81. Iatz»-anI.

Auflage 2SV0.

«»scheiut täglich mit AuSnahm« V« »oun- «nd Festtage.

Preis vierteljätzrltch hier 1 mu »räg«. ieh»1Lv^,im«e,irk». >md 10 tc» «,rtehr j. i« übrig« «ürttrmberg 1«! Mo»atSabo»«e«e»tS »ach »erhSIMir.

Der Gkstllschllster.

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Mit d«, Plauderstübch«

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Jur gefl. Beachtung!

Anfang Januar beginnen wir mit dem Abdruck einer romantischen Erzählung:

Meister Martin

der Küfner und feine Gesellen von E. T. A. Hoffman«.

Bestellungen stn das l. QuartalM

können fortwährend gemacht werden.

Amtliches.

De« OrtSbehörde«

gehen in den nächsten Tagen die Formularien zu den neuen Stammrollen mit der Weisung zu, dieselben baldtuulichst anzulegen, damit sie bis 1. Februar 1908 dem Oberamt vorgelegt werden können.

Sollte eine Ortsbehörde Geburtsscheine, Erkundiguugs- schreiben, Geburtslisten oder Ersuchen um Vorstrafenverzeich- uiffe benötigen, so wollen solche vom Oberamt eluverlangt werden.

Bei Anlegung der Stammrollen sind die Vorbemerk­ungen auf dem Titelbogen genau zu beachten.

Bezüglich des Eintrags der Vorstrafe» in die Rekru­tierungsstammrollen wird auf den oberamtl. Erlaß vom

10. Dez. 1903, Gesellschafter Nr. 244, hingewieseu und ausdrücklich bemerkt, datz, Wenk Registcrstrasen nicht vor­handen sind, in den Stammrolle» zu bemerken ist: Register- strafen und sonstige Angaben keine.

Bemerkt wird, daß nur diejenigen Bestrafungen, welche im Strafregister des Geburtsorts eingetragen find, aufge- uommen werden müssen, und daß wegen solcher Militär­pflichtigen, die sich auswärts aufhalten, keinerlei Nachfragen an die Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts wegen Vor­strafen gerichtet werden dürfen.

Nagold, den 28. Dezember 1907.

K. Oberamt. Ritter.

stSekarmtmmch«ttk

betreffend die Anmeldung der Militärpflichtige»

zur Aufnahme in die Iiekrntiernngsstammrolle pr» IS08.

Auf Grund der deutschen Wchrordmmg tu der neuer

Fassung vom 22. Juli 1901 (Reg.-Bl. 1901 S. 275 ff.

wird folgendes bekannt gemacht:

1. Dte Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar de? Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige da? 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig ent­schieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben di« Wehrpflicht,gen die Obliegenheit sich z»r Aufaahme io die RrkrntternngSstammrolle« a«r»»elde». (Meldepflicht.)

Diese Anmeldung muß iu der Zeit vom IS. Ja«, bi- 1. Febr. erfolgen.

2. Die A««e!dullg erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seine» dauernden AufeuthM hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. des­jenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordent­licher Gerichtsstand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Ge- burtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder FamilienhSupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wem die Aumeldm, nicht a« Geburtsorte erfolgt, ist eiu vom K Staodesault kosteofrei zu rrteileudes Ge-

n (Geburtsschein) vorzulegen.

5- Sind MtlttSrpflichttke von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Zisf. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abweser-d (auf der Retse begriffene Handlungs­diener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre » 1^?/-b*k«stvbrr, Lehr-, Brot- oder Fadrikherreu die Verpflichtung, sie zur Stammrolle mzumelde».

Hlagokd, Montag dm 30. Dezember

1»07

6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seiten- der Militärpflichtigen so lange alljährlich z» wiederholen dl« eine endgültige Ent­scheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ik.z

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpfltchtjahr erhaltene Losung-- schein vorznlege«. Außerdem find etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes ec.) dabei anzuzeigen.

7. Einaewanderte (R.-M.-G. § 11), welche in das mili­tärpflichtige Alter eiugetreten find, bei früheren Aus­hebungen Uebergangeue, find gleichfalls zur Anmeldung verpflichtet.

8. Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle find nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für eine« bestimmte« Zeitraum von den Ersatzbehörden aus­drücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche «ach ««Meldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlege», haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch »ach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die neue Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumung der Meldefristen (oben Zisf. 1, 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben ««terläßt, ist mit Geld strafe dis zn 30 ^ oder mit Haft dt« zn drei Tage« zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen deS Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.

12. Die zum einjährig-freiwillige« Dienst Berechtigte», sofern sie nicht schon früher zum aktive» Dienst eingetreten find, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Be­rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei dem Zivil- vorfitzenden der Ersatzkommilsio» ihre« Grstrllungsortr« (vergl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszengniffcs zum Seesteuermonn, zu melden und ihre Znrückstrlluug von der Aushebung zu bean­tragen.

13. Sofern sich die Berechtigten im Besitze des Berechtig­ungsscheines befinden, werden sie durch die Ersatzkom- mission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflicht­jahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebens­jahr vollenden, zurückgestellt.

Die Ort-vvrsteher werden beauftragt, dies in ihren

Gemeinden durch Ansschellen und Anschlag der ihnen zu-

geheuden Plakate bekamtt z» mache«.

Nagold, den 28. Dezember 1907.

K. Oberamt. Ritter.

Die Ortsbehörde«

werden unter Hinweis auf den oberamtlichen Erlaß vom 9. ds. Mts. Gesellschafter Nro. 290, wiederholt auf die rechtzeitige Vorlage der Katafteruachweisuugeu aufmerksam gemacht. (§ 18 der Min.-Verf. v. 7. Dezbr. 1903, Reg.-Bl. S. 531 ff.)

Nagold, den 28. Dez. 1907. _K. Oberamt. Ritter.

Die OrtSbehörde» fiir die Arbeiterverficher««g

werde» auf den Erlaß des Vorstands der Versicherungs­anstalt Württemberg vom 19. Nov. 1907 Nr. 8372 Amtsblatt des Vorstands S. 73/74 zur Nachachtung hin­gewiesen.

Nagold, den 28. Dez. 1907. K. Oberamt: _ Mayer, Reg.-A ss.

Bekanntmachung

betr. die Beitragsmarkeuabrechuuug z«r Juvalidenverfichernng.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterversichernng, die BezirkSkrankenkaffe« und die Bezirkskraukeu- pflegeverficher««g werden gemäß Erlaß des Vorstands der Versicherungsanstalt Württemberg vom 15. November 1907 Nr. 8308 darauf hingewieseu, daß die Beitrag-- «arkeuabrechuungell des IV. Vierteljahrs ISO7 spätestens bis I. Februar IV08 an den genannten Vor­

stand einzusenden sind, damit der von diesem a« das Reichs-

verficherungsamt einzureichende Rechnungsabschluß mchl verzögert wird. ^

Die erwähnten Behörden und Kaffen wollen rechtzeitig dafür Sorge tragen, daß unter allen Umständen der Termm eingehalten wird und wenn möglich die Abrechnungen noch vor diesem Zeitpunkt an den Vorstand der Versicherungs­anstalt vorgelegt werden.

Nagold, den 28. Dez. 1907.

K. Oberamt. M ayer, Reg.-Ass.

K. Amtsgericht Nagold.

Gemäß § 12 der Dienstvorschriften für dte Amtsge­richte wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß vom 1. Januar bis 31. Dezember 1908

1) die ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts am 2. 9. 16. 23. 30. Jauuar 2. 9. 16. 23. 30. Juli

6. 13. 20. 27. Februar 6. 13. 20. 27. August j

5. 12. 19. 26. März 3. 10. 17. 24. September s

2. 9. 23. 30. April 1. 8. 15. 22. 29. Oktober «

7. 14. 21. Mai 5. 12. 19. 26. November .

4. 11. 25. Juni 3. 10. 17. 31. Dezember. I

2) die ordentlichen Sttzuugstage der Richter am Diens- , tag jeder Woche mit Ausnahme der auf diese Tage fallen- , deu Fest- oder Bürgerlichen Feiertage abgehalten werden. >

3) der ordentliche Gerichtstag, an welchem mündliche Anstagen und Gesuche bei einem Amtsrichter vorgetragen, > Anträge und Gesuche zu Protokoll deS Gerichtsschreibers vorgebracht uud Verhandlungen gem. § 500 der C.P.O. , gepflogen werden können, am Samstag jeder Woche mit Ausnahme der auf denselben fallenden Fest- oder bürger­lichen Feiertage,

4) der Gerichtstag in Altensteig stets an einem Mon­tag und zwar am 13. Januar, 10. Februar, 9. März,

6. April, 4. Mai, 1. Juni, 13. IM, 21. September,

19. Oktober, 16. November, 14. Dezember stattfindet.

Nagold, den 12. November 1907.

Sigel

Oberamtsrichter.

Infolge vorgenommmrr Prüfung ist «. a Otto Rentschler, von Pfrondorf in daS Seminar «ünzrlsau ausgenommen worden.

UoMifche Hleberficht.

Die Krisis im Flottenverei« hat in den letzten Tagen eine Reihe weiterer Protestkundgebungen gegen das Verhalten des Präsidiums des Flottenvereins gezeitigt. Zahlreiche Ortsgruppen und nicht allein im Süden uud im Westen des Reichs haben das Vorgehen des Vor­stands der bayrischen Landesgruppe gebilligt. Der Ehren­präsident der Ortsgruppe Kirchheim de« Deutschen Flotteu- vereinS, Graf Karl Ernst Fugger, hat das Ehrenpräsidium ' niedergelegt und der Ortsgruppe seinen Austritt erklärt. - Die ganze Ortsgruppe beabsichtigt, sich aufzulösen. Nur vereinzelt hört man von Beschlüssen, dte als eine Zustimmung für den General Keim und den Fürsten Salm aufzufaffeu i find. Der Abgeordnete Dr. Stresemann, der gelegentlich l der Wahl des Generals Keim zum geschäftsführenden Vor­sitzenden in das Präsidium des Flottenvereins gewählt ' wurde, hat infolge der späteren Vorgänge die Annahme . der Wahl nachträglich abgelehnt. ;

Die Börsenstener, die in den beiden letztverfloffenen f Finanzjahren recht günstige Ergebnisse aufzuweisen hatte, ! wird aller Voraussicht nach im Etatsjahr 1907 mit einem beträchtlichen Fehlbetrag abschließen. Sie hat in den ersten zwei Dritteln des laufenden Etatsjahres eine Jsteinnahme von 23,4 Millionen Mark abgeworfen. Die ganze JohreS- einnahme ist im Etat auf 47,9 Millionen Mark veranschlagt.

Hält sich bei der Börsensteuer, was nur so wahrscheinlich ist, das letzte Jahresdrittel auf der Höhe der beiden ersten, so wird mit einem Fehlbetrag von nicht weniger als 12,8 Millionen Mark zu rechnen sein. Die Börsensteuer ist eine derjenigen Reichseinnahmen, deren Erträge den Einzelstaaten überwiesen werden.

I« Zusammenhang mit der Krifis im Flotten- verei« sind auch in der deutschen Kolonialgesellschaft ernstere Differenzen ausgebrochen. Insofern nämlich, als die Abteilung Berlin der Gesellschaft sich nicht geneigt zeigt, den ihr vom Präsidenten wegen der bekannten Flottengesetzversammlung erteilten Rüffel stillschweigend hiu- Mehmen. Sie gibt bekannt, ihr Vorstand habeeinhellig »eschlossen, daß gegen die in den Zeitungen veröffentlichte Erklärung des Präsidenten der deutschen Kolonialgesellschaft über die von der Abteilung berufene öffentliche Versamm-