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tiger der falschen Banknoten war, worauf Irl in München und Dold in Basel verhaftet wurden. Letzterer wurde später nach Bayern ausgeliefert. Beide hatten sich nunmehr vor dem Schwurgericht wegen Münzverbrechen zu verant­worten. Bei der Vernehmung Dolds ergab sich aus dessen Angaben, daß er früher 11 Jahre lang in Para in Brasi­lien ein blühendes Geschäft betrieben hat, das aber durch die Revolution zu Grunde ging. Man hat ihm seine Waren genommen: alle Bemühungen, für den erlittenen Schaden von ungefähr 400000 ^ Ersatz zu bekommen, hatten keinen Erfolg. Von diesem Schlag habe er sich nie mehr erholen können. Das Schwurgericht verurteilte, nachdem die Verhandlung den ganzen Samstag über gedauert hat, in später Nachtstunde Irl zu 8. Dold zu 12 Jahren Zuchthaus, 10 Jahren Ehrverlust und Stellung unter Polizeiaufsicht.

Ausland.

r Paris, 4. April. Im weiteren Verlauf der Sitzung des Ministerrats gab Cruppi eine ausführliche Darstellung der Lage in Marokko, die den Gegenstand einer längeren Erörterung bildete.

r Paris, 4. April. Auch in Brest und in Rouen sind die Dockarbeiter in den Ausstand getreten.

r Petersburg, 4. April. Zum Präsidenten der Reichsduma ist der Oktobrist Rodsianko gewählt worden.

Petersburg, 4. April. Der Appellhof verurteilte den früheren Matrosen Pawashe wegen des Verkaufs von ge­heimen Signalbüchern an einen ausländischen Marineagenten zu 12 Jahren Zwangsarbeit.

Haag, 3. April. In der Umgebung von Malang auf Java sind nach amtlicher Feststellung 46 Pestfälle vorge­kommen, von denen 26 tödlich waren. Mehrere Aerzte wurden nach Malang abgesandt. Zur Verhütung der Weiteroerbreitung sind strenge Maßnahmen getroffen.

r Kopenhagen, 4. April. Außer den Maurern und Tischlern trifft die Aussperrung die Elektrizitätsarbeiter und die Arbeiter in der Holzindustrie, namentlich die Sägewerk­arbeiter und die Maschinentischler, ferner die Klempner und die Bauhandlanger. Die Zahl der in Kopenhagen und in den Provinzen Ausgesperrten beträgt insgesamt 14000.

Brindisi, 4. April. Der Kronprinz und die Kron­prinzessin sind heute nachmittag an Bord der Hohenzollern eingetroffen, begrüßt von dem Salut der Panzerkreuzer Pisa, Amalfi und San Giorgio und dem Hurra der Mannschaften.

Tanger, 4. April. Meldungen aus Fez vom 29. März besagen, daß seit dem Tage vorher keine neuen wichtigen Ereignisse zu verzeichnen seien. Der Regen macht militärische Operationen unmöglich. Die Beni Mter suchen andere Stämme auf ihre Seite zu bringen. Es wird eine Zusammenkunft der Stämme östlich von Fez bei Hayana stattfinden. Die Umzingelung von Fez wird von den Be­schlüssen abhängen, die daselbst gefaßt werden.

r Havanna, 4. April. Eine Botschaft des Präsidenten an den Kongreß besagt, daß die Staatsschuld sich um 3 465000 Dollars verringert habe. Außerdem weist die Botschaft darauf hin, daß mit ungewöhnlicher Rührigkeit Eisenbahnbauten betrieben werden und daß eine reiche Zuckerernte eingebracht worden sei.

Newyork, 4. April. Der mexikanische Vizepräsident Corral erwirkte einen längeren Urlaub nach Karlsbad; seine Rückkehr ins Amt gilt als ausgeschlossen und der Gouverneur Dehefa von Beracruz als sein wahrscheinlicher Nachfolger. Die Familie Madero dürfte ehestens über Friedensvorschläge von Seiten der Regierung beraten; für den Fall daß ihre Beratung ohne befriedigendes Ergebnis bleibt, droht Diaz weitere Truppen ins Feld stellen zu wollen.

r Washington, 4. April. Zum Sprecher des Re­präsentantenhauses ist der Demokrat Chemp Clarke gewählt worden.

Auswärtige Todesfälle.

Jakob Reichte, 77 2., Altensteig: Johannes Wolpold, Schneider, 29 2., Affstätt: Friedrich Wolfinger, 70 2., Neuenbürg-Schwann; 2ohann Georg Pfeifle, 77 2., Schernbach.

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Leicht geholfen.

2n diesem Kleid kann ich nicht unter Menschen gehen!"

Na, dann geh' halt in den Zoologischen!"

Im Zoologische» Garten.

Aufseher (zu einem Bauer, der ebenden Tieren Futter zugeworfcn): Weiß er den» nicht, daß das Füttern der Raubtiere strengstens ver­boten ist? Hier steht es doch auf der Tafel!"

2a, aber von was leben denn die Viecher nachher?"

Mit dieser textlich wie illustrativ prächtigen Sondernummer führen dieMeggcndorfer-Blätter" ihr neues Quartal recht vielversprechend ein. Sie werden sich zu ihren ungezählten Tausenden viel neue Freude hinzuwerben: denn: ihr Witz trifft und interessiert jeden, sie verfallen nicht in das Extrem, nur Zerrbilder bestimmter Stände und Berufe zu bringen: auch kommt der im Vergleich zu dem Gebotenen ganz erstaunlich niedrige Abonnementspreis von Mk. 3., unter Kreuzband Mk. 3 25 pro Vierteljahr (13 inhaltsreiche Nummern) einer weiten Verbreitung sehr zu statten. Die SondernummerZoologischer Garten" ist zum Einzelpreis von 30 ^ in der <». >V. X,»i».,>r'schen Buch­handlung Nagold zu haben. 2eder, der Sinn für Witz und ge­sunden Humor hat, wird an den Meggendorfer-Blättern und ihren buntfarbigen künstlerischen 2llustrationen seine Helle Freude haben. Eine Probenummer ist in der G. W. Zaiser'schen Buchhandlung, oder direkt vom Verlag in München, Theatinerstr. 47, kostenlos eihältlich.

Mutmaßliches Wetter am «. und 7. April 1SL1.

Der Hochdruck ist bereits über die Nordsee auf den Kontinent vorgedrungen und hat die Depression weiterhin nach dem Schwarzen Meere zurückgedrängt. Da aber auch noch über Oberitalien ein Luftwirbel vorhanden ist, bleiben wir am Donnerstag und Freitag noch unter dem Einfluß der nördlichen Luftströmung, weshalb zwar aufklärendes und vorwiegend trockenes, aber ziemlich kühles und zu Nacht­frösten geneigtes Wetter beoorsteht.

Hiezu das Plauderstübchen Nr. 14 und Schwäbischer Landwirt Nr. 7.

0

Druck und Verlag der G. W. Zaiser'schen Buchdruckerei (Emii Zaiser) Nagold.Für die Redaktion verantwortlich: K. Paur.

K. AmtMWltMt für Mstriigesache» m NWld. An sämtliche Schultheißenämter des Göeramtsömrks Magold.

Behufs der Verhütung von Waldbränden werden die Schultheißenämter veranlaßt, ihre Gemeindeangehörigen auf die Bestimm­ungen der KZ 308, 309 und 368 Z. 6 des Strafgesetzbuchs, sowie der Art. 30 und 32 des Forstpolizeigesetzes durch öffentliche Bekannt­machung zu verweisen sowie für entsprechende Belehrung und Ermahnung der Schuljugend zu sorgen.

Nagold, den 5. April 1911. Namens der beteiligten Forstämter:

__ Oberförster Kübler.

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Dev neue Kurs beginnt am 2. Mai.

Es wird Unterricht erteilt im Hand- und Maschinennähen, (Ma- schinen-Durchbruch und -sticken) mit dem dazu gehörigen Musterschnitt, Kleidernähen nach Reutl.-Methode und Meth. der Schneiderakademie Martens, Frankfurt a. M. Weiß- und Buntsticken, sowie jede andere Art weibl. Handarbeit. Geometrie und Freihandzeichnen, Buchführung, Rechnen und Korrespondenz, Putzmachen, Bügeln.

Das Schulgeld beträgt für 1 Kurs von 14 Wochen 7 mit Nebenfächern 9

Anmeldungen werden entgegengenommen von der 1. Lehrerin in der Frauenarbeitsschule vom 10.12. April, in der übrigen Zeit in der G. W. Zaiser'schen Buchhdlg.

. Der Vorstand.

Stadtgemeinde Nagold.

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betr. die Verhütung von Waldbränden und das Verhalten bei Entdeckung derselben.

Anläßlich des Beginns der wärmeren Jahreszeit werden folgende Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, des württ. Forstpolizeigesetzes und der württ. Waldfeuerlöschordnung in Erinnerung gebracht:

1) Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand herbeiführt, wird mit

Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.

2) Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer

a. in gefährlicher Nähe von feuerfangenden Sachen (wozu in Zeiten starker Trockenheit auch der Waid zu rechnen ist) Feuerwerke abbrennt;

b. mit uiwerwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird (als unverwahrtes Feuer ist auch eine brennende Zigarre und eine angezündcte Tabakspfeife ohne Deckel oder mit offenem Deckel auzusehen);

e. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände (z. B. noch brennenden Zigarrenstummel, noch glimmende Pfcifen- asche, brennendes Zündholz) fallen, läßt, fortivirft oder unvor­sichtig handhabt:

cl. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet.

3) Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfüufzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Waldslächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forst­polizeibehörde abbrennt.

4) Wer einen Waldbrand wahruimmt, hat, wenn es ihm nicht gelingt, das Feuer sofort zu löschen, so schnell als möglich dem Ortsvorsteher der nächsten Gemeinde oder dem Anwalt des nächstgelcgcnen Ortes Anzeige z» mache«.

5) Jedermann ist verpflichtet, zur Löschung eines Wald­brandes auf Aufforderung der zuständigen Beamten Hilfe zu leisten, soweit dies ohne erheblichen eigenen Nachteil geschehen Kanu.

6) Wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge leisten könnie, wird mit Geldstrafe bis zn sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Als Mittel zur Löschung kleiner Bodenfeuer, z. B. zur Löschung von brennendem dürrem Gras, brennen­der Laubstren, empfiehlt sich das Ausschlagen des Feuers mit Büschen von Tanne», Fichten nsw.

Das städtische Forstschntzpersonal ist angewiesen, bei Verfehlungen gegen die oben genannten gesetzlichen Bestimm­ungen unnachsichtlich einznschreiten.

Städtische Forstvertvaltuug:

Birk.