Dauer von 3 Jahren ernannten, und dem Oberamtspfleger als Hauptkassier besteht. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Amtsversammlung bestimmt.
Der Verwaltungsausschuß hat insoweit die Geschäfte der Krankenpflegeversicherung zu besorgen lind deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen, als nicht die Zuständigkeit des Vorsitzenden desselben, der Amtsversammlung, des Hauptkassiers oder der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung durch dieses Statut Vorbehalten ist. Die von ihm innerhalb seines Geschäftskreises vorgenommenen Rechtshandlungen verpflichten die Amtskorporation. Zur Beschlußfähigkeit des Verwaltungsausschufses ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit ab und im Falle der Stimmengleichheit ist seine Stimme die entscheidende. Geschäfte, welche eine kollegiale Beratung nicht erfordern, werden vom Vorsitzenden erledigt.
Hiezu treten als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Dienstboten, ein Vertreter der Arbeitgeber derselben und ein Vertreter der in 8 2 Ziff. 4 bezeichneten Versicherten. Diese außerordentlichen Mitglieder werden von der Amtsversammlung je aus die Dauer von 3 Jahren gewählt, und zwar der Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber nach Vernehmung des Ausschusses des landwirtschaftlichen Bezirks-Vereins.
8 38.
Dem Hauptkassier liegt ob die Führung der Hauptkasse, der vorgeschriebenen Hauptregister ».Rechnungen und die Anfertigung der vorgeschriebenen Uebersich- ten und des Rechnungsabschlusses, sowie die Besorgung sonstiger ihm durch die Amtsversammlung übertragener Geschäfte der Krgnkenpflegeversicherung.
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die Beiträge ordnungsgemäß eingezogen und. verrechnet und die Rückstände rechtzeitig beigetrieben werden.
8 39.
Der Amtsversammlung sind Vorbehalten die Aenderungen der Bestimmungen des Statuts, die Festsetzung der für die Kur und Verpflegung in den Krankenhäusern der Versicherungskasse in Rechnung zu stellenden Vergütungen, die Erhöhung oder Verminderung der Beiträge und Unterstützungen, die Beschlußnahme über das Ergebnis der Jahresabschlüsse und die Festsetzung der Belohnungen und Vergütungen, welche an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, den Hauptkassier und die Beamten der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für die denselben obliegenden Geschäfte der Krankenpflegever- ficherung von der Amtskorporation zu zahlen sind.
Auch ist dje Amtsversammlung befugt, die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung in allen Beziehungen zu kontrolieren und dem Verwaltungsausschuß innerhalb der gesetzlichen Schranken bindende Anweisungen zu geben.
8 40.
Den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung liegt ob:
l. die An- und Abmeldungen der Versicherungspflichtigen (ß 25), die Beitrittserklärungen der freiwillig zu Versichernden (8 8 Abs. 3 und 8 10) und deren Austrittserklärungen (H 11), sowie Anträge
auf Befreiung von der Zugehörigkeit zur Krankenpflege-Versicherung (tzß 6 und 7) entgegenzunehmen, mit denselben nach Vorschrift des Gesetzes und Statuts zu verfahren und über die Versicherten ihres Bezirks die vorgeschriebenen Verzeichnisse zu führen;
2. darüber zu wachen, daß alle Versicherungspflichtigen zur Versicherung angemeldet werden und daß nicht Personen von der Zugehörigkeit zur Krankenpflegeversicherung freigelassen werden, welchen der Anspruch auf die Befreiung nicht zukommt, und Straseinschreikung gegen diejenigen herbeizuführen, welche ihre Meldepflichten nicht erfüllen;
3. die Anzeigen über die Erkrankungen von Mitgliedern und deren Wiedergenesung entgegenzunehmen, die Krankenkontrole auszuüben (ß 24), und das Krankenbuch zu führen;
4. die Beiträge für die Krankenpflegeversicherung und nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften die Beiträge für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung für die zu ihrem Bezirk gehörenden Versicherten einzuziehen (88 34 und 35) und zu verrechnen ;
5. die Verpflegungsgelder an die zu ihrem Bezirk gehörenden Versicherten auszubezahlen und auf Anweisung des Verwaltungsausschusses sonstige Zahlungen auf Rechnung der Kasse zu leisten;
6. von jeder Erkrankung eines Versicherten, welche durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, unter näherer Bezeichnung des letzteren, und wenn beim Ablauf der vierten Woche die Erwerbsfähigkeit eines solchen Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, sofort hievon dem Hauptkassier Anzeige zu erstatten (8 76b des Krankenversicherungsgesetzes), und in den hiezu geeigneten Fällen wegen der Anregung der Uebernahme des Heilverfahrens gemäß 8 76c des Krankenversicherungsgesehes und 8 12 des Jn- validitätsversicherungsgesetzes durch die beteiligte Berufsgenossenschaft oder Invaliditäts-Versicherungsanstalt dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschufses entsprechende Mitteilung zu machen;
7. auch im Uebrigen in ihrem Bezirk die Interessen der Krankenpflegeversicherung zu wahren und Aufträge des Verwaltungsausschusses in Bezug auf deren Angelegenheiten zu vollziehen.
8 41.
Die von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für die Versicherungskasse zu leistenden Zahlungen sind zunächst aus den von ihnen vereinnahmten Beiträgen zu bestreiten. Soweit letztere nicht zureichen, sind auf Anweisung deß Verwaltungsausschusses aus der Hauptkasse die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Ablieferung von Kassenbeständen seitens der Ortsbehörden an die Hauptkasse kann vom Verwaltungsausschuß jederzeit verfügt werden.
Je nach Ablauf einer Beitragsperiode übersenden die Ortsbehörden eine Uebersicht über die während dieses Zeitraums vereinnahmten Beträge und gemachten Ausgaben sowie etwaige Rückstände und über den vorhandenen Kassenbestand dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, welcher dieselbe nach genommener Einsicht dem Hauptkasster zustellt.
Nach Schluß des Jahres schließen die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die Mitgliederlisten, Beitragsverzeichnisse und Krankenregister ab und übersenden sie dem Vorsitzenden des Verwaltungsaus
schusses. Dieser übergiebt dieselben nach vorgängiger Durchsicht dem Hauptkassier zur Stellung der Hauptrechnung der Versicherungskasse und zur Anfertigung der vorgeschriebenen Uebersicht und des Rechnungsabschlusses. (Min.Verfg. vom 28. Nov. 1892, Reg.Bl. S. 571).
8 42.
Die Einnahmen und Ausgaben der Krankenpflegeversicherung sind sowohl bei den Ortsbehörden für die. Arbeiterversicherung als bei der Hauptkasse getrennt von den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Amtskorporation festzustellen und zu verrechnen.
Die sämtlichen Kosten der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung trägt die Amtskorporation.
Reichen die Bestände der Krankenpflegeversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so werden auf Antrag
desVerwaltungsausschussesausder Amtskorporationskasse die erforderlichen Zuschüsse vorbehaltlich des späteren Ersatzes geleistet.
8 43.
Für die Führung der Rechnung und der Bücher des Hauptkassiers und der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung sind zunächst die vom Ministerium des Innern und den Aufsichtsbehörden gegebenen Vorschriften maßgebend.
Weitere Anweisungen über die Kassen- und Rechnungsführung können von dem Verwaltungsausschuß erteilt werden.
Im Uebrigen finden hinsichtlich der Führung und Prüfung der Hauptrechnung die allgemeinen Vorschriften für die Rechnungen der Amtspflegen Anwendung.
8 44.
Die Hauptkasse ist durch den Vorsitzenden mindestens alle 6 Monate einmal unvermutet zu prüfen.
Die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung ist insoweit, als es sich um die Geschäfte und Gelder der Krankenpflegeversicherung und Jnvaliditäts- und Altersversicherung handelt, falls erhebliche, nicht auf schriftlichem Wege zu erledigende Anstände vorliegen, vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Äer- waltungsausschusses oder in dessen Auftrag vom Hauptkasster einer Prüfung zu unterziehen.
Durch vorstehende Bestimmungen wird die Zuständigkeit des Oberamts zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung und des Geschäftsbetriebs des Hauptkassiers und der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nicht berührt.
8 45.
Alle die Krankenpflegeversicherung betreffenden Bekanntmachungen werden durch das Amtsblatt des Bezirks veröffentlicht.
8 46.
Dieses Statut tritt mit dem 15. Oktober 1893 in Kraft.
Z. B.
K. Oberamt. Vogt.
Genehmigt
Reutlingen, den 12. Oktober 1893.
K. Kreisregierung.
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