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Zur Bestreitung der durch de« Krieg erwachsenen Ausgabe« werden weitere 5°/» Schuldverschreibungen des Reicks und 4V°°/» Reichsfchatzauweisuugeu hiermit zur öffentliche« Zeichuug a«fgel-gt. " °

Die Tchuldverschreibunge» find seitens -es Reichs bis zum I. Oktober 1924 «icht kündbar; bis dahi» kau« also auch ihr Zins­fuß nicht herabgesetzt werde«. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie über jedes andere Wrrtvavier iederreit (dnrch Verkauf, Verpfändung «sw.) verfüge».

Bedingungen.

Zeichnnngsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden

von Montag, den 4. September, bis Donnerstag, de« 5. Oktober, mittags 1 Uhr

bei dem Kontor dev Weichshauptbcrnk für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Iweigcrnstcrlten der WeichsSank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Bermittlunq der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der preußischen KentrcrlKenossenschcrftsknsse in Berlin, der Königlichen Kcruptbcrnk in Würnberg und ihrer Zweiganstalten. sowie sämtlicher deutschen Wanken, Wankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Perbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgefellschaft, jeder deutschen Kreditgenossenschaft und

jeder deutschen postanllalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen flehe Ziffer 7.

Zeichnungsschetne sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Hleichsaukeihe ist in Stücken zu 20 000. 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1917, der erste Ztnsschein ist am 1. Oktober 1917 fällig.

Die Srhatzanweisnnge« sind in 10 Serien eingeteilt und ebenfalls in Stücken zu: 20000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark, aber mit Zins­scheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlaus beginnt am 1. Januar 1917, der erste Ztnsschein ist am 1. Juli 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem aus die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgekoste« Stücke könne« statt der Barzahlung viereinhalöprozentige ßis 1. Juki 1932 «nkündöare Schuldverschreibungen fordern.

Der Zeichnungspreis beträgt:

für die 5°/» Hleichsankeih«, wenn Stück« verlangt werden. S8, Mark,

5°/» wenn Eintragung in das Keichsschnkdbuch mit Sperre

bis zum 15. Okiober 1917 beantragt wird .... S 7 » 8 « Mark,

, 4^2 °/g Keichsschahanweisunge«.SS, Mark

für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 6).

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gellen als voll zugeteilt. Im Uebrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung find in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Borderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Er­messen oorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*)

Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungsn anf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausge­stellte Zwischenfcheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgiltige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung sertiggestellt und voraussichtlich im Februar n. I. ausgegeben werden.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30. September d. I. an voll bezahlen.

Sie sind verpflichtet: 30°/» des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober d. I..

20°/. , » . 24. November d. I.,

25°/» .9. Januar n. I..

25°/» . » 6. Februar n. I.

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts.

Auch aus die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch -raucht die Zah­lung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen : die Zeichner von ^ 300: >6 100 am 24. November, ^ 100 am 9. Januar, ^4 100 am 6. Februar;

, ^ 200: -6 100 am 24. November, 100 am 6. Februar;

, ^ 100: 100 am 6. Februar.

Die Zahlung hat -ei dersekSe« Stelle zu erfolge«, Sei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die im Lause befindlichen ««verzinslichen Schatzschetne des Reichs werden unter Abzug von 5°/o Diskont vom Zahlungslage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum Tage ihr?r Fälligkeit in Zahlung genommen. l., .

Da der Zinsenlauf der Reichsanleihe erst am 1. April 1917, derjenige der Schatzanweisungen am 1. Januar 1917 beginnt, werden vom Zaylungstage, frühestens vom 30. September 1916 ab,

a) aus sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5°/» Stückzinsen bis zum 31. März 1917 zu Gunsten des Zeichners verrechnet, ^ ^ . . .

d) aus die Zahlungen für Schatzanweisungen, die vor dem 30. Dezember 1916 erfolgen, 4 */,*/, Stückzinsen bis dahin zu Gunsten des Zeichners verrechnet. Auf Zahlungen für Schatzanweisungen nach dem 31. Dezember hat der Zeichner 4^/»°/» Stückzinsen vom 31. Dezember bis zum Zahlungstage zu entrichten. Beispiel: Dom dem in Ziffer 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab:

I. bei Begleichung von Aeichs ««leihe.

a) bis zum 30. Sep­tember

d) am 18. Ok­tober

c) am 24. No­vember

II. bei Begleichung von Hleichs- schatzanweisunge« ....

ä) 'bis zum 30. Sep­tember

e) am 18. OK-, tobrr

k) am 24. No- vember

5°/g Stückzinsen sür

180 Tage

162 Tage

126 Tage

4^°/ Stückzinsen sür

90 Tage

72 Tage

36 Tage

Tatsärblickiw-whlfn-! Stücke

2.50°/»

2.25°/»

1.75°/»

Tatsächlich zu zahlender Betrag also^nur ........

1.12° °/o

0.90°/,

0.46°/»

95.50°/»

95.75 °/,

96,25 °/o

93.87°°/»

94,10.°/»

95,55.°/»

der Betrag also nur'" Schuldbuch- > eintragung

95.30°/»

95.55 °/»

96.05 °/o

Bei der Reichsanleihe erhöht sich der zu zahlende Betrag für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Pfennig, bei den Schatzan­weisungen für jede 4 Tage um 5 Pfennig für je 100 Nennwert.

Die postaustakte« nehmen nur Zeichnungen auf die 5°/, Aeichsankeihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kan« die Dollzahlung am 30. September, sie muß aber spätestens am 18. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, aus alle andern Bollzahlungen bi, zum 18. Oktober, auch wen« ste vor diesem Gage geleistet werde«, Zinsen für 162 Tage vergütet. (Dgl. Ziffer 6 Beispiele I a und I d).

*) Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichehauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe feiner sür die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei ausbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen. Die von dem Kontor sür Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehenskassen wie die Wertpapiere selbst beltehen.

Berlin, im August 1916.

Reichsbank-Direktoriirrn.

H a v e n st e i n. v. G r i m m.