflichteten zugeht.

Neben dem Uebecnahmepreise kann für die Aufbewah­rung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung ge­zahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig sestsetzt.

8 8. Die Landesgetreidestelle entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlastung sowie aus der Ueberlastung ergeben.

8 9. Die Reichshülsensruchtstelle darf die übernom­menen Hülsensrüchte nur an die Heeres- und Marinever­waltung, an Kommunalverbändr oder an die vom Reichs­kanzler bestimmten Stellen abgeben.

Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Reichshülsensruchtstelle die van ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugebrn hat.

8 10. Hülsensrüchte, die von der Reichshülsensrucht- stelle (8 1) nach 8 1 Abs. 2 Z. 2 zu Saatzwecken srei- gegeben sind, dürfen nur durch die Kausstelle des Verbands landw. Genossenschaften in Württemberg e. B. in Stuttgart Urbanstr. 12, abgesetzt werden. Die Reichshülsensruchtstelle hat die Kaufstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu be­nachrichtigen. Die Kausstelle Kanu die Preise für das Saat­gut im Einvernehmen mit der Reichshülsensruchtstelle (8 1) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschrie­benen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Berkehr mit Saatgut erlassen.

nicht. Jeder muß seinen eigenen Wert fühlen." Und sich erhebend fuhr er fort:Ich wünsche Ihnen zu allem herz­lich Glück. Reisen Sie getrost nach Hause. Ueberlasten Sie es mir, dem Minister in Ihrem Namen alles das zu sagen, was er hören darf, und er wird Ihnen ganz gewiß gerecht werden."

Was fällt Ihnen ein?" rief Sauerteig.Ich habe meinen letzten Heller für die Reise und den Anzug da verwendet und sollte nicht einmal den Minister sprechen?"

Wenn ich Ihnen aber sage, daß ich"

Aber ich kenne Sie ja gar nicht," sprach Lazarus jetzt entschiedener.Am Ende sind Sie doch der Mitbewerber auf die Aflessorstelle in Strrzenfeld. Da möchten Sie mich nun bereden, eine andere Karriere zu ergreifen mich fortschicken wie?"

Beruhigen Sie sich. Sie werden mich kennen lernen und wie ich hoffe, auch in freundlicher Erinnerung behalten. Ich werde jetzt Nachfragen, ob der Minister noch nicht zu Hause. Warten Sie Hali ab, und sollten wir uns nicht mehr sehen, so leben Sie wohl und Glück auf für die Zukunft!"

Damit reichte er Sauerteig die Hand und schritt dann zur Türe hinaus.

Lazarus Sauerteig wußte nicht, was er denken sollte. Wer was es, dem er so unvorstchtigerweise vertraut und der sich so hartnäckig der Pflicht entzogen, sich vorzustellen? War es der Mitbewerber, war er es nicht? Er grübelte und grübelte, und schließlich setzte er sich wieder und war- tete, in Gedanken verliest.