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«nzetgeo> Gebühr für die eiuspatt. Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Sinrückung lll >-, bei mehrmaliger rntsprrchend Rabatt.

Amts- mi AWe-Llw M u» LtmM-VW MM. ^

Fernsprecher Rr° 29. 90. Jahrgang. Postscheckkonto Nr. S11» Stuttgart Mustr. Soo-tag-dtaH.

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Dienstag» den 8. Februar

1916

Ar Mmörtige 6tM der S-Mrkckss.

Amtliche«.

Lt. Hkerarnt Wcrgotö.

«nsfiihruugsbeftimmnugen zum Wettbewerbs­gesetz

Die Dauer der am 27. März 1913 erlassenen Aus- sührungsbesttmmungen zum Wettbewerbs-.-csetz wie sie im Seskllschlifter Nr. 71 1913 dekanntgemacht worden sind, wird aus weitere 3 Jahre d. h. bis zu« 31. Mörz 1919 verlängert.

Gleichzeitig werden diese Bestimmungen nachstehend wiederholt bekanmgemacht.

Nagold, den 4. Febr. 1916. Kommerell.

Bekanntmachung bete Ansführuugsbestrmmunge« zum Wettbewerbsgesetz.

Auf Grund der 88 610 des Gesetzes gegen d-n unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reg.Bl. S. 499) und der Beifügung de« K. Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 28. August 1909 (Reg.Bl. S. 230), so­wie auf Grund der nach Arhörung der zuständigen Handels- und Handwerke Kammer gemäß § 7 und 9 Ads. 2 dieses Gesetzes auf die Dauer von 3 Jahren Hiemil erlassenen Anordnungen gelten sür den Umfang des Oberamtsbezirks Nagold folgende Bestimmungen:

§ I. Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, dis sür einen größeren Kreis von Personen bep mmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestands der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Be­zugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkurs­masse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft be­straft.

§ 2. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen »der Mitteilungen, dir sür einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeich­nung eine« Ausverkaufs ankündtgt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausver­kauf Anlaß gegeben hat.

Z 3. Wer Ausverkäufe der nachstehend unter Nr. 1 bis 10 aufgrführten Art, gleichmütig unter welcher Bezeich­nung, veranstalten will, ist gehalten, nach näherer Bestim­mung in 8 4 hievon der Ottspolizeibehörde Anzeige zu machen und ein Verzeichnis dir mwzuverkaufenden Waren einzureichen.

Diese Bestimmungen gelten für Ausverkäufe:

1. wegen Veränderungen in der Finna oder der Person

des Geschäftsinhabers (Umwandlung in eine andere G sellschastssorm. Ausscheide» oder Neusintriit eines Gesellschafters, Wechsel des Geschäftsinhabers oder Teilhabers, Seschäftsverkauf. Geschästsoerpachtung).

2. wegen Aenderungen im Geschäftsbetriebe (Aufgabe des Geschäfts, Ausgabe einer Geschästsabteilung, Ausgabe einer bestimmten Warengattung. Aenderungen des Ber- kausssystcms z. B. Einführung von Einheitspreisen),

3. wegen Aenderungen des Waredlqaers (Uedersüllung, Platzmangel, Räumung. Beschädizaug der Waren in­folge von Feuer, Wasser, Rauch odßr sonstigen durch elementare Gewalt ve miachten Schadens),

4. wegen Aenderung der Geschäftsräume und deren Innen­einrichtung,

5. wegen geschäftlicher Zwangslagen (Arrangements, Füh­rung von Pässen, Zahlungsschwierigkeiten, gericht­lichen oder außergerichtlichen Vergleichs),

6 wegen günstigen Ankaufs; ferner

7. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch Taxatoren, Auktionatoren, Treuhändler oder sonstig« Beauftragte, sei es freihändig, sei es im Wege der'Versteigerung feilgeboten werden; die Bollstreckungsverkäufe der Gerichtsvollzieher sind ausgenommen;

8. für Ausverkäufe, welche durch gewerbsmäßige Auf­käufer fremder Warenmassen veranstaltet werden;

9. für Ausvrrkäuse, welche noch Art der Wandellager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinden; endlich

10. sür Ausverkäufe aus Liquidations-, Konkurs- und Nach- laßmafseu, sobald die Waren nicht mehr in der Ver­fügungsgewalt des Liquidators, Konkursverwalters oder Nachlaßpflegers stehen.

Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausver­kaufs (Nr. 110) steht jede sonstige Ankündigung gleich welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengaktung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände bezweckt.

Die Unterstellung weiterer Ausverkaussarlen unter die gegenwärttoen Bestimmungen bleibt Vorbehalten.

8 4. Zuständig zur Empfangnahme der Anzeige und de» Verzeichnisses Ist die Ortspolizeibehörde des Orts, an welchem der Ausverkauf veranstaltet werden soll.

Die Anzeige hat Bor- und Zunamen, sowie Wohn­ort und Geburtstag des Veranstalters und die Bezeichnung der Räume zu enthalten, in denen der Ausverkauf statt- stnden soll. Auch ist in derselben der Grund des Ausver­kaufs. sowie der Beginn desselben (Tag, Stunde. Monat, Jahr) anzugeben.

In dem Verzeichnis sind die auszuoerkausenden Waren

nach Gruppen vollständig und übersichtlich zu bezeichnen. Sind Waren noch abzunehmen, so ist der Tag der Bestel­lung und der Name des Lieferanten anzugebrn.

Die Anzeige und das Verzeichnis ist vom Veranstalter persönlich oder durch einen Bevollmächtigten oder durch ein­geschriebenen Brief einzureichen, muh aber in jedem Falle vom Veranstalter unterschrieben sein.

Die Uebergabe der Anzeige und die Einreichung des Verzeichnisses hat vor der eisten Ankündigung des Ausver­kaufs zu erfolgen.

8 5. Die Orispoltzeibrhörde prüft die eingehenden Anzeigen und Berzetchnisse auf ihre Borschrislsuiiitztgkett.

Die Einsicht der Berzetchnisse ist jedem gestatte!. Die Handels- und Handwerkskammern können von den Anzeigen und Verzeichnissen Abschriften nehmen.

Nach Beendigung des Ausverkaufs bewahrt die Orts- polizeibebörde Anzeigen und Verzeichnisse 3 Jahre lang aus.

§ 6. Wer tm Falle der Ankündigung eines Ausver­kaufs Waren zum Verkauf stellt, dir nur sür den Zweck des Ausverkaufs heideigeschafst worden sind (sogen. Bor- I and Nachschieben der Waren), wird nach 8 8 des Gesetzes gegen drn unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 oder mir einer dieser Strasen bestraft.

8 7. Aus Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordent- lichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen (8 16) keine Anwendung.

Saison- und Inventurausverkäufe sind nur zweimal im Jahr in der Weise zulässig, daß der Inventurausver- kauf mit einem Saisonausverkauf verbunden wird. Diese Ausverkäufe dürfen nur in der Zeit vom 2. Januar bis 15. Februar und vom 15. Juli bis 31. August stattfinden und einzeln die Dauer von zwei Wochen nicht Überstetgen.

8 8. Mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Hast wird vestrast

1. Wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Aus­verkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;

2. Wer den Anordnungen in 8 3 und 4 zuwider- handelt ober bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht;

3. Wer den in Betreff der Saison- und Inventuraus­verkäufe getroffenen Anordnungen (8 7) zuwider handelt.

8 9. Die gegenwärtigen Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Bestim­mungen, betr. die Saison- und Inventurausverkäufe vom 9. Dez. 1912, Ges. Nr. 290, aufgehoben.

Den 7. Febr. 1916. Kommerell.

Einst.

Bon Karl Frank.

Einst «erden die Tage sprechen.

Die jetzt so schweigsam sind,

Da noch in tausend Bächen,

Das Blut der Kämpfer rinnt

Einst werden die Nächte künd«n.

Was jetzt ihr Schoß verhüllt,

Da noch aus tausend Schlünden Des Krieges Echo brüllt

Es werden Stimmen uns wecken,

Wie wenn der Wahnsinn spricht.

Es werden Bilder uns schrecken

Mil furchtbarem Angesicht-

Und dann est werden wir wissen,

In allen Tiefen durchbebt,

Was wir in den Finsternissen,

Durch die wir gingen, erlebt ...

Aus dem Türmer.

Alte Feinde im neuen Gewand.

vp. Mit staunenswerter Anpassungsfähigkeit haben die Verleger der berüchtigten Schundliteratur,e» verstanden, der Kriegszeit entsprechend die Schwenkung zum Patrio- Lschen zu machen. Aufsneue erwächst allen Freunden der Jugend die dringende Aufgabe, mit verschärfter Ausmerk, samkeit über dem zu wachen, was unsere Jugend liest und sich auch durch schön und harmlos klingende lieber- schlisten nicht täuschen zu lasten.

Ein Iugenderzieher zeichnet uns folgendes Bild nach dem Leben:

Es ist Schulpause. Bon meinem Fenster aus sehe ich vergnüglich der tobenden, lärmenden Jugend zu. Wie sie spielen und springen, sich verfolgen, jagen und ba'gen! Recht so, recket euch munter, ihr jungen Glieder! 3n der Ecke aber drängen sich etliche um den dicken Hans, alle begierig nach etwas trachtend, was jener nichi hergeben will. Hefte mit bunten Umschlägen sind's. Ich erkenne sie deutlich. Ich werde unruhig. Diese grellfarbenen Hefte mit den schreienden Bildern, ich kenne sie nur zu gut! Und nicht wahr, ihr Iuugen. ihr kennt sie alle auch gut! Ihr wißt, wie sie gelesen, zerlesen werden, beschmutzt von Hand zu Hand gehen aber nie osten am Tag, immer ängstlich das Auge der Eltern, des Lehrers meidend. Wie sie die ganze Gedankenwelt in Baun schlagen, aus tüchtigen, wackeren, jugendsrischen Schülern in oft unglaublich kurzer Zeit ge- Wissens kranke, scheue, immer zum Alleinsein strebende Lefe- ratzen machen. Wie schnell so ein armes Opfer der Schund- Hefte von Zeugnis zu Zeugnis die Reih- der Plätze berg­ab gleitet. Wer Augen hat. zu sehen, der steht

das täglich! Aber sollen wir mit verschränkten Armen Zu­sehen? Wahrhaftig nimmermehr!

Hane, komm h-rous!" Ich öffne das Fenster und rufe ihm. Fast kann ich's nicht glauben, daß gerade er auf den rohen und plumpm Köder der Schundheste herein­gefallen fein soll. N-in, ich brauche ihm nur ins Auge zu schauen, wie er jetzt vor mir steht, vertrauensvoll u. fröhlich, um zu w ssen: er hat mir nichts zu verbergen.

Hans, laß mal sehen, was hast du da? Doch keine Schundheste?'

O Herr Doktor?" Hans ist ordentlich entrüste Vaterländische Geschichten sind's. vom Krieg und so. Und Pfadfindergeschichlen. Die darf man doch lesen?"

Io, da haben wir s wieder! Ein Blick aus den Titel der Hefte. In der Tat, wie harmlos, wie schön, wie oa- terlandefreudtg klingen diese Ueberschristen:Um Deutsch- lands Ehre".Das Eiserne Kreuz":Im Kugelregen. Mit unserer Garde im Feindesland".Kriegssreiwilltg." Erlebnisse eines Primaners".Mit fliegenden Fahnen, Kamps-und Schlachtszenen aus dem Feldzug 1914". Das kann doch nichts Schlimmes sein. Aber ein zweiter Blick auf die Seite, wo Verleger, Herausgeber und Verfasser angegeben sind und ich habe genug. Es sind Erzeugnisse aus derselben trüben Quelle, aus der jene schauerlich-blöden jugendoergiftenden Weltdetektto-Sheriock-Texas-Iock-Hkste stammen, die vor dem Krieg zu Hundertausenden ihren licht­scheuen Weg zu unserer Jugend suchten. Es sind die glei­chen Machwerke wieHeinz Brandt, der Fremdenlegtonär Horst Kraft, der Pfadfinder",Konrad Götz, der Wander­vogel" oder zum Teil einfach ihre Fortsetzungen und Wei- terdtchtungen, dieselben' nervena»siegenden, verlogenen Er­zählungen. dieselbe Häufung ungesunder Spannung und Erregung, dieselbe Mischung von Entsetzen und Schrecken, Greueln und Unmöglichkeiten. Jede beliebige Seite, die ich ousschlaze, zeigt es mir. und das schönste schwarz-weiß- rote Mäntelchen darf uns nicht über die Gefährlichkeit die­serpatriotischen" Iugendschristen. Erzeugung hinwegtäuschen. Fort damit! >

Bildung ist die Fähigkeit, Wesentliches von Unwesent­lichem zu unterscheiden und jenes ernst zu nehmen.

Paul dr Lagarbe