dem die allgemeinen Bestimmungen Anwer düng. Das gleiche gilt sllr den Be'kehr mit Süßrahmbutter (oben Zif­fer 4), soweit die Hersteller aus ihren Antrag oder von Amts wegen von der Lantesoersorgungrstelle den vorstehend genannten Buiterherfiellern gleichgestellt werden.

13. Beim Bezug von Butter durch die Vermittler muß diesen die entsprechende Zahl von Butter marken übergeben werden. Die Vermittler find verpflichtet, diese Marken ein­zuziehen.

14. Händlern, die ihren Verpflichtungen auf Grund der verschiedenen Verfügungen über die Regelung des Ver­kehrs mit Butter nicht Nachkommen, kann durch die Landes- versorgungssblle die Zufuhr von Butter gesperrt werden.

Betrübe, deren Inhaber oder Geschäftsführer den be­sonderen Anweisungen nicht Nachkommen, die ihnen erteilt werden, können unabhängig von der verwirkten Strafe durch das Oberamt oder die Ortspolizeibc hörten geschlossen wer­den, wenn sich die Inhaber oder Geschäsrrleiter grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung«n zu Schulden kommen lasten.

15. Die Landesoersorgungestelle kann im Bedarfzsalle von sämtlichen Vorschriften der Butierversügungen Ausnah­men zulasten oder anordnen.

16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der ver­schiedenen Verfügungen über den Verkehr mit Butier wer­den mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft.

17. Die Ortsvorsteher erhalten folgende Aufträge: L) Die vorstehenden Vorschriften find in ortsüblicher Weise

zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, d) Diejenigen Milcherzeugcr, die am 1. November 1915 Milch an einen Hersteller von Milchkrzeuzxissen geliefert haben nnd die nach den Lieferungsbedingungen, wie sie am genannten Tags qiltig waren, keine Butier Herstellen durften, dürfen nach § 3 Absatz 2 der Verfügung beir. Regelung der Versorgung mit Verarbeitungsmilch usw., vom 28 Ianuar/25. April 1916 (oben Ziffer 2), auch künftig keine Butter Herstellen. Ihre Zentrifugen und Butterfässer sind von den Ortspolizeibehörden in der Weise mit einem Amtesiegel zu verschließen, daß die Benützung dieser Geräte ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist. Den O tspolizeibehörden bleibt es überlasten, die genannten Geräte auch in anderer Weise unter amtlichen Verschluß zu nehmen, z. B. durch Ein­schließung kn einen bestimmten Raum, wenn dies in einer Weise geschehen daun, daß dadurch die Benützung unmöglich wird. Uebcr die Durchführung dieser Vor­schrift ist bis zum LS. ds. Mts. zu berichten c) Die Ottsoorsteher sind berechtigt. Vorschriften zur Ueber- wachung der Milchoerarbeiter und der Händler zu treffen, soweit solche nicht von der Landesoersorgungsstelle oder dem Oberamt erlasten worden sind. Wenn von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist, sind die Bor- schriften zur Mitteilung an die Landesversorgunasflelle hem Oberamt in doppelter Ausfertigung vorzuleg-n.

Nagold, den 4. Mai 1916. K. Oderamt:

Kommercll.

Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Seife, Seifeupnlver und andere» fetthaltigen Waschmitteln.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr -mit Seife, Seifenpuloer und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 307) hat der Stellvertreter des Reichskanzlers unterm 18 April 1916 (Reichegesetzblait S. 303) Ausführung« b-stimmungen erlösten. Zum Vollzug dieser Vorschriften ist eine Ver­fügung des K. Ministeriums des Innern vom 1. Mai 1916 (Staatsanzeiger Nr. 100) ergangen. Hiernach gilt folgendes:

1. Die Abgabe von Seife, Seifenpuloer und anderen fett­haltigen Waschmittel» an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Gramm Feinseife (Toiletteseif; und Rafierseife) sowie 500 Tramm andere Seife oder Seifen­puloer oder andere fetthaltige Waschmittel nicht übersteigen. Bei Feins-ifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Einschluß der Um­hüllung sestgestellte Gewicht maßgebend. Als Ueberschreiten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, besten Gewicht bis zu 120 Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelastenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu.

U. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Aus- weisabschnitts der Monats fleischkarte erfolgen.

Für ortsansässige Personen, die nicht zum Bezüge von Fleischkarlen berechtigt sind, haben die Kartenobgabe- stellen aus Antrag Setfenbezugscheine für je einen Monat auszustellen. Auf Wunsch des Haushaltungsoorslands oder seines Beauftragten kann einem Hauehallungsoorstand für sämtliche Mitglieder seiner Haushaltung nur ein Bezugs- schein ausgestellt werden. Ueber die ausgestellten Bezug- scheine ist ein Verzeichnis zu führen, das die Bezeichnung des Haushaltungsoorstands und dis Zahl der Familien­mitglieder enthält.

Für die Bezugsscheine find Verdrucke zu benützen, die von den Ortsvorstehern bei der G. W. Zaiser'schen Buchdruckerei in Nagold zu beziehen sind.

Die Abgabe von Seife usw. ist von dem Veräußerer auf dem Ausweisadschnitt der Fleischkartc oder auf dem Bezugschein unter Bezeichnung der Art und Menge (Ge­wicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.

2. Die Ortevorsteher sind befugt, Aerzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern auf An­trag einen Ausweis zu erteilen, dem zufolge an den In­haber in einem Monat über die aus Grund der Ziffer 1 erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der in Ziffer 1 vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen; sie ist in der Ziffer 1 vorgeschriebenen Wcise zu vermerken.

Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, He- kommen und Krankenpflegern ist die Ueberlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezug von Seife verboten.

3. An Wicderverkäufer dürfen Seife, Seifenpuloer und andere fetthaltige Waschmittel nur insoweit abgegeben wer­den, als bereits vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Beltragsteilen bestanden hat. Die in einem Kalendervierteljahr abgegebene Menge darf 30 vom Hun­dert der im gleichen Kalenderoierteljahr des Jahres 1915 an denselben Wiederverkäufe! abgegebenen Menge nicht übersteigen.

Abweichungen von diesen Bestimmungen find nur mit Zustimmung des Kriegeausschufses für pflanzliche und tie­rische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig.

4. Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrecht- erhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasierseife erfolgt durch Vermittlung des Bundes Deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacherinnungen.

5. An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpuloer und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Feite G. m. b. H- ln Berlin abgegeben werden.

Für Wäschereien, dis weniger als 10 Arbeiter beschäf­tigen, kann das Oberamt auf Antrag einen Ausweis aus­stellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Menge an Waschmittel abgege­ben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchst­menge angeben. Der Vertkißerer hat die Abgabe aus dem Ausweis in der Zister 1 vorgeschriebenen Weise zu ver­merken.

Den Inhabern der Wäschereien ist die Ueberlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezugs von Waschmitteln verboten.

6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1 500 bestraft.

7. Die Verfügung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Seife vom 19. April 1916 (Staatsan- zeiger Nr. 93) ist außer Wirkung getreten.

Nagold, den 4. Mai 1916.

K. Oberamt. Kommerell.

Bekanntmachung beir. Biehmarkt in Ergenzingen.

Die Abhaltung des am 8. Mai 1916 in Ergenzingen stattfindenden Biehmarkts ist unter den nachstehenden Be­schränkungen gestattet worden:

1) Der Zutrieb von Vieh und Schweinen aus Sperr- und Beobachtungsgebieten, sowie von Tieren, die erst in den letzten 3 Monaten von der Maul- und Klauenseuche befallen waren, ist verboten.

2.) Für das aus den Markt gebrachte Vieh ist ein Ursprungszeugnis der Orlepslizridehörde des Herkunftsortes betzubringen. In dem Ursprungszeugnis ist für sämtliche zugesührts Tiere ausdrücklich zu vermerken, daß der Her­kunftsort weder verseucht ist, noch in einem Sperr- oder Beobachlungsgebiet liegt.

3) Viehhändler haben außerdem ein tierärztliches Ge­sundheitszeugnis beizubringen. Als Händler gelten auch Landwirte und Metzger, die über ihren Wirtschaft«- oder Gewerbebetrieb hinaus mit Tieren handeln, ferner Vieh- Kommissionäre.

4) Personen aus verseuchten Gemeinden und Gehöften, sowie aus Sperr- und Beobachlungsgebieten ist der Zutritt zum Markt verboten.

5) Der Zu- und Abtrieb des Marktviehs darf nicht durch Sperr- und Beobachtungsgebiete erfolgen

Gegen vorstehende Bestimmungen Zuwider handelnde ha­ben unnachsichtlich Zurückweisung vom Markt und Bestra­fung zu gewärtigen.

Rottenburg, den 1. Mai 1916. K. Oberamt:

Amtmann Fiederer.

Der amtliche Tagesbericht.

WTB. Großes Hauptquartier, 5 Mai. Amtlich. (Tel.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Auch gestern war die Gefechtstätigkeit an der englischen Front zwischen Armeutieres und Arras lebhaft. Bet Giveuchy-en-Gohelle entwickelten sich Handgranatenkämpfe um einen Sprengtrichter, in dem der Feind vorübergehend hat eindringen können.

Südlich der Somme sind nachts deutsche Erknu- dnngsabteilungen in die feindliche Stellung ringe- brochen, haben einen Gegenstoß abgewiesen und 1 Offizier und 45 Mann gefangen genommen.

Links der Maas drangen nufere Truppe« in vorspringende französische Verteidigungsanlagen westlich von Avoeourt ein. Der Feind hatte sie unter dem Eindruck unseres Feuers ausgegeben. Sie wurden zerstört und planmäßig wieder geräumt. Südöstlich von Hancourt wurden mehrere französische Gräben ge­nommen und Gefangene eingebracht. Ein gegen den Westausläufer der HöheToter Mann" wiederholter feindlicher Angriffe brachen völlig zusammen.

Rechts dLr Maas kam es, besonders nachts, zu starker Artillerietätigkeit.

Ein englffcher Doppeldecker mit französischen Abzeichen siel an der Küste in der Nähe der holländischen Grenze unversehrt in unsere Hand. Die Insassen ^ retteten sich auf nenirales Gebiet. Ein deutsches Ge- ^ schwader warf auf die Bahnanlagen im Nodlette- und ? Auvetal (in der Champagne) sowie auf den Flughafen von Snippes ausgiebig und erfolgreich ! Bombe» ab.

Der Luftkrieg hat im Lause des Aprils besonders in der zweiten Hälfte des Monats auf der Westfront einen großen Umfang und wachsende Erbitterung arr-l genommen. An Stelle des Einzeigefschts tritt mehr und mehr der Kamps in Gruppen und Geschwadern, der zum größten Teil jenseits unserer Linie» ausgefochten wird. Im Laufe dieser Kämpfe sind im Monat April aus der Westfront SS feindliche Flugzeuge durch un- fire Kainpsfl-egsr abgeschvsse« worden, von denen S dies­seits der Frontlivie in unseren Besitz gefalle« sind. Ferner erlagen LS Flugzeuge dem Feuer unserer Abwehrkanoneu.

Unsere eigenen Verluste belaufen sich demgegen­über aus zusammen SS Flugzeuge; von diesen gingen 14 im Lnftkampse, 4 durch Nichtznrückkehreu und 4 durch Abschuß von der Erde ans verloren.

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Nord

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Gefangene

Oestlicher nnd Balkankriegsfchanplatz:

Es hat sich nichts von besonderer Bedeutung ereignet.

Oberste Heeresleitung.

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Sie Aumorl der deutsche!! Regierung ms die Me der Verein. SMen von NordomM.

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WTB. Berlin, 4. Mai. (Tel.) In der dem ame­rikanischen Botschafter übergebenen Antwort aus die amerikanische Rote vom 20. v. Mts. heißt es:

Die Deutsche Regierung verschließt sich nicht der Möglichkeit, daß das von einem deutsche« Unterseeboot torpedierte Schiff in der Tat mit derSussex" identisch ist. muß aber die daran geknüpfte Behauptung, daß dieser Fall nur ein Beispiel für die Vorbedachts Methode unterschlede- loser Zerstörung von Schiffen ist, mit Entschiedenheit zn- rückweise«. In der Tat sind die deutschen Seestreitkröfte angewiesen, den Unterseebootkrieg nach den allgemeinen völkerrechtlichen G undsätzm zu führen, mit der einzigen Ausnahme des Harüelskli-gs g^g n die im englischen Kriegsgebtet betroffenen feindlichen Frachtschiffs. Einen Zweifel daran, daß die entsprechenden Befehle loyal gegeben worden sind und loy-l ausgesührt werd-n, kann die Deutsche Regierung niemanden gestatten. Leider hat die Regie­rern« der Bereinigten Staaten nicht geglaubt, auf dis mehr­fachen Vorschläge der Deutschen Regierung, die nuvermeidlichen Gefahren des Seekriegs für ameri­kanische Reisende u Güter auf ein Mindestmaß zurück- zuführe«, eingehen z« sollen. Entsprechend den wieder­holt von hi r abgegebenen Erklärungen kann die Deutsche Regierung aus den Gebrauch der Unterseebootswaffe auch im Handelskrieg nicht verzichten.

Nicht die Deutsche, sondern dis Britische Regierung ist es gewesen, di; diesen furchtbaren Krieg unter Miß­achtung aller Völkerrechts-Normen aus Leben und Eigentum -er Nichtkämpser ausgedehnt hat Die Deutschs Regierung kann nur erneut thr Bedauern darüber auesprschsn, daß die Humanitären Gefühle der Amerikanischen Regierung sich nicht mit der gleichen Wärme auch auf die Millionen von Frauen und Rin­dern erstrecken, die «nach der erklärten Absicht der Englischen Regierung in den Hunger getrieben werden und dadurch die siegreichen Armeen der Jen- tralmächte zu schimpflicher Kapitulation zwingen sollen. Wenn di- Deutsche Regierung sich irotz- dtin zu einim äußersten Zugeständnis entschließt, so ist für sie entscheidend, die mehr als 100 jährige Freundschaft zwischen den beiden großen Völkern, sodann auch der Gedanke an das schwere Verhängnis, mit dem eine Verlängerung dieses blutigen Krieges die gesamte zivilisierte Menschheit bedroht. Bon diesem Gedanken geleitet, teilt die Deutsche Regierung der Regierung der Ber­einigten Staaten mit, daß Weisung an die deutschen Seestreitkräfte ergangen ist, in Beobachtung der allge­meinen völkerrechtlichen G rmdsätze über Anhaltung. Durch­suchung und Zerstörung von Handelsschiffen auch innerhalb des Seekriegsgebiets Kauffahrteischiffe nicht ohne Warnung «ud Rettung der Menschenleben zn ver­senken, es sei denn, daß sie fliehen oder Widerstand leiste«.

Sie geht von der Erwartung aus, daß die Regierung der Bereinigten Staalen nunmehr bei der Großbritanui- schen Regierung die alsbaldige Beobachtung der­jenige» völkerrechtlichen Normen mit allem Nach­druck verlangen und durchsetzen wird, die vor dem Krieg allgemein anerkannt waren und die insbesondere in der Note der amerikanischen Regierung an die Britische Regierung vom 28. Dezember 1914 und 5. November 1915 dargelegt sind. Sollten die Schritte der Regierung der Bereinigten Staaten nickt zu dem gewollten Erfolg führen, den Gesetzen ^rer Menschlichkeit bei allen kr'ezführcnden Nationen Gcktung zu verschaffen, so würde dis Deutsche Regierung sich einer neuen Sachlage gegenüberseheu, für die sie sich die volle Freiheit der Entschließ»«« Vorbehalten muß.

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