Stadtgerrrerude Nagold.
MmtmtzW.
betr. die BerhüLung von Waldbränden und das Verhalten bei Entdeckung derselben.
Anläßlich des Beginns der wärmeren Jahreszeit werden folgende Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbnchs, des württ. Forstpolizeigesetzcs und der württ. Waldfeuerlöschordnung in Erinnerung gebracht:
1) Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zü einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu nennhnndert Mark bestraft.
2) Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
rr. in gefährlicher Nähe von scuersangenden Sachen (wozu in Zeiten starker Trockenheit auch der Wald zu rechnen iß) Feuerwerke abbrennt;
b. mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird (als nnverwahrtes Feuer ist auch eine brennende Zigarre und eine angcziindete Tabakspfeife ohne Deckel oder mit offenem Deckel anzufehen);
e. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände (z. B. noch brennenden Zigarrenstummel, »och glimmende Pseifen- afche, brennendes Zündholz) falten läßt, sortwirst oder unvorsichtig handhabt;
6. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne E.'iandms der Forstpolizeibchörde Feuer aozündet.
?,) Mit Geldstrafe bis zu cinhundertundfüufzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Waldstücken oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forsi- polizeibehörde abbrennt.
4) Wer einen Waldbrand wahrrnmrnt, hat, wenn es ihm nicht gelingt, das Jener sofort zu lösch-.'», so schnell als möglich dein Trtsvorsteher der nächsten Gemeinde oder dem Anwalt des nächstgclcgcneu Trtes Anzeige zn machen.
.») Jedermann ist verpflichtet, zur Löschung eines Wald- brandes auf Anffordernug der zuständigen Beamten Hilfe zu leisten, soweit dies ohne erheblichen eigenen Nachteil geschehen kann.
6) Wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohn - genügende Emschutdignng nicht nnchkommt, oder bei einer» Waldbrande der Aufforderung der zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge leisten könnte, wird mit Geldstrafe bis zn sechzig Mark oder mit Haft bis zn vierzehn Tagen bestraft.
Als Mittel zur Löschung kleiner Bodcnfcrrcr, z. B. zur Löschung von brennendem dürrem Gras, brennender Lanbftreu, empfiehlt sich das Ansfchlagen des Feuers mit Büschen von Tannen, Fichten nsw.
Das städtische F-orftfchutzpersonal ist angewiesen, bei Berfehlnngcn gegen die oben genannten gesetzlichen Bestimm nngen unnachsirhtlich einznschreiten.
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Nagold.
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Handelskammer Calw.
' Bei der am 28. März d. 2s. gemäß Art. 19 des Handelskammcr-- gesetzes vorgenommen Beiwahl zweier Mitglieder sind für die Fahre 1911/13 zu Mitgliedern der Kammer wiedergewählt worden die Herren:
1) Lernppenarr, Hermann, Fabrikant (P. Lemppenau L Cie., Holzstoff-, Holz- und Lederpappenfabriken) in Höfen OA. Neuenbürg.
2) Hengel, Hermann, Kaufmann in Freudenstadt.
Der Vorsitzende: Der Sekretär:
Georg Wagner. _ Conz. _
Nagold, den 7. April 1911.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Liebe und! Teilnahme, welche wir während der Krankheit und l beim Hinscheiden unserer lieben Gattin, Mutter, > Schwester und Schwägerin >
Ernstine Krauß, !
geb. Rauser, f
erfahren durften, für die zahlreiche Leichenbegleitung! ^ von hier und auswärts, für die schönen Blumen- z
W spenden, sowie für den erhebenden Gesang des Liederkranzes § sagt den innigsten Dank !
Der trauernde Gatte: §
Friedrich Krauß, Metzgermeister, !
mit seinen Kindern Pauline und Friedrich.!
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