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87. Jahrgang.
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Donnerstag, den 3. Aprit
Amtliches.
Kgk. Hbercrrnt Wagotld.
An die Herren Ortsvorsteher und Gebändedesttzer.
Zur Sicherung der Gebäudebesitzer von dem ihnen aus der Unterlassung der Anmeldung von Neubauten, Bauverbesserungen re. zur Einschätzung bei der Gebäudebrandversicherung etwa erwachsenden Schaden ergeht tflemit unter Hinweis auf den Erlaß des K. Berwallungsrots der Ge- väudLbrandoersicherungsanstult vom 31. Aug. 1892 (Min.- Amtsbl. S. 263) wieder folgende Bekanntmachung:
1. Neubauten, Bauoeränderungea und Bauverbesserungen eirtschließlich neuer Gebäudezubehorden, welche noch nicht zur Gebäudebrandoersicherung kingejchätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudedeftandteile bilden, werden im Fall einer Brand- deschädigung nur dann als versichert behandelt, wenn sie vorher von dem Gebäudebesitzer bei dem Ortsvorsteher entweder zur sofortigen aus Kosten des Eigentümers erfolgenden Einschätzung oder zur ordentlichen aus Kosten der Gemeinde geschehenden Iahresschätzungunkeischrisllich angemeldet worden sind.
2. Durch eine bloße Vormerkung von amtswegen, soweit eine solche überhaupt statlfindet, wird die erforderliche Anmeldung durch den Gebäudebesitzer nicht ersetzt.
3. Die Anmeldung kann während des ganzen Jahres erfolgen.
4. Ein Brandoerstcherungsbeitcag im Aumeidungsjahr ist nur dann und zwar nachträglich zu entrichten, wenn eine Brandemschädigunq gewährt werden muß.
Die Herren Ortsvorsteher wollen für tunlichste Verbreitung dieser Bekanntmachung sorgen und die Gemeinde- angehongen entsprechend belehren.
Die Baukontiolleurc sind zu beauftragen, daß sie bei der Vornahme der Baukontwlle dir Bauenden auf die Wichtigkeit der unoerwetlien Anmeldung ihrer Neubauten rc. ausdrücklich aufmerksam machen.
Der Vollzug der Aufträge ist durch Eintrag im Schult» heißerramtsprotokoll nachzuweisen.
Den 2. April 1913. Kommerell.
K. WerstcherungsanrL Wagold.
Bekanntmachung betr. die Nachweise vou Tätigkeiten der dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeuge».
Nach H 537 Abi. z Nr. 6 u. 7 und 88 836 ff. der Reichsoersiiyerungsordnung sind vom 1. Januar 1913 an die Tätigkeiten bei dem nicht gkweidsmäßigm Halten
von Fahrzeugen auf Binnengewässern, von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeug! n. wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie von Reittieren
der Unfallversicherung neu unterstellt werden (oergl. auch die unterm 4. Dezember 1912 im Amtsblatt S. 411 oer- uffenilichte Bekanntmachung, betreffend die Eingliederung der durch die Rrichroersicherungsordnung der Unfallversicherung neu unterstellten Gcwerbszwerge und Tätigkeiten).
Zur Durchführung dieser Versicherung haben die Unternehmer solcher Tätigkeiten nach Z 839 der Reichs- oersichemngsordnung vierteljährliche Nachweise über die verwendeten Arbkiistage und den dafür den Versicherten gewährten Entgelt in der von dem Reichsoersicherangs»mt oorzuschreibenden Form bei den Oltsbehörden für die Ar- beiteroersicherung (oergl. 8 30 der Vollzugs»'isügung zur Reichsversicherungsordnung vom 26. Oktober 1912, Reg.Bl. S. 787) einzurerchen.
Der Vordruck für diese Nachweise ist durch die nachstehend abgedruckle Bekanntmachung des Reichsorrsicherungs- amts vom 21. Dezember 1912 festgesetzt worben.
Bon der W. Koh.Hommerschen Bua-druckerei in Stutt» gart können Vordrucke bezogen werden und zwar
a) solche mit betgegebener Anleitung einzeln zu 15 mehrere zugleich zu je 10 .H.
d) solche ohne die Anleitung einzeln zu 10 mehrere zugleich zu je 6 ^
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung erhalten die Vordrucke zu zwei Drittel dieses Preises.
Die Orrsdehörden für die Ardeiteiversicherung werden solche Vordrucke mit und ohne Anleitung je nach dem mutmaßlichen Bedarf vorrätig halten und an die Beteiligten gegen Ersatz der Kosten, vorbehaltlich der ihnen zugutkommenden Preisermäßigung abgeben.
In nachstehendem wird sodann die Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen bekanntgemacht,
wobei noch besonders darauf hingewiesen wird, daß die in Ziffer 2 Buchstabe 6 der Anleitung erwähnte Befreiung von der Nachweispflicht nach § 921 der Reichsoerstcherungs- Ordnung namentlich auch für die landwirtschaftlichen Unternehmen gilt.
Nagold, 28. März 1913. Amtmann Mayer.
Anleitung
für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Kalten von Reittieren «. Aahrzeugen.
1. Alle Unternehmer (8 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) von Tätigkeiten, bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (8 537 Abs. 1 Nr. 6. 7 der Reichsversicherungsordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet.
Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittiers oder die Instandhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung übernommen hat.
2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind:
a) das Reich und die Bundesstaaten,
b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeindeoerbänden) oder Privatpersonen befindlichen,
e) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken halten,
ä) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier» und Fahrzeughaltung einen Bestandteil eines andern versicherungspslich- tigen Betriebs bilden (8 631 Abs. 1 der Reichsoer- sicherungsordnung),
e>) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenoffenschaft versichert sind, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (§ 631 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung),
k) Gemeinden, Gememdeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Versicherung von Tätigkeiten bei dem Hallen von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste Verwaltungsbehörde für leistungsfähig erklärt worden sind (8 628 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson rst.
4. Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab — erstmalig im April 1913 — für jedes Kalendervierteljahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde vorzulegen (8 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
5. Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweises für die im vorhergehenden Kalenderoierteljahr ansgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächsten Werktags.
6. In dem Nachweis sind die im abgelaufenen Kalender- oielteljahr bei dem nicht gewerbsmäßigen Hatten von Reittieren und Fahrzeugen ausgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hierfür gezahlte Entgelt in voller Höhe auzugeben (8 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so ist jür je 10 Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch Halde und viertel Arbeitstage sind anzugeben.
Z im Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach- und anderen Bezügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (8 160 der Reichsversicherungsordnung).
Die Arbeitstage und der Entgelt von Betiiebsbeam- ten, deren Jahresarbeitsverdienst 5000 Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit ouszunehmen (8 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung).
7. In den Nachw isen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Segelboot-, Flugzeug», Freiballon- usw. Haltung) und die Art der verwendeten Kraft genau anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen Versicherten muß sich aus der Bezeichnung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, Kraftwaqen- führer, Bootssührer usw.), ohne weiteres erkennen lassen.
1913
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8. Ist es dem Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nachweis oorzulegen hat, so wird er, um sich vor Nachteilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu machen. Die Gründe, aus denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises bezweifelt, sind in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben.
9. Für Unternehmer, die den Nachweis versäumt oder un-, vollständig vorgelegt haben, wird dieser von der Behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse ausgestellt oder ergänzt. Der Verpflichtete kann zu diesem Zwecke durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden, der Behörde innerhalb einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (8 839 Abs. 3 in Verbindung mit 8 800 der Reichsversicherungsordnung).
Außerdem können Unternehmer, die ihren Verpflichtungen zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig Nachkommen, mit Geldstrafen bis dreihundert Mark belegt werden (8 909 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung). Enthalten die Nachweise für die Prämienberechnung unrichtige tatsächliche Angaben, so kann der Unternehmer in Geldstrafen bis zu 500 Mark genommen werden (8 908 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung).
Bei der Staatsprüfung im tzochbausach ist u. a. Kandidaten für
befähigt erklärt worden: Erich Finkh von Nagold.
Wer -ie HeereMrstiirkW und wer die emmlige Forderung eiuer Milliarde.
Ein Schreiben von Generalleutnant z. D. o. Goertz (Berlin) an die Redaktton der „Deutschen Revue.
Der geehrten Redaktion der „Deutschen Revue" erwidere ich auf das gefällige Schreiben vom 7. März folgendes: Da die laufenden Ausgaben an Gehältern, Löhnungen, Verpflegung, Munition u. s. w. fortlaufend auf die jährlichen Etats kommen, werden auf die „Zahrhundertgabe" nur die großen einmaligen Ausgaben zu übernehmen sein. Solche entstehen durch die Unterbringung. Die in ihrer Friedensstärke zu erhöhenden Infanterie- und Artillerie- truppenteile, die nun endlich zu bildenden 18 Bataillone der Rumpsregimenter, die uns fehlenden 12 Kavallerieregimenter und die Festungs-Maschinengewehrkompagnien, welche gebildet werden müssen, der Ausbau des Trains u. f. w. machen Unterbringungsräume für Mann und Pferd in erheblichem Umfang erforderlich. Meine Forderung an Kavallerie übertrifft alles, was bisher in dieser Richtung genannt worden ist. Das weiß ich. Meine Rechnung ist dabei folgende! 103 Kavallerieregimenter haben wir, ein weiteres tritt am 1. Oktober infolge der Beschlüsse von 1912 hinzu. Nach der Zahl der bestehenden bleibenden und aus drei Batterien zu erhöhenden reitenden Artillerieabteilungen scheint die Bildung von 11 Kaoallerte- divistonea im Kriege vorgesehen zu sein. Schwächer als 6 Regimenter wird man sie nicht machen. Nach Abzug dieser 66 Regimenter bleiben von jenen 104 nur 38 übrig. Da wir 50 gemischte Divisionen haben, fehlen 12 Regimenter an der Kriegsstärke. Sie sind zu bilden.
Einmalige Ausgaben entstehen ferner durch Herstellung bzw. Vergrößerung gewisser Garnisonanstalten, wie Exerzierhäuser, Reitbahnen, Waschanstalten. Bäckereien, durch Neuanlage von Echießständen und Truppenübungsplätzen. Die Franzosen sehen in der 800 Mtllionen-Borlage für je zwei Armeekorps einen solchen vor, der in seinem Lager eine Division gleichzeitig beherbergen und für ihre kriegsmäßigen Uebungen das Gelände enthalten soll. 100 Millionen Franken werden hierfür gerechnet.
Aus den einmaligen Ausgaben sind ferner die Kosten für Ausbau und Neuanlage von Festungen zu bestreiten. Diese Verbesserungen erscheinen keineswegs nur an der West-, sondern auch an der Ostgrenze dringend nötig. Mit Sorglosigkeit ist in dieser Richrung Rußland gegenüber verfahren worden. Der gegenwärtig dürftig übertünchte Gegensatz zwischen Rußland und unserem Verbündeten Oesterreich-Ungarn läßt an sich schon die Kriegsgefahr im Osten erkennen. Dazu kommt die enge Verbindung Rußlands mit Frankreich, welche — so sehr sie der Vergangenheit widerspricht — in der Gegenwart ausdrucksvoll in die Erscheinung tritt. Ich brauche nur an die Vorgänge zu erinnern, welche sich an die Namen Poincar4 und Delcass« knüpfen. Schon tm Oktober 1918 machte ich in der „Deutschen Revue" auf die amtliche Beteiligung Frankreichs an den Jahrhundertfeiern Rußlands bei Borodino aufmerksam. Gegensätzlich zu dieser Verbrüderung mit dem damaligen Feinde beachte man die völlige Enthaltung von jeder Sympathiekundgebung Rußlands in der Gegenwart dem Verbündeten von 1813/15 gegenüber.
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