Zko. 72
«4. Jahrgang.
Amt«- unä Inteüigenzökatt für äen Aezirü
Erscheint Fierrstag, -»»»«»tag L Fa««tag.
Die Einrückungsgebühr beträgt 9 ^ p. Zelle im Bezirk, sonst 12 H.
Donnerstag, äen 20. Juni 1889.
Abonnementspreis halbjährlich 1 80 H, durch
die Bost bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst in
ganz Württemberg 2 70
0MAK
Zur ^eier des fünfundzwanzigjährigen Regierungsjubiläums
HsimA WaMftät öes
findet am Sonntag, den 23. Zum 1889, Vormittags 9 Uhr, vom Rathhaus in Calw aus ein gemeinsamer Kirchgang, und Abends V 28 Uhr im badischen Hof ein Festbankett statt.
Die Unterzeichneten erlauben sich, die Einwohner der Stadt und des Bezirks Calw zu zahlreicher Betheiligung einzuladen mit dem Ersuchen, den Gebäuden durch Beflaggen einen festlichen Schmuck zu verleihen.
Calw, den 17. Juni 1889.
Oberamtmann Stadtschultheiß
Aupper. Mahner.
Bekanntmachung
betreffend das Kleemeistereiwesen.
Nachdem an Stelle des seitherigen Kleemeisters Gottfried Carle von der Amtsversammlung Wilhelm Carle hier zum Kleemeister für den Oberamtsbezirk Calw gewählt worden ist, so wird oer mit ihn! abge- .schloffen« Vertrag nebst Gebührenregulatw hiemit zur öffentlichen Kenntnis «.gebracht.
Calw, 17. Juni 1889. K. Oberamt.
. Supper.
Vertrag zwisekea äer Amtsköcpersckaft Takw unä äem Kkeemeister Mikllekm Türke.
1) Kleemeister Carle übernimmt für den ganzen Umfang des Oberamtsbezirks Calw die in § 25 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend das Kleemeistereiwesen, vom 21. August 1879 festgesetzte Verpflichtung, nämlich
s) auf Verlangen der Eigentümer oder auf Weisung der Polizeibehörde die abgängigen Thiere zu töten und die getöteten oder gefallenen Thiere abzuholen, zu zerlegen, abzuledern und einzugraben;
b) bei Thieren, welche an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, womöglich vor der Verscharrung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
0 ) etwaige Verfehlung oder Versäumnisse der Eigenthümer bei Beseitigung abgängiger Hausthiere zu alsbaldiger Kenntnis der Ortspolizeibehörden zu bringen.
2) Als Wasenplatz zum Zerlegen und Abledern dient die von der Amtskörperschaft auf der Markung Calw errichtete Fallhütte. Zum Verlachen von Thieren und Theilen von solchen ist in Calw der Wasen
platz bei der Fallhütte zu benützen, in den Bezirksorten der in jedem derselben hiezu bestimmte Platz.
3) Ein Anspruch auf gefallene oder zu tötende Thiere steht dem Kleemeister nicht zu; doch darf er die von dem Thierbesitzer nicht in Anspruch genommenen thierischen Ueberreste, soweit dies nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, für sich verwenden und verwexthen. Seine Thätigkeit hat nur einzutreten auf Berufung des EigenthümerS oder Weisung der Polizeibehörde; in beiden Fällen darf er aber seine Dienste nicht versagen, und hat im Falle seiner persönlichen Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter zu stellen.
4) Der Kleemeister bezieht ein jährliches Wartgeld von 75 von der Amtspflege.
Für seine Verrichtungen wird er nach dem besonders festgestellten Regulativ belohnt. Außerdem erhält er bei Verrichtungen in auswärtigen Orten als Reisekostenvergütung
s) wenn ein Fuhrwerk benützt werden muß 30 H für den Kilom. b) wenn das Tier getragen werden kann 15 H „ „ „
0 ) wenn ein Transport des Thiers durch den Kleemeistcr nicht erforderlich ist, sondern die Verrichtungen ganz an Ort und Stelle besorgt werden, 12 H für den Kilom.
5) Der Wut verdächtige Thiere hat der Kleemeister auf Verlangen zu beobachten, zu verwahren und zu unterhalten.
6) Seinen Wohnsitz hat er in Calw zu nehmen.
7) Gegenwärtiger Vertrag ist für beide Theile widerruflich. Carle ist jedoch verbunden, wenn er von demselben zvrücktreten will, mindesten» Vi Jahr zuvor zu kündigen.
Diese Uebereinkunft anerkennen Calw, den 27. Mai 14. Juni 1889.
Amtsversammlungsausschuß: Kleemeister:
Supper. Haffner. W. Carle.
Rau. Scholl. Hanselmann. Ernst.
HeöührenregrrtaLiv
für den von der Amtskörperschast Calw ausgestellten Kleemeister.
von einem
Der Kleemeister hat anzusprechen
PsȊ
oder
G<bs«a.
Stück Kiaäoitli, «iacr Kub
Kalb, 8<bw»in, 8<b»af, tiaer G«is«
i H
Fot.ken unter 2 Jahren
Laall, «>a«r Hotz-
Bemerkungen.
1) Für das Tödten und Oeffnen eines Thiers oder für das Oeffnen
eines gefallenen Thiers.
2
—
1
80
1
40
1
60
1
—
2) Für das Graben, Einlegen und Decken von Thiergräbern
) Für das Vergraben wird nichts bezahlt, -wenn der Cadaver nicht verlacht werden zmuh, sondern benützt werden darf.
a) wenn das Thier an keiner ansteckenden Krankheit fiel ... .
3
—
2
50
1
—
1
50
60
b) wenn es wegen ansteckender Krankheit gefallen oder getödtet worden ist
4
—
3
50
1
50
2
50
1
3) Für das Abledern
f Wird da- Lbledern nicht verlangt und ^ nicht polizeilich angeordnet, so ist die Ge- ^ bühr dafür nicht zu entrichten.
») wenn der Eigenthümer für sich benützt, was er benützen darf
3
—
2
50
1
—
1
50
_
60
d) wenn der Eigenthümer dem Kleemeister die Benützung des Thiers überläßt, insbesondere auch die Haut.
2
1
80
1
40
1
60
1
4) Für das Verkochen von Eingeweiden, wenn nur diese zu verkochen sind
1
-
1
-
—
50
1
—
-
50