Amtliche und T'rivclt-Wekannlmachungen.

Kg!. Staatsanwaltschaft Tübingen.

Fahndung

wird ungeordnet nach zwei Zigeunerinnen, welche am 30. Oktober d. Js. in Poltringcn und Oberndorf, beide OA. Herrenberg, gebettelt und Dieb­stähle verübt haben. Die beiden, etwa 40 Jahre alten Zigeunerinnen, von denen die eine ziemlich groß, die andere etwas kleiner ist, ziehen teils allein, teils in Gesellschaft des Zigeuners Adam Heuberger von Nieder­rüden (Bayern) umher. Die eine der beiden ist vermutlich die Ehefrau des Heuberger, während die andere nach der Behauptung des Heuberger Reinhardt heißt. Die Bande führt 56 kleine Kinder und zwei Kinder­wagen, nämlich einen braunen Korbwagen und einen andersfarbigen Kasten- oder Kistenwagen mit sich.

Um energische Fahndung nach den beiden Zigeunerinnen, Festnahme und Vorführung derselben vor das nächste Amtsgericht, das ich um telegraphische Benachrichtigung bitte, wird ersucht.

Den 12. November 1902.

Roth. H.-A.

1« MMi, Gk«ini>cgljei>er

Das Evang. Konsistorium hat ungeordnet, daß in allen evang. Ge­meinden des Landes, an denen mehr als ein Geistlicher steht, jedem der Geistlichen sein bestimmter Bezirk innerhalb der Gemeinde zugeteilt werde, in dem er ordnungsgemäß die Seelsorge zu üben hat. Während also bisher in unserer hiesigen Gemeinde nacv alter Ueberlieserung oder durch freie Wahl die einen Familien beim Dekan, die andern beim Stadt­pfarrer waren, soll jetzt die Stadt in zwei Teile geteilt werden: im einen Teil der Sladt ist der Dekan Seelsorger der evang. Einwohner, im andern der Stadtpfarrcr.

Der Kirchengemeinderat hat beschlossen und das K. Konsistorium hat es genehmigt, daß die Neuordnung mit dieser Woche, in der der neuernannte Stadtpfarrer hier Antritt, in Kräfte trete. Und zwar soll die Stadt in folgender Weise in zwei Teile zerlegt werden. Wenn man von der Calwerstraße her aufwärts durch die Marktstraße und von da guer durch die Vorstadt bis zur Jnselbrücke geht, so gehören alle Häuser, die man dabei rechts hat, die also westwärts der Nagold zuliegen, zum Bezirk des Stadtpfarrers, die Häuser ostwärts, die man links hat. gehören zum Bezirk des Dekans. Von der Jnselbrücke an lämt die Scheidelinie nicht mehr einer Straße entlang, sondern die WUdach hinauf, sodaß die ganze eigentliche Insel und was östlich davon ist, zum Bezirk des Dekans gehören; was westlich liegt, zum Bezirk des Stadtpfarrers. Die Scheidelinie durch die Stadt hin geht also durch Calwerstr., Marktstr., Vorstadt, Jnselbrücke, von da an die Waldach hinauf.

Es wird nun erwartet, daß die Gemeinde dieser Neuordnung sich willig unterwerfe. Es ist besonders wegen fremder und ncuanziehender Gemeindeglieder von Wert, wenn jeder Geistliche zum voraus weiß, wer in dem oder jenem Haus wohnt, der ist, weil das Haus zu meinem Be­zirk gehört, meiner Fürsorge anbefohlen. Wer nun aber etwa den Wunsch hätte, einen andern Seelsorger als den seines Bezirkes beizubehalten oder zu wählen, ist verpflichtet, dies dem Dekan und dem Stadtpfarrer münd­lich oder schriftlich anzuzeigen und ohne gewichtige Gründe kann eine solche Bitte nicht berücksichtigt werden. Der Kirchengemeinderat gibt sich der Hoffnung hin, daß diese Ordnung einen Fortschritt gegenüber dem bisherigen ungeregelten Zustand bedeute und bittet die Gemeinde, zur Durchführung das ihrige bei.zutragen.

Nagold, 9. Nov. 1902.

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der Borsitzende: Dekan Römer.

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Oberregierungsrat im K. Ministerium d. Innern, Abt. für das Hochbauwesen. 572 Seiten Oktav; Preis broschiert nnr ^ 4, geb. ^ 4.70.

Es hat sich das Bedürfnis nach einer dem neneste« Stande der Gesetz­gebung und Ausführung entsprechenden Handausgabe mehr und mehr fühlbar gemacht. Vorliegende neue Handausgabe soll als Hilfsmittel dienen, uni sich in der großen Zahl der in den verschiedensten Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen zerstreuten Vorschriften nach dem derzeitigen Stande der Gesetzgebung leicht und rasch zurechtzusinden, andererseits dazu beitragen, für alle diejenigen, welche als Beamte, Techniker, Politiker oder sonstwie an der neuen Gestaltung der Baugesetz­gebung in Württemberg ein Interesse nehmen, das Verständnis und die Prüfung des demnächst erscheinenden vorläufigen Entwurfs einer neuen Bauordnung zu erleichtern.

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