300

5) Wenn mehrere Stücke zu gleicher Zeit an einem Ort zu besorgen sind, so hat sich der Kleemeister mit einer Tagesgebühr zu begnügen, welche beträgt

a) bei an ansteckenden Krankheiten gefallenen oder wegen solcher zu tödtenden Thieren für den Tag 5 -4L,

b) in anderen Fällen....

6) Für die Verpflegung und Beobachtung wuthverdächtiger Hunde, und zwar

s) für Verpflegung und Stroh, bei einem größeren Hund 40 H für den Tag,

kleineren 30 -H . » . »

d) Bcobachtungsgebühr (Wartgeld): wenn ein Hund allein zu beobachten ist .... 30 H für den Tag,

wenn mehrere zugleich zu beobachten sind, von jedem 20 H .

Calw, den 27. Mai 1889. Amtsversammlungsausschuß:

Supper. Haffner.

Rau. Scholl. Hanselmann. Ernst.

Deutsches Reich.

Stuttgart. Kammer der Abgeordneten. Sitzung am Donners­tag, 13. Juni. T.-O. Kap. 124 bis 130 des Hauptfinanzetats, betr. die direkten und indirekten Steuern, sowie über verschiedene Eingaben. Berichterstatter v. Luz bespricht eine Eingabe, welche darauf hinweist, daß eine ziemliche Anzahl Steuerpflichtiger, namentlich Witwen und Waisen, existiere, deren einziges Einkommm in den Zinsen ihrer Kapitalien bestehe, von welch letzteren sie zusetzen müssen, wenn der Ertrag zu ihrem Unterhalt nicht zureicht. Bei allen direkten Steuern sei ein Existenzminimum in Abzug gebracht, nur bei der Kapitalsteuer nicht, v. Luz führt aus, daß nach dem Gesetz vom März 1887 alle den Jahresertrag von 500 -4L nicht übersteigende Zinsen und Renten derjenigen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als 500 -4L Einkommen beziehen, von der Kapitalsteuer ganz befreit sind. Staats­minister v. Renner wendet sich gegen die Eingabe; der Antrag auf Befreiung von der Steuer, des Berufseinkommens von unter 500 -4L habe seine großen Bedenken. Er könne auf das Einbringen eines Gesetzentwurfes in dieser Hinsicht wenig Hoffnung machen. Frhr. v. O w., er empfehle, daß nicht nur das Dienst- und Berufs-, sondern auch das Kapital- und Renteneinkommen bis zur Höhe von 600 -4L steuerfrei bleiben sollte. Der Kommissionsantrag, wonach das Dienst- und Bemfseinkommen, welches bei einer Person im Ganzen den jährlichen Betrag von 500 -4L nicht übersteigt, von der Einkommenssteuer frei bleiben soll, wird angenommen. Beim Abschnitt Accise macht Betz auf einen Art. des Accisengesetzes aufmerksam, das mit den heutigen Bestimmungen nicht mehr im Einklang steht. Der Art. betrifft die Accise bei Veräußerung von Gütern mit Fahrnis, welche oft als sehr drückend empfunden wird. Er richte die Bitte an die Re­gierung, daß der sonst prinzipiell accisefreie Verkehr mit beweglichem Gut auch von diesen Bestimmungen, welche ihm eine Accise auflegen, befreit werden möge und daß bei einem Liegenschaftverkauf der Wert der in dem Haus befindlichen beweglichen Güter vom Gesammtwert abgezogen und nun für die Restsumme Accise bezahlt werden solle. Haffner - Calw. Die Veräußerung von Fahrnis ist gesetzlich accisefrei. Nachdem dieser Grundsatz feststeht, sollte auch die Fahrnis, wenn sie gleichzeitig mit der Liegen­schaft verkauft wird, accisefrei sein. Beim Verkauf von gewerblichen Geschäften ist der Wert des Waarenlagers oft so groß oder noch größer als der Wert der Liegen­schaft, und muß nach der Auslegung der Steuerbehörden ein hoher Betrag von Accis aus der Fahrnis b^ahlt werden. Dies ist gegen den Geist des Gesetzes, welche Fahrnisverkäufe accisefrei läßt. Erst seit einigen Jahrzehnten wird von den Steuer­behörden so strenge auf die Veraccisung der mit Liegenschaften verkauften Fahrnis gedrungen. Dies erregt große Mißstimmung und führt dazu, daß durch Nebenverträge, welche die Rechtssicherheit gefährden, Accisefreiheit für die mit Liegenschaft verkaufte Fahrnis zu erreichen gesucht wird. Auch beim Verkauf von bäuerlichem Besitz trifft dies zu. Es wäre zu wünschen, daß hier eine Aenderung eintreten würde. Staats­minister v. Renner führt mehrere Zweckmäßigkeitsgründe an, welche einer Abänder­ung der bestehenden Bestimmungen im Wege stehen. Es sprachen noch kurz E. v. Ow, Staatsminister v. Renner, Bueble. Wendler übergiebt einen Antrag an die K. Regierung die Bitte zu richten, den Z 11 des Accisengesetzes dahin abzu­ändern, daß bei einem Liegenschaftsverkauf der Wert der in dem Haus befindlichen beweglichen Güter von dem Gesamtwert des accisenpflichtigen Guts abgezogen und nur für die Restsumme Accise bezahlt werden sollte. Auf Vorschlag Ebners wird der Antrag der Finanzkommission zugewiesen. Kap. 127. Abgabe von Hunden wird genehmigt. Kap. 128. Wirtschaftsabgabe. Zu Tit. 1 gibt Berichterstatter v. Luz einige Erläuterungen. In verschiedenen Eingaben der Wirte ist wieder die Abänderung des Gesetzes, betreffend das Umgeld auf Wein und Obstmost, angeregt worden. Andererseits haben die bürgerl. Kollegien vieler Gemeinden, in welchen Weinbau betrieben wird, gebeten, die Eingaben des Landes­verbands der Wirte abzuweisen. Alle diese Petitionen wurden der volkswirtschaftlichen Kommission zugewiesen. Nach Erstattung des Berichts der letzteren wird sich auch die Finanzkommission hierüber äußern. Die Verwilligung der Abgabe kann aber schon jetzt ausgesprochen werden. Solange das bestehende Gesetz durch ein anderes nicht ersetzt ist, muß die Abgabe von Wein und Obstmost nach den seith. Normen erhoben werden. Tit. Iwird angenommen. Kap. 129. Sporteln, Gerichtsgebühren, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Zu Tit. 2 spricht Domkapittckar v. Rieß: Manche Personen fühlen sich durch den hohen Prozentsatz der Erbschaftssteuer beschwert; es werde von 2 bis zu 8 gegangen. Er frage, ob nicht an eine Herabsetzung der Sätze gedacht werden könne. Staatsmin. Dr. v. Renner er­widert, daß Klagen bisher nicht eingelaufen seien. Haffner bestätigt, daß Klagen über die Höhe der Erbschaftssteuer bestehen. Er halte für sehr wünschenswert, daß in Bezug auf solche drückende indirekte Abgaben Erleichterungen gewährt werden. Das Kap. wird angenommen.

Freitag, 14. Juni. Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau. Art. 1 des Gesetzentwurfs lautet im Wesentlichen: Für die Finanzperiode 1889/91 kommen zur Fertigstellung der nachgen. Bahnen zur Ver­wendung, und zwar: ») der nach Art. 1 des Ges. vom 24. Mai 1887 zu bauenden Eisenbahn von Leutkirch über Arlach bis zur württ.-bayr. Landesgrenze im Anschluß an die auf bayr. Staatsgebiet von Bayern zu bauende Strecke einer Eisen­bahnlinie von Leutkirch bis Memmingen 1,000,000 -4t; d) der nach demselben Ge setze zu bauenden Eisenbahn von Wangen im Allgäu bis zur württemb.-bayr. Landesgrenze 400,000 -4L; «) der nach demselben Gesetz zu bauenden Eisenbahn von Schramberg nach Schil t ach 120,000 .4L; ck) der nach Art. 1 Ziff. 2 des

Ges., in Betreff der Vervollständigung des Eisenbahnnetzes im Interesse der Landes­verteidigung vom 7 Juni 1887 zu bauenden Eisenbahn von Tuttlingen in der Richtung auf Sigmaringen zum Anschluß an die Bahn von Tübingen nach Sigmaringen in der Nähe von Jnzigkofen 1,678,840 -4L, zus. 3,198,840 -4L Art. 2. Eisenbahnen sind herzustellen: 1) von Nagold nach Altensteig. Für diese Bahn kommen in Verwendung 471,000 -4t Mit der Ausführung ist vorzugehen, wenn von der Stadtgemeinde Altensteig und den durch sie vertretenen wetteren Be­teiligten ein Zuschuß zu dm Baukosten im Betrag von 125,000 -4L geleistet ist; 2) von Reutlingen über Pfullingen, Honauund Kleinengstingen nach Münsingen. Von dieser Eisenbahn ist zunächst die Strecke von Reutlingen bis Honau auszuführen und es werden hiefür bestimmt 1^36,000 Mit der Aus­führung ist vorzugehen, wmn seitens der Amtskorporation Reutlingen die Erstattung der auf 264,000 -4L veranschlagten Kosten für den dauernd erforderlichen Grund und Boden übernommen und der vorübergehend erforderliche Grund und Boden zur Be­nützung für die Zeit des Bedürfnisses kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Die Bestimmung des Zettpunkts der Inangriffnahme der Strecke von Honau bis Münsingen, sowie des von den Beteiligten zu leistenden Beitrags zu dem Bauaufwand bleibt späterer Verabschiedung Vorbehalten. Zu Ziff. 1 des Art. 2, Nagold-Altensteig, spricht v. Luz: Die Industrie des Nagoldthales hat sich sehr gehoben. Daß diese Industrie eine Bahnverbindung nötig habe, bedürfe keines Nachweises; der beste Be­weis dafür sei der Beitrag der Beteiligten von 125,000 Der Redner verbreitet sich weiter über die finanzielle Sette des Unternehmens. Er glaube, daß der Staats­beitrag von 221,000 -4L sich sehr gut verzinsen würde. Von Bedeutung sei auch, daß durch Ausführung der Bahn die Aufhebung der Nagoldflößerei ermöglicht werde. Er bitte, der Forderung zuzustimmen. Auch Frhr. v. Gültlingen tritt für die Bewilligung ein. Er hoffe, daß die Rentabilität der Bahn sich günstig gestalten werde. Er spreche dem Herrn Ministerpräsidenten seinen Dank aus, daß er durch die Vornahme dieses Planes mehr leiste, als er versprochen habe. Möge recht bald der Pfiff der Lokomotive im oberen Nagoldthal ertönen! Haffner- Calw: Die Notwendigkett der Erbauung der Nagoldbahn sei durch die Begründung der Regier­ung und den Bericht der Kommission so klar dargethan, daß wohl jedem Abgeord­neten die Zustimmung leicht werde. Die Flößerei sei aber der gefährlichste Konkurrent der Eisenbahn. Die Flößerei werde nicht abnehmen, wenn sie die Regierung nicht aufhebe. Die Holzfrachten der Bahn werden spärlich bleiben, und die Industrie werde weüer geschädigt werden. Die Flößerei habe früher ihre Berechtigung gehabt, aber diese Zeü sei vorbei. Er hoffe, daß der Zeitpunkt nicht fern sein werde, wo eine genaue Untersuchung der Verhältnisse zu denselben Ergebnissen kommm werde, wie die Handelskammer zu Calw. Auch Hartranft tritt für die Forderung ein. Nachdem noch Leibbrand gleichfalls die Aufhebung der Flößerei befürwortet hat, wird die Bewilligung der für die Ausführung der Bahn von Nagold nach Altensteig verlangte Summe ausgesprochen. Unter Beteiligung an der Debatte von Schofer, Becher, Frhr. v. Ow, Rapp, Auer, Staatsmin. Frhr. v. Mittnacht und Leibbrand wird auch der Bau der Linie Reut- lingen-Münsingen beschlossen.

Samstag, 15. Juni. In der heutigen Sitzung wurde zunächst über die Apanage Sr. Kön. Hoheit des Prinzen Wilhelm von Württemberg beschlossen und die Erhöhung von jährlichen 66,000 fl. auf 113,142 -4t festgesetzt und hierauf die Be­ratung vom Freitag fortgesetzt.

Der Staatsbeitrag zur Errichtung eines Kurhauses in Herrenalb wird ge­nehmigt. Ebenso die Exigenz zur Wiederherstellung der Kirchen in Reichenbach, Liebenzell und Unterreichenbach und die Exigenz zur Erweiterung der Kur­einrichtungen in Wildbad.

Der Kaiser soll am Dienstag vormittag in Stuttgart eintreffe n.

Mainz. (Dep. d. Lalwer Wochenbl.) Prinz Bernhard von Sachsen-Weimar stürzte mit seinem Pferde und wurde schwer verletzt nach Hause getragen.

Tlcrges-Weuigkeilerr.

Aus Anlaß der Feier des Regierungs.Jubiläums Seiner Majestät des Königs ist die Einrichtung getroffen, daß alle in der Zeit vom 22. bis 27. d. M. auf württb. Stationen nach Stuttgart zu lösenden einfachen Fahrkarten l.. H. »>. Kl. je in der betreffenden Wagenklaffe bi» einschließlich 30. Iuni für diejenigen Personen, welche die Herfahrt gemacht haben, zurRückfahrtgiltig find. Vor- aussetzung ist dabei, daß die betreffenden Fahrkarten den Rückfahrtstempel tragen; es ist daher seitens derjenigen Reisenden, welche von der Einrichtung Gebrauch machen wollen, einbezügliches Verlangenschonbei Lösung der Karten zu stellen. Die für gewöhnliche Rückfahrt­karten geltende allgemeine Vorschrift der Nichtübertragbarkeit auf andere Personen erstreckt sich auch auf die in Frage stehenden Karten.

Au« Veranlassung der Feier de» 25jähr. Regierungajubiläums Sr. Maj. de» König» werden folgende außerordentl. Personenzüge au»- geführt, zu deren Benützung die zur Fahrt in fahrplanmäßigen Zügen gil- tigen Fahrkarten berechtigen: