Bekanntmachung Einladung.

betreffend die

Anmeldung von Weränderungen, welche eine Berichtigung des Hrund-, Gebäude- oder Kewerbekataäers bedingen.

Auf Mund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.Bl. S. 1219t Md Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Brsteueruags- rechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.Bl. S. 397) sowie § 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Ab­änderungen des Gesetzes vom 28. Avril 1873 über die Grund-, Gebäude-, Md Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechtigteri), sowie Gebäudebefitzer, b:i deren Grundstücken und Gefällen oder Ge­bäuden wahrend des laufenden Kalenderjahrs eine Veränderung statt­gefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon bis 3L. Dezember I. I., spätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. Ebenso find von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb etnge- tretene (nachhaltige) Veränderungen bis spätestens 31. Dezember l. I. bei dem Ortsvorstehkr anzuzcigen.

Eine Anzeigepflicht liegt insbesondere vor:

I. Bei dem Grundeigentum Md den Gefallen gemäß Art. 70, 71 und 72 des Gesetzes vom ^3 (Reg.Bl. von 1903

S. 344):

s) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung ge­geben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 14 des ebengenannten Gesetzes), oder wenn ein bisher steuerfreies Grundstück infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck diese Steuerfreiheit ganz oder teilweise verloren hat;

d) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grund­fläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaft­lichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;

o) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Versandungen u. s. w.) ein neues Grundstück (Insel) ge bildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird;

ä) wenn die Ertragfähigkeit einer Grundfläche durch dieZEntsernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;

v) wmn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Acckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfen­garten, Steinbruch usw. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;

f) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert;

8) wenn ein Grundstück geteilt wird;

b) wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gesällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache aufgehört oder sich verändert hat.

Alle fremden steuerpflichtigen Einwohner von Wildberg versammeln sich

Dienstag, de« 86. Nov. abends 8 Uhr

im Gasthaus z. Löwen zu einer Besprechung betreffs Einkaufs des Gemeinde-Wahlrechts.

einer für viele.

Nagold.

Empfehlemich den verehrten Damen von hier und auswärts im

Kopfwäschen und Irisieren.

Auf Wunsch) bediene im Haus.

Frau Rosa Weinstein.

Lssts» LmclsrnLbrvLgswlttsl.

Nagold.

An Liebesgaben für die Abgebrannte« in Darmsheim gingen ein:

von Stadtpfleger Lenz hier 5 von der Gemeinde Oberschwandorf 25 von Dekan Römer hier 20 von der Gemeinde Walddorf 20 durch Schultheiß Dürr in Gaugenwald, Sammlung 17 durch Pfarrer Köhler in Rotfelden, Sammlung 35 durch Schultheiß Walz in Wenden, Sammlung 4 ^ 50 durch K. Pfarramt Sulz, Sammlung 55 durch Pfarrer Haller in Walddorf, Sammlung 20 durch die Stadtpflege Haiterbach, Sammlung 60 durch die G. W. Zaiser'sche Buchdruckerei hier von Fabrikant Schickhardt Ebhausen 5 N. N. 1 Schullehrer Walz 1 H. Sch. 3 Notar Oelschlaeger 5 Luise Strähle 1 ^ Fräulein Oeffinger 2 C. H. N. 3 P. B. 3 Sch. R. 1 Wenden N. N. 2 Karl Seeger v. Rohrdorf 50 Oberlehrer Kl, 3 Oberlehrer Köbele 3 Kl. I. 5 Kohn 3 I. Sch. 1 Ob. F. W. 3 N. N. 5 Schuster Gärtner 1.50 OA.-Richter Sigel 5 Oberlehrer Riethmüller 5 Schweiler 3 V. A. Sch. 2 Schull. Meß 1 Paula Steinmüller, Cassel 3 Professor Schwarzmaier 5 .N. N. 5 N. N. 2 M. L. 1 G. Layer,

Kaufmann Stuttgart 2 Wieland 50 C. G. Nagold 3 zus.: 89 ^ 50

Im Ganzen 351

Damit ist die Sammlung geschlossen.

Allen Gebern herzlichen Dank!

Bezirkswohltätigkeits-Berein:

Kassier: G. Rapp.

II. Bei den Gebäude« gemäß Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesetzes:

a) wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zu Grunde gegangen, oder sonst zur Benützung un­tauglich geworden ist;

b) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;

e) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff 57 des Ges.), oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Ge­bäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke diese Steuerfreiheit verloren haben;

ä) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite in Wegfall gekommen, verkleinert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden oder der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewende worden ist, oder eine nach Art. 2 des Gesetzes Steuerfreiheit be­gründende Verwendung gesunden hat;

s) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogeneu Flächen vergrößert worden ist;

l) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;

x) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teil weise nutzbar gemacht worden find.

HI. Bei den Gewerben gemäß Art. 100. des obengenannten Gesetzes

a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schoujbestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b) wenn ein. Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;

e) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder ver mindert worden ist. _

Die Ortsvorsteher wollen für ortsübliche Bekanntmachung

des Vorstehenden in ihrer Gemeinde Sorge tragen.

Alteusteig, dm 15. November 1907.

s. Bezirkssteueramt:

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Zur Feier unserer ehelichen Verbindung beehren wir uns, I Verwandte, Freunde und Bekannte auf I

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im Gasth. z.Lamm" in Haiterbach >

« 30 Aiovviwlb«? 1007

in das Gasth. z.Hirsch" in Wittlensweiler freundlichst einzuladen.

1

4

Tochter des Johannes Schuon

Sohn des

Joh. Gg. Gäßler, Bauer ^ früheren Straßenwarts in Wittlensweiler. i in Haiterbach.

Kirchgang >12 Uhr in Haiterbach.

Wir bitten, dies statt besonderer Einladung entgegennehmen zu wollen.

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Beerdigung

Schöubron«, den 24. November 1907.

VoäoS-LllLvjKV.

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten, machen wir die traurige Mitteilung, daß unsere l. Mutter, Schwester u. Schwägerin

Marie «rossdsns -°>>. »«>--

im Alter von 46 Jahren ganz unerwartet schnell entschlafen ist. Um stille Teilnahme bittet der trauernde Gatte:

Johann 8eorg «rosshans

mit seinen Kindern.

Dienstag den SS. Nov. mittags 1 Uhr«

I

samt Kalb

und ein 1'/»jähriges

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Altensteig, 20. Nov. 1907.

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