Zko. 72

«4. Jahrgang.

Amt«- unä Inteüigenzökatt für äen Aezirü

Erscheint Fierrstag, -»»»«»tag L Fa««tag.

Die Einrückungsgebühr beträgt 9 ^ p. Zelle im Bezirk, sonst 12 H.

Donnerstag, äen 20. Juni 1889.

Abonnementspreis halbjährlich 1 80 H, durch

die Bost bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst in

ganz Württemberg 2 70

0MAK

Zur ^eier des fünfundzwanzigjährigen Regierungsjubiläums

HsimA WaMftät öes

findet am Sonntag, den 23. Zum 1889, Vormittags 9 Uhr, vom Rathhaus in Calw aus ein gemeinsamer Kirch­gang, und Abends V 28 Uhr im badischen Hof ein Festbankett statt.

Die Unterzeichneten erlauben sich, die Einwohner der Stadt und des Bezirks Calw zu zahlreicher Betheiligung einzuladen mit dem Ersuchen, den Gebäuden durch Beflaggen einen festlichen Schmuck zu verleihen.

Calw, den 17. Juni 1889.

Oberamtmann Stadtschultheiß

Aupper. Mahner.

Bekanntmachung

betreffend das Kleemeistereiwesen.

Nachdem an Stelle des seitherigen Kleemeisters Gottfried Carle von der Amtsversammlung Wilhelm Carle hier zum Kleemeister für den Oberamtsbezirk Calw gewählt worden ist, so wird oer mit ihn! abge- .schloffen« Vertrag nebst Gebührenregulatw hiemit zur öffentlichen Kenntnis «.gebracht.

Calw, 17. Juni 1889. K. Oberamt.

. Supper.

Vertrag zwisekea äer Amtsköcpersckaft Takw unä äem Kkeemeister Mikllekm Türke.

1) Kleemeister Carle übernimmt für den ganzen Umfang des Oberamts­bezirks Calw die in § 25 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend das Kleemeistereiwesen, vom 21. August 1879 fest­gesetzte Verpflichtung, nämlich

s) auf Verlangen der Eigentümer oder auf Weisung der Polizei­behörde die abgängigen Thiere zu töten und die getöteten oder gefallenen Thiere abzuholen, zu zerlegen, abzuledern und ein­zugraben;

b) bei Thieren, welche an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, womöglich vor der Verscharrung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

0 ) etwaige Verfehlung oder Versäumnisse der Eigenthümer bei Be­seitigung abgängiger Hausthiere zu alsbaldiger Kenntnis der Ortspolizeibehörden zu bringen.

2) Als Wasenplatz zum Zerlegen und Abledern dient die von der Amts­körperschaft auf der Markung Calw errichtete Fallhütte. Zum Ver­lachen von Thieren und Theilen von solchen ist in Calw der Wasen­

platz bei der Fallhütte zu benützen, in den Bezirksorten der in jedem derselben hiezu bestimmte Platz.

3) Ein Anspruch auf gefallene oder zu tötende Thiere steht dem Klee­meister nicht zu; doch darf er die von dem Thierbesitzer nicht in An­spruch genommenen thierischen Ueberreste, soweit dies nach den be­stehenden Bestimmungen zulässig ist, für sich verwenden und verwexthen. Seine Thätigkeit hat nur einzutreten auf Berufung des EigenthümerS oder Weisung der Polizeibehörde; in beiden Fällen darf er aber seine Dienste nicht versagen, und hat im Falle seiner persönlichen Verhinder­ung einen geeigneten Stellvertreter zu stellen.

4) Der Kleemeister bezieht ein jährliches Wartgeld von 75 von der Amtspflege.

Für seine Verrichtungen wird er nach dem besonders festgestellten Regulativ belohnt. Außerdem erhält er bei Verrichtungen in aus­wärtigen Orten als Reisekostenvergütung

s) wenn ein Fuhrwerk benützt werden muß 30 H für den Kilom. b) wenn das Tier getragen werden kann 15 H

0 ) wenn ein Transport des Thiers durch den Kleemeistcr nicht er­forderlich ist, sondern die Verrichtungen ganz an Ort und Stelle besorgt werden, 12 H für den Kilom.

5) Der Wut verdächtige Thiere hat der Kleemeister auf Verlangen zu beobachten, zu verwahren und zu unterhalten.

6) Seinen Wohnsitz hat er in Calw zu nehmen.

7) Gegenwärtiger Vertrag ist für beide Theile widerruflich. Carle ist jedoch verbunden, wenn er von demselben zvrücktreten will, mindesten» Vi Jahr zuvor zu kündigen.

Diese Uebereinkunft anerkennen Calw, den 27. Mai 14. Juni 1889.

Amtsversammlungsausschuß: Kleemeister:

Supper. Haffner. W. Carle.

Rau. Scholl. Hanselmann. Ernst.

HeöührenregrrtaLiv

für den von der Amtskörperschast Calw ausgestellten Kleemeister.

von einem

Der Kleemeister hat anzusprechen

PsȊ

oder

G<bs«a.

Stück Kiaäoitli, «iacr Kub

Kalb, 8<bw»in, 8<b»af, tiaer G«is«

i H

Fot.ken unter 2 Jahren

Laall, «>a«r Hotz-

Bemerkungen.

1) Für das Tödten und Oeffnen eines Thiers oder für das Oeffnen

eines gefallenen Thiers.

2

1

80

1

40

1

60

1

2) Für das Graben, Einlegen und Decken von Thiergräbern

) Für das Vergraben wird nichts bezahlt, -wenn der Cadaver nicht verlacht werden zmuh, sondern benützt werden darf.

a) wenn das Thier an keiner ansteckenden Krankheit fiel ... .

3

2

50

1

1

50

60

b) wenn es wegen ansteckender Krankheit gefallen oder getödtet worden ist

4

3

50

1

50

2

50

1

3) Für das Abledern

f Wird da- Lbledern nicht verlangt und ^ nicht polizeilich angeordnet, so ist die Ge- ^ bühr dafür nicht zu entrichten.

») wenn der Eigenthümer für sich benützt, was er benützen darf

3

2

50

1

1

50

_

60

d) wenn der Eigenthümer dem Kleemeister die Benützung des Thiers über­läßt, insbesondere auch die Haut.

2

1

80

1

40

1

60

1

4) Für das Verkochen von Eingeweiden, wenn nur diese zu verkochen sind

1

-

1

-

50

1

-

50