AprU einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund ungezeigi und versteuert zu haben, sowie dieje­nigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahr angezeigt und versteuert haben (Aitmeldrrug).

Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April (bezw. in diesem Jahr bis 16. April) zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht niehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon eben­falls spätestens bis 15. April (bezw. 16. April) Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Ab­meldung).

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu gesche­hen, an welchem der Hundebesitzec (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hunde­besitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Be­scheinigung zu erteilen hat.

5) Wer nach dem 1. April im Laufe der 3

Quartale ^ und Oktober iggg

Jum -L-eptember Dezember in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etats­jahrs zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem frülfereu Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.

7) Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3, Abs. 1, Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3, Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) Wieder ausgehört hat. ^

nicht oder nicht rechtzeitig macht, over wer un­richtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis 15. April (bezw. 16. April) die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9) Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein ört­licher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnorts darüber vorzule­gen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten wer­den angewiesen, die vorstehende Aufforderung an die Hundebesitzer am 1. April d. As. auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.

Da der 15. April (Ostermontag) ein bürger­licher Feiertag ist, so sind Anmeldungen und Abmeldungen, welche am 16. April l. Js. bei den Ortssteuerämtern einlausen, als rechtzeitig erfolgt zu behandeln.

Nagold ^ 14. März 1895.

Altensteig,

K. Oberamt. K. Kameralamt. Vogt. Schmidt.

Nagold.

An die Gemeindebehörden.

Nachdem Se. Maj. der König durch Allerhöchste Entschließung vom 4. v. Mts. den Korporationen e s Oberamtsbezirks Nagold auf Grund der Liqni- > ition des durchschnittlichen jährlichen Aufwands für Unterhaltung der Nachbarschastsstraßeu, von Etter­

strecken solcher und von Etterstrecken der Staats­straßen in dem Zeitraum vom 1. April 1889/92 einen Staatsbeitrag von 8969 für das Etatsjahr 1894/95 aus dem Vermögen der Restverwaltung zugewendet haben, ist diese Summe durch Beschluß des Amtsversammlungsausschusses vom 21. d. Mts. unter die Amtskorporation und die einzelnen Ge­meinden in folgender Weise verteilt worden Amtskorporation 569 -.E 58 I

Nagold

1047

08 ^

Mindersbach

60 ^ 76 I

Alten steig-

Ober-

Stadt

878

10

Schwandorf

161

Altensteig-

Oberthalheim 177 Pfrondorf 76

71,.

Dorf

98

35

70

Beihingen

92

27

Nohrdorf

115

62

Berneck

331

12 !!

Nothfelden

134

23

Beuren

139

93

Schietingen

63

41

Bösingen

195

18

Schonbronn

268

08

Ebershardt

141

64 ..

Simmersfeld 291

82

Ebhausen

156

25

Spielberg

184

73

Effringen

195

94

Sulz

148

47

Egenhausen

283

27

Ueberberg

188

34 I

Emmingen

53

16

Unterschwan-

Enzthal

181

51.,

dorf (Domäne) 40

82 ..

Ettmanns-

Unt.-thalheim 276

06

weiler

216

06

Walddorf

145

24

Fünfbronn

256

31 ..

Warth

211

88

Garrweiler

95

88

Wenden

116

95

Gaugenwald

98

92

Wildberg

549

84

Gültlingen

220

05

Alt-Nuifra

41

96

Haiterbach

371

56 ..

Mohnhardt

31

33

Jselshausen

61

89

Die Gemeindebehörden haben den ihnen demnächst von der Amtspflege bar oder durch Abrechnung zu­kommenden Beitrag in den Rechnungen pro 1894/92 unter Verweisung auf gegenwärtige Nummer des Gesellschafter zu verrechnen.

Nagold, den 21. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

An die Ortsvorstsher.

Nach der kaiserlichen Verordnung vom 4. Febr. d. Js. (Reichsgesetzblatt S. 11) treten die M 105 u bis 105 I, 105 li bis 105 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891.(Reichsgesetzbl. S. 261), soweit sie nicht bereits nach den auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen in Geltung sind, mit dem 1. April d. Js. in Kraft.

Die wesentlichen Grundsätze, welche bei der Aus­führung dieser Bestimmungen zu beobachten sind, sind in dem Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 7. d. Mts. Min.-A.-Bl. S. 67 6' und in der demselben angehängten Anweisung enthalten.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, sich mit diesen Grundsätzen, sowie mit den einschlägigen Vor­schriften genau bekannt zu machen, wobei dieselben darauf hingewiesen werden, daß unter der Bezeich­nunguntere Verwaltungsbehörde" im Sinne des H 105 e Abs. 4 und H 105 k der Gewerbeordnung der Ortsvorsteher zu verstehen ist.

Um dem Oberamt für die von demselben auf Grund des tz 105 6 Abs. 1 der Gewerbeordnung (s. lit. ?>. Ziff. III. und IV. der Anweisung) zu erlassenden Ausnahmebswilligungen die erforderlichen Grundla­gen zu verschaffen, erhalten die Ortsvorsteher den Auftrag, nach Vernehmung der Interessenten über nachstehende Punkte Bericht zu erstatten:

1) welche Gewerbe in der Gemeinde vertreten sind, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürf­nisse der Bevölkerung erforderlich ist, und für welche Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit an­gezeigt erscheinen, und welche Wünsche in dieser Hinsicht die Interessenten innerhalb des in der An­weisung gegebenen Rahmens zum Ausdruck gebracht haben.

Die in Betracht kommenden Gewerbe sind in lit. L. Ziff. III. der Anweisung benannt. Für andere Gewerbe könnten Ausnahmen nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse bewilligt werden.

2) ob sich in der Gemeinde'Getreidewassermühlen befinden, auf welche ß 105 s Abs. 1 der Gewerbe­ordnung und lit. U. Z. IV. der Anweisung (ganz oder doch vorwiegend mit unregelmäßiger Wasser­kraft arbeitende Triebwerke) Anwendung finden, und zutreffendenfalls ob bei denselben schon bisher Sonntagsarbeit üblich war, sowie, an wie viel Wo­

chentagen während der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder teilweise zu versagen pflegt.

3) ob sich sonstige mit unregelmäßiger Wasser­kraft arbeitende Betriebe im Gemeindebezirk befinden und zutreffendenfalls wie Punkt 2 oben.

4) ob für die in Punkt 2 und 3 oben aufgeführ­ten Betriebe nach Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen im Sinne der Ziff. 7 lit. u der Anweisung (6 IV) anzezeigt erscheinen und zutreffendenfalls welche.

Die Berichte haben unfehlbar bis spätestens 2 6. d. Mts. hier einzukommen.

Nagold, den 21. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Bekanntmachung.

Mit Beziehung auf das am 20. d. Mts. erlas­sene Verbot des Viehmarkts in ZVildderg am 25. ds. Mts. wird bekannt gemacht, daß der'

Schweine markt ftaLtstnÄsL.

Nagold, den 22. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

K e k a rr it 4 m a ch rr« g.

Der auf Dienstag den 26. d. M. in Herre n- berg fällige ViehmarkL findet wegen der grö­ßeren Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Bezirk nicht statt.

Herrenberg, 21. März 1895.

K. Oberamt. Ziegler, Amtm.

Gestorben.

Matthäus Fiedler, Bahnwärter a. D., Dettingen. Magdalene Bauz We., Derendingen. Andreas Huber, Strumpfweber, Tuttlingen.

Hages-WcmgüelLm.

Denisches Reich.

Nagold. Wir machen auch an dieser Stelle auf das nächsten Montag den 25. d. Mts. als am Feiertag Mariä Verkündigung, nachm. 4 Uhr im Seminar stattfindende Konzert aufmerksam. In demselben kommen neben verschiedenen Männerchören 2 größere Werke für Chor, Soli und Klavier zur Ausführung, nämlich die Althymne von F. Mendels­sohn und Scenen aus Erlkönigs Tochter von N. Gade.

Tübingen, 20. März. Abends 6 Uhr steigt

Hechingen, 18. März. (Schwurgericht.) Der letzte heute von dem Schwurgericht abgeurteilte Fall betraf den 28 Jahre alten Martin Mauth von Leidringen, OA. Sulz, ein mit zahlreichen kleineren und größeren Freiheits­strafen schon bedachter Mensch, welcher auch des Raub­mords auf dem Kochenhof bei Stuttgart und der Brandstiftung überwiesen ist und dieserhalb seiner Aburteilung entgegensieht. Hier hatte er sich wegen Dieb­stahls und Erpressung zn verantworten. Er war im vorigen Sommer in Empfingen, OA. Haigerloch, bei dem dortigen Hirschwirt im Dienst und stahl beim Verlassen desselben einen sog. Lothhammer. Im Dezember wurde im Walde bei Weildorf der Milchjunge der Domäne Kirchberg, Namens Hager, von einem Manne angehalten und unter Bedrohung mit einem Lothhammer Geld von ihm verlangte, was ihm der Junge auch nach vorherigem Sträuben verabfolgte. Hager will in der heutigen Verhandlung in Mauth den Mann erkennen, welcher ihm das Geld abnahm, weshalb dieser trotz seines Leugnens zu fünf Jahren Zuchthaus, S Jahren Ehrverlust und Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht verurteilt wurde; von der Anklage des Dieb­stahls wurde er freigesprochen. Mauth wurde mit dem Zuge 11.15 von Stuttgart in Begleitung zweier Landjäger hieher verbracht u. abends' ^5 Uhr wieder dorthin eingeliefert.

Stuttgart, 19. März. Seine Hoheit Prinz Herrmannzu Sachsen-Weimar begiebt sich morgen nach Berlin, um infolge einer Aufforderung S. Maj. des Kaisers an der am 22. März daselbst stattfindenden Einweihung der Kaiserin Augusta - Gedächtniskirche teilzunehmen.

Krrchheim u. T., 20. März. Nachdem in der verflossenen Woche die Kunde vom Selbstmord einer Frau die Stadt durcheilte, ist heute von einem ähn­lichen Fall zu berichten, durch den eine angesehene Familie in schwere Trauer versetzt wurde. Die schon länger an Schwermut leidende Frau eines Oekonomen, deren Zustand durch den unerwarteten Tod eines braven und begabten Sohnes eine bedeutende Ver­schlimmerung erfuhr, hat heute ihrem Leben ein Ende bereitet und dadurch neues Leid über die all­gemein bedauerte Familie gebracht.

Ulm, 21. März. Gestern wurde der Herr De­kan Magg von hier beim Passieren der Glöcklerstraße in den Rücken geschossen. Glücklicherweise wurde Herr Magg nicht verletzt, da das Geschoß in den Kleidern des Getroffenen sich verfing. Der Thäter