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81. Jahrgang.

Grfcheint täglich «tt Ausnahme de» Tonn« und Festtag».

Preis vierteljährlich hier 1 X, mit Lräger» k»h« 1LV ^e.im «eztrk»- «ud 10 km »erkehr lLS t» kbrtge» »ürttember, l.sv «ouatSabouuemeut» »ach BtthältuiS.

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Auflage 2 koa

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Mnzeigen-»«bShr f. d. Ispalt. Zeile m«' gewöhnl. Schrift »der deren Raum bei 1»«>. «wcückung 10 g, bet mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Mit de» Plauderststbchs» und

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Msgold, Montag den 23. Aezemver

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Amtliches. >

Bekarmtmachung,

betr. die Kinderarbeit in gewerbl. Betriebe«.

Aus den letzten Jahresberichten der Gewerbeauffichts- beamten ist zu entnehmen, daß die Durchführung des Reichsge­setzes betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzblatt S. 113 immer noch manches zu wünschen übrig läßt. Es werden deshalb die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes hiemit wiederholt öffentlich bekannt gemacht:

I. Einleitende Bestimmungen.

8 2. Kinder im Sinne dieses Gesetzes.

Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 1s Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volks­schule verpflichtet find.

8 3. Eigene, fremde Kinder.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:

1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade ver­wandt find,

2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Ktndesstatt angenommen oder bevormundet find.

3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung über­wiesen find,

sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt.

Kinder, welche hiemach nicht als eigene Kinder anzu- schcn find, gelten als fremde Kinder.

Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der fie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstände fie gehören, für Dritte beschäftigt werden. II. Beschäftigung fremder Kinder.

8 4. Verbotene Beschäftigungsarten.

Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der §8 134 bis 139k der Gewerbeord­nung keine Anwendung finden, und derjenigen Werkstätten, welche in einem besonderen, dem obengenannten Reichsgesetz beigegebenen Verzeichnis aufgeführt sind und zu welchem u. a. gehören die Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer, Töpfer, Maler und Anstreicher, die Kalk- und Gipsbrennereien, die Abdeckereien, Färbereien, Lumpensortierereien, Gerbereim und Fleischereien, sowie beim Steinklopfen, im Schorn­steinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbun­denen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

8 5. Beschäftigung im Betriebt vou Werkstätte», i« Haudettgewerbe nab tu Bekkehrsgewerben.

Im Betriebe von Werkstätten (8 18) in denen die

Ob Gott die Liebe ist?

Trübe brannte das Oellicht und beleuchtete nur matt das kleine, niedere Dachstüblein, in dessen Fensternische eine Schusterbank stand.

Auf dem Schemel hockte, den Kopf in die Hand ge­stützt, ein Mann in den vierziger Jahren, Meister Wilhelm Senf; der hellste Schein der Lampe fiel auf einen achtjähr­igen Knaben, welcher am Tisch saß, vor sich die aufge­schlagene Bibel, ans der er seine Sprüche für die Schule lernte; im Hintergrund aber, tief in Schatten gehüllt, stand, an die Wand gelehnt, eine Fran am Ofen und hatte die Augen auf den über dem Feuer stehenden Topf gerichtet.

Es herrschte tiefe Stille in dem Raume, man vernahm nur das Singe» und Summen des kochenden Wassers.

Nach einer Weile sagte der Knabe den Spruch, den er M auswendig gelernt hatte, halblaut vor sich hin, um ihn fich selbst zu überhören:Also hat Gott die Welt geliebt, daß er seinen eingeborenen Sohn gab, auf daß alle, die an ihn glauben, nicht verloren werden, sondern das ewige Leben haben.« Da es noch nicht gehen wollte, so wiederholte er «»Spruch zum zweiten, zum dritten, zum Viertenmale: Also hat Gott die Welt geliebet rc.«

Da fuhr der Vater plötzlich ms seinem Brüten in die Höhe:Jetzt hör auf, Gottfried! Ich Hab genug! Wahr st s ja doch einmal nicht!«

Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist, im j

Handelsgewerbe (8 105k Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in BerkehrSgewerben (8 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden.

Die Beschäftigung vo« Kinder« über zwölf Jahren darf Nicht i« die Zeit zwischen 8 Uhr abend» und acht Uhr morgen« vnd nicht vor de« Vormittagsunterrichte stattfiuden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittag darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach dem beendeten Unterricht beginnen.

8 7. Beschäftigung t« Betriebe von Vast- nnd vo»

Schankwirtschaften.

Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschafteu dii sea Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (8 2) nicht bei der Bedieuuug der Gäste be- fchäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre die Bestimmungen des 8 5 Abs. 2 Anwendung.

8 8. Beschäftigung bei« «uStrageu vou Waren »ud bei sonstige« Botengängen.

Auf die Beschäftigung von Kindern bei« «»«tragen vou Ware» uud bet sonstiges Botengänge» in den in 88 47 bezeichneten und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Bestim«uugeu de« 8 5 eutsprecheude Auwendnng.

8 9. So»utag«r»he.

An Sonn- und Festtagen (8 105 » Abs. 2 der Ge­werbeordnung) dürfen Kinder vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2 nicht beschäftigt werden.

Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des 8 8. Jedoch darf an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und fich nicht über 1 Uhr nachmittags erstrecken; auch darf fie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.

8. Anzeige.

Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbei'- gebee vor de« Beginne der Beschäftigung der Ortspolizei- brhörde eine schriftliche «»zeige zu mache». In der Anzeige find die Betriebsfiätte des Arbeitgebers sowie die Art des Betriebs anzugeben. -

Die Bestimmungen des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

8 1l. «rbeiiskarte.

Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eivgehändigt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zu­stimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizei­behörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen

Vertreters nicht zu beschaffen so kann die Gemeindebehörde

die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten. l'K A-

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des ArbeitsverhältniffeS dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigeu. Ist die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnet« Ortspolizeibehörde.

Die Bestimmungen des 8 4 deS Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sept. 1901 (Reichs.-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für^ Streitigkeiten hin­sichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende Anwendung. 111 Beschäftigung eigener Kinder.

8 12. verbotene Beschäftigungsarten.

In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des 8 4 fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare'Äraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Trieb­werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt.

8 13. Beschäftigung i« Betriebe vo« Werkstätten i« Handel«,ewerbe nnd 1« Verkehrsgewerben.

Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäf­tigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im Handels­gewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene Kiuder unter 10 Jahre» überhaupt nicht,, eigene Stutzer über 10 Jahre nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abend« »ud 8 Uhr morgen« «ud nicht vor de« vormittagSuuterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern eine mindesten- zwei­stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterichte beginnen.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkfiätte einer Person, zu der fie in einem der im 8 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden..

Au Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kiuder im Betriebe vou Werkstätten und im Haudelsgewerbe, sowie im Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden.

8 16. Beschäftigung 1« verriebe vou Gast- »ud vo» Schankwirtfchastev.

Im Betriebe von Gast- uud Schankwirtschafteu dürfen Kinder »nter 12 Jahren überhaupt nicht, uud Mädchen (8 2) atcht bei der vedieunng der Gäste beschäftigt werde». Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhömng der SchulauffichtSbehörde in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volksjählung weniger als zwauzigtausend Einwohner haben, für Betriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden, Ausnahmen zuzulaffeu. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bestimmungen des 8 13 Abs. 1 Anwendung.

8 17. Beschäftig»», bei« AnStrage» vo« Waren nnd bei sonstigen Botengänge».

Auf die Beschäftigung beim Austrageu von Zeitungen,

Der Knabe starrte den Vater mit weit offenem Mund uud Augen an, ohne ein Wort herauszubringen, vom Ofen her aber seufzte es vernehmlich, und eine sanfte Stimme sprach:Ach Gott, Vater, versündige dich nicht! Das geht mir immer durch und dnrch, wenn du so was sagst!«

Ach was,« rief der Meister hart,mir geht auch manches durch und durch. Bleib du bet deinem Glauben du stehst, was er uns eingebracht hat, Bettelleute find wir geworden! Wie, Gott soll die Welt lieb haben! Eine schöne Liebe das, die einem den Rheumatismus in die Knochen schickt, daß ich dreiviertel Jahr habe fest liegen müssen und zuschauev, wie von der Kundschaft einer nach dem andern fortblteb! Eine schöne Liebe das, die uns das Manschen genommen hat, da wir fie so weit hatten, daß fie dir im Häuslichen zur Hand gehen konnte. Eine schöne Liebe das, die deinen Bruder, der doch schon genug hat, dich um dein väterliches Erbe hat betrügen lassen! Nein, sage mir nichts mehr davon, daß Gott die Liebe ist, und daß eine Gerechtigkeit die Welt regiert. Es geht alles den Lauf der Natur, und Gott kümmert fich um die Welt nicht, ja, es wird wohl überhaupt gar keinen Gott geben.«

Frau Lisette schwieg und nahm den Topf mit de« kochenden Wasser vom Feuer, um die Abeudsuppe zu be­reiten. Nach einer Weile fragte fie:Und bist du nun glücklicher geworden, seitdem du nichts «ehr glcmbst?«

Der Manu sah sein Weib verdutzt an er hatte wohl diese Frage nicht erwartet.

Während er noch nach einer Antwort suchte, ging die Tür auf, und ein kleiner Krauskopf stürmte hochrote« Gesicht herein, der Sohn der Nachbarsleute.Du, Gott­fried, ist der heilige Chrifi bei euch auch gewesen? Bei uns war er eben und hat uns Nüsse und Aepfel in die Stube hineingekollert. Guck hier!«

Zu uns kommt kein heiliger Christ!« donnerte statt deS Angeredeten der Meister Senf so fürchterlich, daß der Knabe vor Schreck die Nüsse, welche er eben aus der Tasche laugte, fallen ließ, und, ohne fie aufzuheben, rückwärts laufend das Weite suchte.

Der Meister war durch diesen Zwischenfall noch düsterer geworden. Die Erinnerung an den heiligen Christ hatte ihn noch mehr erbittert.Alles freut fich auf' Weih­nachten,« stieß er wild hervor,warum können wir uns nicht mitfreueri? Womit haben wir das verdient, daß e- uns so schlecht geht? Ich sage es ja, es gibt im Himmel keine Liebe und Gerechtigkeit. Schufte nnd Schurken, Tagdiebe und Dummköpfe fitzen im vollen, und die fleißigen, ehrlichen Leute nagen am Hungerknochen. Und so gibt eS auch auf Erden keine Liebe, die Menschen find alle mit einander falsch, einer ist des andern Teufel.«

Um Gottes willen, hör ans!« flehte eS vom Ofen her, es ist ja wahr: es gibt viele Menschen in der Welt, die kein Herz im Leibe haben u nd immer nur-M^fich denken, aber so find fie doch die haben ein