erscheint täglich mit Ausnahme der -Sonn- und Festtag«.

Drei« vierielsährlich hier mit Lrügerlohn 1.3S «m Bezirk»- snL 16 Lm.-Drrkehr 1.46 im iidrigea Württemberg 1.56 ^S. Monatr-Lldonnements nach Verhältnis.

M 175

Züs- M 1«r

Fernsprecher Nr. 29

k dkl Kdn»!s-SkMk Wlt.

89. Jahrgang.

Postscheckkonto Nr. S11S Stuttgart

Freitag, den 30. Fuli

Anzeigen-Gebühr sür die einspalt. Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Einrückung 16 bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Beilagen: Plauderftiibchen, Illustr. Sonntagsblatt und

Schwäb. Landwirt.

1915

der Russell iverdeu MWWiM

Amtliches.

Bekanntmachung,

betreffend Bestandserhebnng für Baumwolle und Baumwollerzeuguiffe (halbwollene und wollene Mänuerkleidnng eingeschloffen.)

Nachstehende Verfügung wird hiermit zuc allgemeinen Kenntnis gebeucht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchst, d*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 5**) der Bekanntmachung über Lorratserhe- bungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebs anordnrn. § 1. Inkrafttreten der Berordnnng.

Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.

8 2. Bon der Verordnung betroffene Gegenstände.

Von der Verordnung betroffen find sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen:

1. -f) Rohbaumwolle und Baumwollabfäüe, unverarbeitet

oder in Verarbeitung begriffen.

2. -f) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach

oder gezwirnt,

3. -f) Baumwoll-Web- und Wirkstoffe, und zwar:

a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres- und der Marine-Verwaltung,

b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halb­wolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff hergestellt,

o) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und SanMsausrüstlMg auch Watte, ä) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet sind,

«) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt.

8 3 Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften «sw.

Von dieser Verordnung werden betroffen: u) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 ausgesührten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit dis Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollauf- stcht befinden;

b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbstriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollausstcht befinden;

«) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände er­zeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollauf­sicht befinden;

ä) Personen, welche zur Wiederoeräußerung oder Verarbei­tung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 2 ausgesührten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelegewerbe betreiben; v) alle Empfänger (der unter a bis ä bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldelag auf dem Versand befin-

*) Wer in einem in.Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militäibesehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicher­heit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung aussordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits­strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Ge­fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10006 Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3060 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

ch) Die nicht zu meidenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 ausgeführl.

den und nicht bei einem der unler s, bis ä ausgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam, oder unter Zollausstcht gehalten werden.

Bon der Verordnung betroffen sind hienach insbeson­dere nachstehend aufgesührte Betriebs und Personen: gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwoll- zwirnereien, Baumwottwebereien, Baumwollwirkereien, Färbereien, Bleichereien, Zeugdruckereten, Wakiefabri- ken, Berbandstofsabriken,- Seilerwarenfabriken, Decken­fabriken, Treibriemenfabriken usw,

Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lager­halter, Spediteure, Kommissionäre usw., Konfektionsge­schäfte, Schneidereigeschäfte, Großhändler usw.

Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbvreous u. dg!.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestim- munge« auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außer­halb des genannten Bezirks (ln welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden.

8 4. Meldepflicht.

Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in 8 3 Bezeichneten (Meldepflichttgen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu nulden.

Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten.

Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats vorhandenen Bor­räte bis zum 10. des betreffenden Monats bei der zwei­ten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 zu es statten.

Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtli­chen in 8 2 aufgeführten Gegenständen anzugeben; beiden folgenden Meldungen nur die Vorräte der in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 ausgesührten Gegenstände.

8 5. Meldescheine.

Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse xu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestandsmeldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegen­wärtiger Verordnung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei demKönig!. Kriegsministerlum, Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Webstoffmeldeamt", Berlin 8 48,

Verlängerte Hedemannstroße 11, zu verlangen. Die An­forderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu er­folgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopsschrist: Betrifft Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeug- niste", die kurze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.

Die Bestände sind nach den vorgedruckien Stoffbe- zeichnungen getrennt anzugeben.

In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben geschätzt sind.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Kgl. Kriegs Ministerium, Kriegs-Hloystoff-Avteikuug, Sektion VI , Aerkin 8VV48, Kerl.Kedema««str.S/10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Meldescheine für Baumwolle und Baum» wollerzeugnisse". "

8 6. Besondere Meldebestimmnnge«.

Die noch dem jeweiligen Stichtage etntreffendeu, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.

Aus einem Meldeschein dürfen nur die Borräte eines und desselben Eigentümers, und die Bestände einer und derselben Lagerstclle gemeldet werden.

Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus dem Auslande eingeführt sind, hat der Mrldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff» Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen.

Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, find an das Kriegsministerlum, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek­tion II, Berlin 8 V 48, Verlängerte Hedrmannstratze 9/10, zu richten; die Anfragen müssen aus dem Briefumschlag sowie am Kops des Brieses den Vermerk enthalten:Betrifft Bestandsaufnahme für Baumwolle u. Daumwollerzeugntffe".

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur aus besonderes Verlangen dem Kriegsministertum zu übersenden.

8 7. Lagerbnch.

Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne, ferner für Baumwollweb- und Wirkwaren, soweit sie aus den Meldescheinen 3 3 ö und 3 0 (aus 3 6 mit Aus­

nahme von Nr. 6 und Nr. 9) aufgesührt sind, ist ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengcn und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist je­derzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.

8 8. Ausnahmen.

Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Melde- Pflicht und Führung des Lagerbuches befreit, als ihre Vor­räte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindestvorräte)

a) je 300 kg osn Rohbaumwolle oder Garnen, ferner von Watte,

b) insgesamt 5000 m von zu meldenden Baumwollstoffen (stehe 8 2), wenn die Vorräte aus verschiedenen Stoffen bestehen,

e) 500 m, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer ein­zigen Gruppe oder Untergruppe bestehen, ci) insgesamt 300 Stück von zu meldenden fertigen Männer- Unterkleidern (siehe 8 2).

Auch diese Personen sind aus besonderes Verlangen der verordnenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.

In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Mel­dung und zur Führung eines Lagerbuches für die gesamten Bestände an dem Tage ein, an dem die oben bezeichneten Mtndestvorräte überschritten werden. Berringern sich die Bestände nachträglich unter die angegebenen Mindestoor- räte, so bleibt die Pflicht zur Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen.

Stuttgart, den 24. Juli 1915.

Bon seiten des stellv. Generalkommandos des Xiri. (K. W.) Armeekorps.

Der Chef des Stabes: von Stroebel, Generalmajor.

Die Gemeindebehörde»

wollen die Bekanntmachung alsbald nach dem Erscheinen des Bezirksamtsblattes an den für die Veröffentlichungen bestimmten Stellen zum Aushang bringen oder anschlagen.

Nagold, den 27. Juli 1915. K. Oberamt:

Kommerell.

Der amtliche Tagesbericht.

WTB. Großes Hauptquartier, 29. Juli. Amtlich. (Tel.)

Westlicher Kriegsschauplatz:

In Flandern schoß unsere Artillerie leinen aus dem Fnrueskanal liegenden Prahm in den Grund, auf dem ein schweres Schtffsgeschütz eingebaut war. Westlich von Tonchez wurde ein sranzösischer Angriff abgewiese». Bei Givenchy, in den Argonnen und bei Banqnoi- sprengteu wir mit Erfolg Mine». Französische Sprengungen in der Champagne verliefen ergebnislos.

Oestlicher Kriegsschauplatz:

Nördlich des Njemen ist die Lage unverändert. Nordöstlich von Tuwalki beiderseits der nach Olita führenden Bahn besetzten unsere Trnppen einen Teil -er feindlichen Stellungen. Wir machten dabei 2SLV Gefangene und erbeuteten S Maschinengewehre.