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90. Jahrgang.

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Samstag, den 6. Mai

1916

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Bekanntmachung bett. den Verkehr mit Vvtter.

Dis Verfügungen des K. Ministeriums des Innern, betreffend Regelung d-r Versorgung m't Berarbeitungsmitch und Milcherzeugnissen, insbesondere mit Butter und Käse, sowie betreffend Höchstpreise für diese Gegenstände vom 28. Januar 1916 (Staatsanzeigrr Nr. 23), sowie die Verfügung des K. Ministeriums über die Regelung des Verbrauchs von Butter vom 1. März 1916 (Staatsanzeiger N-. 51) sind durch Verfügungen des K. Ministeriums des Innern vom 25. April 1916 (Staatsanzeiger Nr. 97) in mehreren Punkten geändert worden. Eine Ergänzung haben sie gleich­zeitig erfahren durch die Verfügung des K. Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Butter aus landwirt­schaftlichen Betrieben vom 25. April 1916 (Staatsanzeiger Nr. 97-. Aus de r Bestimmungen der neuen Verfügungen, aus die im übrigen verwiesen werden muß, ist folgendes hervorzuhebe»:

1. Der Verkauf von Haushalibuttermaschinen und Haushaltzentrisugen ist untersagt. Ausnahmen können von der Landesversorgungsflelle aus besonderen Gründen zuge- lassen werden.

2. Die Miichrrzeuger, die am 1. November 1915 Milch an einen Hersteller von Milcherzeugnifsen (Molkerei. Kä­serei usw.) geliefert haben, sind verpflichtet, die Milch auch jetzt an diesen Abnehmer weiter zu liefern, gleichgültig ob ein söimllcher Lieferungsverirag bestanden hat oder nicht, ob ein solcher Vertrag noch läuft oder nicht und gleichgültig ob die Lieferung nach dem 1. November 1915 geendigt und in letzter Zeit nicht mehr stattgesunden hat. Die Lie­serungspflicht erstreckt sich aber nur aus diejenige Mtlchmenge, die in dem Betrieb des Lieferers jeweils tatsächlich erzeugt wird. Auch braucht der Lieferer nur den Teil seiner Milch zu liefern, den er nicht als Brrbrauchsmilch für seinen eigenen Haushalt oder Stallbetiieb oder zur Butterbereitung für seinen eigenen Haushalt nötig hat. Wen» der Milch- lieserer nach den Lieferungsbedingungen, wie sie am 1. November 1915 in Geltung standen, keine Milch zur eigenen Butterhrrstellung verwenden durfte, darf er auch künftig keine Milch zu diesem Zwecke zurUckbehalien. Die Liefe- rungspflicht erlischt, wenn der bezugsberechtigte Milchab­nehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn er den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt oder wenn er auf Verlangen keine Sicherheit dafür leistet.

Die Landesversorgungsstslle in Stuttgart kann den Verpflichteten von seiner Milchliefekungspfllcht befreien.

Wenn sich die Lieferungspflichtig-n und die Bezugsbe­rechtigten über die Lieferungsbedingungen nicht einigen können,

Die Wogesenrvacht.

Kin Kriegsroman aus -er Gegenwart

von Anny Wothe. Nachdruck verboten

Amerikanisches 1914 by Anny Wothe, Leipzig.

(Fortsetzung.)

Langsam wandelten die Verwundeten umher oder such­ten sich irgendwo ein warmes Plätzchen in der Sonne.

Auch Barenbusch in Uniform, den Arm noch in der Binde, war unter ihnen.

. ^ trat jetzt an den Rollstuhl Zadecks heran und fragte nach dem Ergehen des Kranken.

Der winkle ihm mit der schmalen Hand Schweigen zu.

^ie dürfen nicht so mutlos sein, lieber Graf,- ermun- ierie Barenbusch den Kranken.

Graf Zadeck klemmte das Monokel fester ins Auge und sah dabei Barenbusch von der Seite mit einem selisa- men Blick an.

Doktor meint." spöttelte er.Schuß durch die Lunge hätte nicht viel zu sagen. Natürlich nicht. Bloß, daß er- rauchtes Geschlecht mit so einer elenden Kreatur wie ich ausstirbt, hat natürlich nichts zu sagen."

Ach wus, Graf, so schwarzen Gedanken sollten Sie gar nicht nachhängen," ermahnte Helmbrec».Wenn der Krieg zu Ende, dann sind Sie wieder auf dem Damm."

Zadeck sah angelegentlich dem Spiel der gelben Herbst» blälter zu.

so setzt die Landrsversorgungsstelle auf Antrag eines der Beteiligten die Lieferungsbedingungen fest.

3. Die Mtlchverar beiter dürfen ihren Milchtteferern nicht mehr Butter abgeben, als diese für ihren eigenen Haushalt nötig haben.

4. Als Handelsware II gilt jetzt außer der Sennbutter die Butter aus solchen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen der zur Verbutterung kommende Rahm nicht älter als 4 Tage ist. Bisher galt Butter, wozu Rahm verwen­det wurde, der 8l:er als 2 Tage war, schon als Landbutter. Außerdem wird die Butter, dis aus höchstens 4 Tage altem Rahm bereitet ist, jetzt als Süßrahmbutter anerkannt, auch wenn der Rahm nicht durch Zentrifugenenlrahmung, sondern durch Handermahmung gewonnen ist Im allgemeinen gilt also jetzt als Süßrahmbutter die Butter aus solchen land­wirtschaftlichen Betrieben, in denen regelmäßig zweimal wöchentlich je nach drei oder vier Tagen gebuttert wird.

Als Landbutter gilt alle übrige "Butter, insbesondere also Butter, die aus Rahm hergestellt wird, der bei der Verbutterung ganz oder zum Teil mehr als 4 Tage alt ist.

5. Die Aenderung der Begriffsbestimmung für Han­delsware II und Landbutter (Ziffer 4) hat zur Folge, daß jetzt ein großer Teil der Butter, für die bisher der Land­butterpreis galt, setzt zu den Preisen für Handelsware II abgesetzt werden kann, nämlich das Vs zu 1 ^ 60 ^ beim Verkauf durch den Hersteller, 1 ^ 65 H beim Ver­kauf durch den Großhandel und 1 ^ 80 ^ beim Verkauf im Kleinhandel. Dabei gilt der Verkauf durch den Her­steller an den Verbraucher als Kleinhandel, wenn die je­weils verkaufte Menge nicht mehr als 5 beträgt. Als Verkauf an den Verbraucher gilt nicht bloß der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher, sondern auch der Verkauf rm den Verbrauchet, der durch Vermittlung des Butterver- Mittlers (stehe unten Ziffer 12) geht.

Für die Landbutter ist der Preis erhöht worden. Der bisherige Kleinhandelspreis von 1 50 für das Vs

ist jetzt Herstellerpreis. Der Großhandelspreis beträgt 1 55 ^>, der Kleinhandelspreis 1 65

6 Eine Aenderung, zunächst nur für die Zeit bis zum 31. Oktcbrr 1916, haben die Preist für Milch, die zur Herstellung von Butter und Käse bestimmt ist, erfahren. Danach ist jetzt der Höchstpreis für 1 1 oder 1 Milch beim Verkauf durch den Erzeuger aus 19 ^ festgesetzt, so­weit nicht für den Ort ein niedrigerer Höchstpreis bestimmt ist. Wenn die Rückstände (Hbzeug) zuriickgenommen wer­den, ermäßigt sich der Milchpreis auf 18.5 bei Zurück­nahme der Magermilch auf 13,5 für den Liter oder das Kilogramm.

7. In die Regelung des Butterverbrauchs ist jetzt auch das Butterschmalz einbezogen, und zwar berechtigt eine

.Alle Tage sehe ih kahlen Ast mehr." sagte er. Wenn letztes Blatt vom Baume fällt, dann bin auch ich gegangen. Brauchen wirklich nicht so betrüblich dreinzu­schauen. verehrte Herrschaften." spöttelte er.Einer mehr unter den Tausenden, die auf Deutschlands Ehrenfelde ver­bluten. Immer verfluchter Kerl gewesen, eitel, Spiel und Weiber und so was. Na, war doch schön das Leben. Aber zum erstenmal in der Schlacht, als ich Donnern der Geschütze und Stöhnen der Verwundeten hörte und Hun­derte von zerfetzten Menschenletbern aufgeschichtet sah da fühlte ich zum erstenmal so was wie die Verpflichtung, daß man seine Schulden bezahlen muß!

Wenn mein Schneider früher behauptete, es würde ihm eine Ehre sein, mir mal wieder eine neue Uniform zu bauen oder meiner Zioilklust durch fünf neue Anzüge den nötigen Glanz zu verleihen, dann verfügte ich. großartig gewährend.

Warum soll ich dem Mann das Vergnügen nicht gön­nen, wenn« dem Schasskopf eine Ehre ist, und er Schuld aus Schuld durchaus ankreiden will? Heute aber rufe ich jedem zu :

Kinder, bezahlt Eure Schulden an unser Vaterland". Sittliche Werte! Wie oft habe ich darüber gelacht und lieber eine Pulle Sekt mehr getrunken. Heute aber da weiß ich, da weiß jeder deutsche Mann, der da draußen im Kugelregen gestanden, daß die sittliche Kraft im deut- schen Volke, die tief in des Volkes Seele wurzelt und die der Krieg so machtvoll geweckt hat. unser edelstes, unser bestes Teil ist.

Buttermarke über 125 gr Butter zum Bezug von 100 xr Butterschmalz.

8. Die Zahl der monatlichen Buttermarken, die deu Haushaitungsvorftänden für jedes Mitglied der Haushal­tung zustehen, ist vom K. Ministerium des Innern bis ans weiteres aus 3 festgesetzt worden.

9 Außer der Abtretung von Buttermarken ist jetzt auch die Abgabe von Butter an Dritte den Verbrauchern ver­boten und nur noch aushilfsweise Abgabe zugelassen. In diesem Fall muß die gleiche Markenzahl oder Buttermenge zurllckerstattet werden. Geschenkweise Abgabe von Butter zum Genuß an Ott und Stelle ist zulässig.

10. Den Wirten ist es verboten, von Gästen für die Abgabe von Butter oder von Speisen Butter- oder andere Marken, die zum Bezüge von Bedarfsgegenständen berech­tigen, zu fordern oder anzunehmen, da die Wirte aus an­dere Weise mit Butter versorgt werden.

11. Die Händler sind verpflichtet, den Inhabern von Buttermarken Butter abzugeben, soweit ihr Vorrat reicht. Sind die Vorräte jedoch knapp, so sind die Händler be­rechtigt, einem Käufer jeweils nicht mehr als ^ Pfund auf einmal abzugebrn und die Abgabe gegen Marken, dis nach ihrer Ordnungszahl einem späteren Monatsabschnitte ent­sprächen, zu verweigern. Letztere Bestimmung ist erst ab 1. Juni durchführbar, da die Marken erst von da an Ordnungszahlen tragen werden. Näheres hierüber wird noch bekannt gegeben werden. Ferner sind die Händler berechtigt, im Falle der Knappheit ihrer Vorräte die Ab­gabe von Butter gegen Marken aus solchen Orten zu ver­weigern, deren Bewohner nicht darauf angewiesen sind, ihre Butter regelmäßig von dem Orte zu beziehen, an dem der Händler seinen Geschäftssitz hat.

12. Butter aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Aus­nahme der in Absatz 3 bezeichneten darf von den Herstellern vom 8. Mai 1916 an nicht mehr unmittelbar an die Ver­braucher geliefert werden, auch soweit es sich um die Aus­führung laufender Verträge handelt. Vielmehr müssen sich die Hersteller dazu des vom Oberamt für deu Wohnort des Herstellers aufgestellien Vermittlers bedienen. Die Ver­braucher von Butter dürfen keine Butter unmittelbar beim Hersteller kaufen, sondern müssen sich ebenfalls dieses Ver­mittlers bedienen.

Die Vorschriften, die für Butter aus landwirtschaft­lichen Betrieben gelten, gelten auch für Butterschmalz, das aus solchen Betrieben stammt.

Auf den Verkehr mit Butter solcher Hersteller, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Handelsware ! (beste Molkereibutter) Herstellen, die also eine Gutsmolkerei be­sitzen, finden nicht die Borschristen der Verfügung über den Verkehr mit Butter aus landwirtschaftlichen Betrieben, son-

Jeder von unseren wackeren deutschen Jungen weiß heute, daß er seine Schulden an Kaiser und Reich bezahlen mutz, daß er für die heiligsten Güter des nationalen Lebens einstehen muß und wird. Und das, Kameraden, macht eigentlich das Sterben leicht.!

Nur den endgültigen Sieg möchte ich noch erleben vor dem großen Schweigen den Sieg!"

Die Offiziere standen erschüttert und teilnehmend um den Kranken. Der richtete das zurückgesunkrne Haupt wieder auf.

Der Reibnitz hatte es gut," flüsterte er.Hei, wie der, als unsere Leute vor Erschöpfung nicht mehr weiter konnten und schon zurückweichen wollten, mit dem Revolver in der Faust zu neuem Angriff überging und die Leute zwang, das Tollkühnste zu wagen. Eine ganze Kompanie nahmen unsere tapferen Jungen gefangen, nachdem siegle Berschanzungen mit Hurra erstürmten.

Ich sah Retbnitz fallen, übernahm im letzten Moment das Kommando, und der Sieg war unser Retbnitz war tot." H

Er starb den Heldentod." nickte Barenbusch.Wie Sie. Gras, sollte er das Eiserne Kreuz erhalten."

Der Gras wehrte leicht mit blaff« Hand ab und sann:

Wissen Sie, wie man mich immer im Regiment nannte? Da» lange Last«!"

Jetzt lachte er leise aus und nahm das Monokel aus dem Auge, es nachdenklich betrachtend.

Fortsetzung folgt.

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