Der «ejelWstcr.
Amts- und Anzeige-Matt für den Oberaints-Aezrrk Nagold.
73. Jahrgang.
Erscheint
Montag, Mittwoch, Donnerstag und SamStag.
Preis vierteljährl. hier mit Trägrrlohu 90 im Bezirk 1 ^ außerhalb d. Bezirk- 1 ^ 20.
MonatsabonnementZ nach Verhältnis.
^ 183.
Amtliches.
Die Ortsbehörden
werden unter Bezugnahme auf den Erlaß des K. Ver- waltungSrats der Grbäudebrandverficherungsanstalt vom 12. Juli dS. IS., (Min.-AmtSbl. S. 296), betr. die Eiuleitnug der Jahresschätzung der Gebäude, beauftragt, mit den Einleitungen zu der Jahresschätzung der Gebäude und ihrer Zubehörden und der hienach auf 1. Januar 1899 zu vollziehenden jährlichen Aenderung der Feuervrrsicherungsbücher alsbald zu beginnen.
I) Zunächst ist die Schätzung derjenigen Aenderungen «inzuleiten, welche sich an Fabriken oder sonstigen größeren gewerbliche« Anlage«, nebst ihren Zubehörde« (namentlich Maschinen) durch Neubauten oder sonstige Bauausführungen brzw. durch Abgang, Zuwachs oder Wertveränderung von Zubehörden seit der letzten Schätzung ergeben haben. Zu diesem Zweck erhalten di» Gemeindebehörden unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und Ziffer 9 Absatz 1 bis 5 d.s Normal-Erlasses vom 16. März gleichen Jahres (Klumpps neueste Handausgabe Seite 18-Ut. s) den Auftrag, die Besitzer derjenigen Fabriken oder gewerblichen Anlagen, bei welchen die bezeichnten Voraussetzungen zurreffen, zu unoerweiltrr, unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen (Ziff. 1 und 2) zu bewerkstelligender Anmeldung der eingetretenen Aender- ungen bei der Ortsbehörde aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge deS Feuerversicherungsbuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aenderungsanträgen dem K. Oberamt Anzeige zu machen.
Im Einzelnen sind hiebei die folgenden Vorschriften zu beachten:
1) die der Schätzung zu unterwerfenden Zubehörde« (Maschinen, Apparate, Werkbänke, Fachgestelle, Transmissionen, Rohrleitungen und dergl.) find abgesondert von den Gebäuden möglichst detailliert (unter Angabe der Gebäude, Stockwerke und Lokal«, in welchen sie sich befinden, der Stückzahl, des Materials. Maßes, beziehungsweise Gewicht- und des mutmaßlichen Werts derselben) zu bezeichnen, damit daraus entnommen werden kann, ob zu ihrer Einschätzung die Absendung des Bauinspektors erforderlich ist. Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß auch die elektrischen Beleuchtungsanlagen u. Kraftübertragungen, soweit dieselben als Gebäudezubehörden erscheinen, in das Anmeldeverzeichnis auszunehmen sind. Soweit solche Zubehörden als unverbrennbar von der Versicherung ausgenommen werden wollen, ist dies speziell anzugeben.
Im Interesse der Vollständigkeit der Anmeldungen und um das Anmeldungsgeschäft möglichst zu vereinfachen, empfiehlt sich bei der Anmeldung der Zubehörden die Benützung tabellarisch angelegter Anmeldungsformularien, welche seitens der Anmeldepflichtigen vom Oberamt unentgeltlich bezogen werden, können.
2) Die Anmeldungen der Hochbauten von Fabriken und ähnlichen gewerbliche« Anlagen zur Schätzung sind ebenso wie die Anmeldungen sonstiger Gebäude zu behandeln.
Die Schätzung derselben ist in der Regel von der Schätzungskommisfion und zwar so zeitig in Angriff zu nehmen, daß solche bei der Ankunft des Bauin- spektorS beendigt und deren Ergebnis in das Schätzungsprotokoll eingetragen ist.
Wenn es aus besonderen Gründen wünschenswert ist, daß auch die Schätzung der Hochbauten unter Leitung deS Bauinspektors vorgenommen wird, so ist dies rechtzeitig anzuzeigrn.
3) Bei der dem Gemeindrrat obliegenden Durchsicht der Feuerverficherungsbücher ist besonders auch darauf zu achten, daß Doppelversicherungen, wie sie z. B. in Fabriken bezüglich der Maschinen und sonstigen Zubehörden mitunter noch Vorkommen, sowie Versicherungen von solchen Objekten, welche dem Zwang der Landesanstalt nuterliegen, bei Privatgesellschaften vermieden werde«.
Die Vorlage der Verzeichnisse, brzw. Fehlberichte hat bis
spätester»» SO. September b». I».
zu erfolgen. Später einkommende Anmeldungen können als außerordentliche, auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorzunehmende Schätzungen behandelt werden.
II) Die Jahresschätzung hinsichtlich derjenigen Gebäude, welche nicht z» den Fabriken oder sonstigen größeren gewerblichen Anlagen gehören, ist zu Anfang Oktober ein- zuleiten.
Zu diesemZweck sinddi« Gebäudeeigentümer zurAnmeldung bei der ihnen im Laufe des Jahres vorgekommenen Aende«
Aagol-, Mittwoch -e» 1ü. Ärrgust
rungtn bei der Ortsbehörde aufzufordern, worauf die Durchsicht des Feuerverficherungsbuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aenderungsanträgen
späteste»»« bi» IS. Oktober b». I».
hieher Anzeige zu erstatten ist.
Bei der Durchsicht des Feuerverficherungsbuchs haben die Gemeinderäte, insbesondere bezüglich neuer oder neu eingeschätzter Gebäude, eine Vergleichung der Brandver- ficherungsanschläge mit den neuen Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein ausfallendes Mißverhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunehmen. Bei sorkommenden Anständen ist hieher Vorlage zu machen.
Im übrigen haben die Gemeinderäte die Versicherungsanschläge insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine WertS- verminderung erlitten hoben und deshalb in dem Verfiche- rungsanschlag zu ändern seien, oder ob nicht eine Aenderung in der Klassifikation einzutreten habe. Es find hiebei namentlich die Vorschriften in Abs. 2 und 4 des Art. 19 deS Gesetzes vom 14. März 1853 über des allmähliche Altern und andere außergewöhnliche Entwertungsursachen sorgfältig zu beachten.
Zu der Prüfung der Verstcherungsanschläge durch den Gemeinderat sind die Ortsfeuerschauer mit beratender Stimme beizuziehen und es ist in den hieher zu erstattenden Berichten von dem Gemeinderat zu beurkunden, daß dies geschehen ist.
Nagold, den 8. August 1898. _ K. Oberarm. Ritter.
Die Ortsvorfteher
werden auf den Minister ialerlaß vom 21. Juli ds. Js. (Min.-A.-Bl. S. 289), betreffend den Geschäftsbetrieb der sog. Schrankdrogisten, hiemit hingewiesen.
Nagold, den 8. August 1898.
_ K. Oberamt. Schöll er, Amtmann.
Die Ortsvorfteher
werden auf den Ministerialerlass vom 25. Juli ds. IS. (Min.-A.-Bl. S. 291), betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelcholrra, hingewiesen mit dem Anfügen, die in dem Erlaß enthaltenen Weisungen genau zu beachten und im Fell« deS Ausbruchs der Seuche, wovon dem Oberamt sofort Anzeige zu erstatten ist, für möglichste Verbreitung der nachstehend abgedruckten Belehrung unter den Geflügelhaltern über die Art und Verbreitung der Krankheit, die Kennzeichen derselben und die zu ihrer Bekämpfung dienlichen Vorkehrungen zu sorgen.
Nagold, den 8. Aug. 1898.
K. Oberamt. Schöller, Amtm.
Belehrung «brr die Grflügelcholera.
1. Art und Verbreitung der Krankheit.
Die Geflügrlcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche sämtliches Hausgeflügel, namentlich Hühner, Enten und Gänse befällt und gewöhnlich mit dem Tode endigt. Die Ansteckung gesunder Geflügelbestände erfolgt häufig durch den Zukauf fremden Geflügels. Außerdem kann die Krankheit durch Kadaver krepierter und die Abgänge (Blut, Eingeweide. Federn) geschlachteter kranker Hühner, Enten und Gänse verbreitet werden. Endlich kann sich gesundes Geflügel dadurch anstecken, daß es auf Straßen und Weiden oder in Bäche und Teiche gelangt oder getrieben wird, welche von kranken Tieren berührt wurden.
2. Kennzeichen der Gefiügelcholera.
Die Ansteckung eine- GeflügelbestandeS macht sich zuerst durch plötzlich austretende Todesfälle bemerkbar. Die Hühner, Enten und Gänse sterben nicht selten, ohne daß auffälligere Krankheitserscheinungen an ihnen wahrgenommen wurden. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach dem Auftreten der ersten Todesfälle zu bemerken, daß einige Tiere matt und traurig sind, gesträubtes Gefieder besitzen und an stinkendem Durchsall leiden. Der entleerte Koth ist zuerst breiig und von weißzelber Farbe, später schleimig und wässerig und von grüner Farbe. Die Krankheit greift in den angesteckten Beständen rasch um sich.
3. Vorkehrungen nach dem Ausbruche der Geflügelcholera.
Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arzneimitteln ist in der Regel ohne Erfolg und deshalb nicht zu empfehlen.
Zweckmäßiger ist die unverzügliche Trennung der noch vollkommen gesund erscheinenden Tiere von denkrank«n. Die gesunden Tiere müssen in vollständig abgesonderten Räumen untergebracht werden und besondere Futter- und Tränkgeschirre erhalten. Ferner empfiehlt sich die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung'der erkrankten Tiere, da eine Genesung derselben nur ausnahmsweise zu erwarten ist. Dos gelötete kranke wird ebenso wie das krepierte
JnsertionS-GebLhr s. d. einspaltige Zell, aus gewöhnt. Schrift oder deren Raum bei einmalig. Einrückung 9 bei mehrmalig, je «
Gratisbeilagen: DaS Plauderstübche« und
Schwäb. Landwirt.
1898.
Geflügel am besten durch verbrennen unschädlich gemacht. Wo dieses nicht durchführbar ist, ist ein« Verscharrung der mit frisch abgelöschtem Kalk überstreuten Kadaver in mindestens */r ra tiefen Gruben vorzunehmen. Düngerstättrn eignen sich zur Beseitigung der Kadaver nicht, weil sich der Ansteckungsstoff der Geflügrlcholera im Dünger lange Zeit erhält und durch letzteren verschleppt werden kann.
Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert oder getötet sind, empfiehlt es sich, die Oertlichkeiten, in welchen das kranke Geflügel untergebracht war, und alle Gegenstände, mit welchen dasselbe in Berührung kam, gründlich von dem Anstrckungsstoffe zu befreien. DieS geschieht am besten auf folgende Weise:
u) Verbrennen des Käthes, der Futterreste und deS zusammengekehrten Schmutzes;
b) gründliche Reinigung des Bodens, der Thüren, Wände, Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 KZ käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser).
Schwimmbassins müssen abgelaffen und ebenfalls gründlich gereinigt werden.
Schadhafte u. geringwertige Holzgegenstände werden am zweckmäßigsten verbrannt.
Erd- und Sandböden sollen, wenn möglich, mindestens 10 ein tief ausgehoben und mit den Kadavern und dem Kothe unschädlich beseitigt werden.
o) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf
ä) Uebertünchen der Böden, Wände, Thüren u. s. w. mit Kalkmilch (5 KZ Aetzkalk auf 100 Liter Wasser).
4. Verhütung der Geflügelcholera.
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera (1) ergiebt sich, daß ein Selbstschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender Vorsichtsmaßregel» erzielt werden kann:
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich auS dem Ausland« importiertem Geflügel.
d) Unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem Echlachtgeflügel im Haushalt.
e) Frrnhaltung des Geflügels von solchen Orten, wo Krankheitsfälle vorgekommen sind.
ä) Frrnhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften.
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist eS ratsam, dasselbe 3 Tage in einem besonderen Raume abzusprrren und erst dann zu dem alten Bestände zu bringen, wenn sich während der angegebenen Zeit Krankheitserscheinungen nicht gezeigt haben. Diese Vorsichtsmaßregel ist geboten, weil bereits angestrckte Tiere noch 24—48 Stunden nach Ausnahme deS Sruchenstoffs den Eindruck gesunder machen können.
Der Vorsitzende der Lan-armenbehör-e für de» Lchwarz- waldkreis irr Reutlingen an die Ortsarmenbehörden des Schwarzwaldkreises.
Von Seiten des K. Ministeriums des Innern wird ein die sämtlichen Landarmenverbände des Königreichs Württemberg umfassendes Lsndarmrn-Derzeichnis je auf den 1. Oktober, und Heuer erstmals, angefertigt. Jede Ortsarmrn- behörde des Kreises erhält von hier aus 1 Exemplar zugesendet, auch werden nach dem Beschluß der Landarmenbehörde vom 21. Juli 1898 dse erforderlichen Formulare zu Vernehmungsprotokollen und Kostenliquidationen auf Rechnung der Landarmenpflege gedruckt und von derselben nach Bedarf an die Ortsarmenbehörden unentgeltlich abgegeben, damit eine sachgemäße und rasche Geschäfsbehandlung in Armen- sachen erreicht wird.
Zugleich wird in Erinnerung gebracht, daß nach früheren Beschlüssen der Landarmenbehörde und zuletzt vom 2. Juli 1896 den Ortsarmenverbänden */s deS Bruttoeufwands auf verwahrloste ortssrmr Kinder von der Landarmenpflege ersetzt wird. Bestimmt ist, daß als verwahrlost nur diejenigen Kinder gelten sollen, bezüglich welcher ein Beschluß der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 deS PolizristrafgesetzeS vom 27. Dezember 1871 vorliegt; auch soll dem Ausschuß die Cognition über zweckmäßige Unterbringung der Kinder Vorbehalten sein, so daß ihm zusteht, insolange den Beitrag zu verweigern, als rin Kind nicht in angemessener Weise untergebracht ist.
Zu diesem Punkt wird auf die Ministerialerlasse vom 17. Mai 1890, M.-A.-Bl. S. 142, und vom 17. Oktober 1895, M.-A.-Bl. S. 411, besonders aufmerksam gemocht, auch wird auf § 361, Ziffer 4 und 9 des Strafgesetzbuches hingewiesen.
Den 5. August 1898._Regierungsrat Kuhn.
Die Ortsarmenbehörde« des Bezirks werden auf vorstehende Bekanntmachung hiemit noch besonder- hingewiesen.
Nagold, den 9. August 1898.
K.xOberamt. Ritter.