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36.

Erscheint wöchontl. 3mal: Dienstag, Don­nerstag und Samstag, und kostet Viertel­jahr!. hier (ohne Trägerlohn) 80 ^s, in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1.20^. Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Samstag 23. März

Insertions-Gebühr sür die Ispaltige Zecke aus gewöhn!. Schrift bei einmaliger Ein­rückung 9 ^s, bei mehrmaliger je 6 ^s. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegebcn sein.

189s.

Amtliches.

Nagold. Bekanntmachung, betreffend das Ersatzgeschäft pro 1885.

Unter Bezugnahme auf die im Gesellschafter Nr. 29 und 30 erfolgte vorläufige Veröffentlichung des Reiseplans der Ersatzkommission des Aushebungs­bezirks Nagold ergeht die nachstehende weitere Be­kanntmachung:

Es findet statt:

1 ) am Mittwoch den 3. April, von vorm. 8 O 2 Uhr an, die Musterung in Wildberg,

2 ) am Donnerstag den 4. April, vorm. 8 Uhr, die Musterung in Altensteig,

3) am Freitag den 5. April, vorm. 8 Uhr, die Musterung in Nagold,

4) am Samstag den 6 . April, vorm. 7 Uhr, die Losung in Nagold.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, sämtliche in den Stammrollen nicht durchstrichene Militär­pflichtige, welche nach den Bestimmungen der 88 25 und 26, vergl. mit 8 62 Ziff. 3 der W.-O. vom 22 . Nov. 1888 im hiesigen Bezirk gestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr Militärverhältnis noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2 . Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) ange­drohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch tz 62 und tz 66 Ziff. 3 der W.-O.) aufzusordern, zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichneten Ort mit reingewaschenem Körper, gründlich gereinigten Ohren und frischem Leibweißzeug sich zur Musterung pünktlich einzufinden. Auch sind die Militärpflichtigen darauf hinzuweisen, daß das Erscheinen in unrein­lichem oder betrunkenem Zustand und die Verübung von Unfug jeder Art, insbesondere Lärmen im Rathaus und dessen Umgebung, unnachsichtlich bestraft wird.

Zur Musterung haben je unter Führung ihrer Ortsvorsteher, welche die Rekrutierungsstammrollen pro 18931895 mitzubringen haben, die Militär­pflichtigen der früheren Jahrgänge mit ihren Losnngs- scheinen versehen, zu erscheinen:

1 ) Am Mittwoch den 3. April im Musterungs­lokal in Wildberg:

Vormittags 8 Uhr: die Pflichtigen von Wildberg, Effringen, Emmingen, Gültlingen;

vorm. 9 Uhr: diejenigen von Mindersbach, Pfron­dorf, Nothfelden, Schönbronn;

vorm. 90e Uhr: diejenigen von Sulz und Wenden.

2 ) am Donnerstag den 4. Aprilin Altensteig: vorm. 70e Uhr: die Pflichtigen von Altensteig-

Stadt und -Dorf;

vorm. 8 O 2 Uhr: diejenigen von Beihingen, Ber­neck, Beuren, Bösingen;

vorm. 9 Uhr: diejenigen von Ebershardt, Egen­hausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn;

vorm. 902 Uhr: diejenigen von Garrweiler, Gau­genwald, Simmersfeld, Spielberg, Ueberberg; vorm. 10 Uhr: diejenigen von Walddorf u. Warth.

3) Am Freitag den 3. April in Nagold: vorm. 702 Uhr: die Pflichtigen von Nagold; vorm. 9 Uhr: diejenigen von Ebhausen, Haiter­bach, Jselshausen;

vorm. 902 Uhr: diejenigen von Oberschwandorf, Oberthalheim, Rohrdorf;

vorm. 10 Uhr: diejenigen von Schietingen, Unter­schwandorf und Unterthalheim.

Hiebei wird noch bemerkt: u) Einjährig-Freiwillige sind durch ihren Berech­tigungsschein von der Gestelli'Ng entbunden.

0 ) In Beziehung auf Zurückstellnngsansprttche

wird auf die ergangene oberamtliche Bekanntmachung (Gesellschafter Nr. 29) mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Gesuche Berücksichtigung finden können, welche der § 20 des Reichsmilitärgesetzes und Z 32 der Wehrordnung speziell bezeichnen und daß diesfallsige Gesuche mit den vorgeschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Ver­hältnissen stets neu ausgefertigt werden müssen, spätestens im Mnsterungstermin, womöglich aber vorher, einzureichen sind.

Die Prüfung der Reklamationen wird je unmit­telbar nach Beendigung des Musterungsgeschäfts in den verschiedenen Musterungsorten vorgenommen werden.

Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Ar- bcits- oder Aufsichtsunsähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so haben jene gleichfalls vor der Ersatzkommission zu erscheinen.

e) Jeder Militärpflichtige darf sich im Muster­ungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.

ä) Schulamtskandidaten und Lehrgehilfen haben ihre Prüfungszeugnisse im Musterungstermin vor­zulegen.

o) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

t) Militärpflichtige, welche eine erhebliche Krank­heit durchgemacht haben oder durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert sind, haben ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztli­ches Zeugnis einzureichen. Gemütskranke, Blödsinnige und Krüppel dürfen auf Grund eines derartigen Zeug­nisses von der Gestellung befreit werden. (W.-O. 8 62, Ziff. 4.)

Die Losziehung findet für die Militärpflichtigen der Altersklasse 1875, einschließlich solcher älteren Pflichtigen, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt sind, am Samstag den 6 . April d. I. aus dem Rathause in Nagold statt und es beginnt die Verhandlung morgens 7 Uhr.

In Betreff dieses Aktes, bei welchem das An­wohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschrieben ist, wird bemerkt:

u) der Losziehungstermin ist den Militärpflich­tigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen.

Im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommission gezogen.

b) Von der Losung sind ausgeschlossen die zum einjährig-freiwilligen-Dienst Berechtigten, die von den Truppen-(Marine-)Teilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden und die dauernd Un­würdigen (tz 31 des Strafgesetzbuchs).

Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes den Mi­litärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig sind, unverweilt zu eröffnen und die Eröffnungsurkunden unter spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden sind und unter Auf­führung derselben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bis 30. März vorzulegen. Von den später noch zur Anmeldung kommenden Mi­litärpflichtigen ist gleichzeitig mit der Anmeldeanzeige auch eine Cröffnnngsbescheiniguug für die Vorladung zur Musterung und eventuell der Losungsschein ein­zusenden.

Den 16. März 1895.

Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:

Oberamtmann Vogt.

Die Frühjahrs-

KonLrolversammlungen

für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes finden im Kontrolbezirk Uagold im Jahre 1895 wie folgt statt:

Kontrolstation Alten steig Stadt am 17. April, 10 Uhr vormittags beim neuen Schulhaus für die Gemeinden Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Berneck, Ebershardt, Egenhausen, Garrweiler, Gaugenwald, Spielberg, Ueberberg, Walddorf, Warth.

Kontrolstation Simmersfeld am 17. April, 2 Uhr nachmittags bei der Kirche für die Gemeinden Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Sim­mersfeld.

Kontrolstation Haiterbach am 18. April, 9 Uhr vormittags bei der Kirche für die Gemeinden Beihingen, Bösingen, Haiterbach, Oberschwandorf, Oberthalheim, Schietingen, Unterschwandorf, Unterthalheim.

Kontrolstation Nagold am 18. April, 102 Uhr nachmitt, bei der Turnhalle sür die Gemeinden Eb­hausen, Emmingen,Jselshausen, Mindersbach, Nagold, Pfrondorf, Rohrdorf.

Kontrolstation Wildberg am 19. April, 8 ' 2 Uhr vormittags im Forsthof für die Gemeinden Eff­ringen, Gültlingen, Nothfelden, Schönbronn, Sulz, Wenden, Wildberg.

Bei den Kontrolversammlungen haben zu erscheinen: die Disposttionsurlauber, Reservisten, Landwehrleute I. Aufgebots, die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, die Halbinvaliden, welche noch im dienstpflichtigen Alter stehen, sowie sämtliche Ersatzreservisten.

Militärpässe und Führungszeugnisse sind mit zur Stelle zu bringen, etwaige Orden und Ehrenzeichen sind anzulegen.

Calw, den 4. März 1895.

Bezirkskommando.

Vorstehendes ist in den Gemeinden durch die

Schultheißenämter wiederholt auf ortsübliche Weise

bekannt zu machen.

Nagold, den 14. März 1895.

__ K. Oberamt. Vogt.

Aufforderung

an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1895 bis 31. März 1896.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8 . September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur "Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr

^ 1 ' ^ aufgefordert, indem zugleich folgendes

31. März 1896 bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu ent­richten, welche 8 ^ sür jeden Hund, ohne Un­terschied der Benützung desselben beträgt.

2 ) Steuerpflichtig ist der Inhader des Hundes.

Wer in dem Etatsjahr ^ ^ einen Hund

versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. dis 15. April 1885 (bezw. da auf den letztern Tag in diesem Jahr der Ostermontag fällt, bis 16. April) nicht admeldet, hat die Steuer

von demselben für das Etatsjahr

fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1895 keinen Hund mehr besitzt.

3) Auf de» 1. April 1885 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am