Dauer von 3 Jahren ernannten, und dem Ober­amtspfleger als Hauptkassier besteht. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Amtsver­sammlung bestimmt.

Der Verwaltungsausschuß hat insoweit die Ge­schäfte der Krankenpflegeversicherung zu besorgen lind deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen, als nicht die Zuständigkeit des Vorsitzenden desselben, der Amtsversammlung, des Hauptkassiers oder der Orts­behörden für die Arbeiterversicherung durch dieses Statut Vorbehalten ist. Die von ihm innerhalb sei­nes Geschäftskreises vorgenommenen Rechtshandlungen verpflichten die Amtskorporation. Zur Beschlußfä­higkeit des Verwaltungsausschufses ist die Anwesen­heit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit ab und im Falle der Stimmengleichheit ist seine Stimme die entscheidende. Geschäfte, welche eine kollegiale Beratung nicht er­fordern, werden vom Vorsitzenden erledigt.

Hiezu treten als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Dienstboten, ein Vertreter der Arbeitgeber derselben und ein Vertre­ter der in 8 2 Ziff. 4 bezeichneten Versicherten. Diese außerordentlichen Mitglieder werden von der Amts­versammlung je aus die Dauer von 3 Jahren ge­wählt, und zwar der Vertreter der land- und forst­wirtschaftlichen Arbeitgeber nach Vernehmung des Ausschusses des landwirtschaftlichen Bezirks-Vereins.

8 38.

Dem Hauptkassier liegt ob die Führung der Haupt­kasse, der vorgeschriebenen Hauptregister ».Rechnungen und die Anfertigung der vorgeschriebenen Uebersich- ten und des Rechnungsabschlusses, sowie die Besor­gung sonstiger ihm durch die Amtsversammlung über­tragener Geschäfte der Krgnkenpflegeversicherung.

Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die Beiträge ordnungsgemäß eingezogen und. verrechnet und die Rückstände rechtzeitig beigetrieben werden.

8 39.

Der Amtsversammlung sind Vorbehalten die Aenderungen der Bestimmungen des Statuts, die Festsetzung der für die Kur und Verpflegung in den Krankenhäusern der Versicherungskasse in Rech­nung zu stellenden Vergütungen, die Erhöhung oder Verminderung der Beiträge und Unterstützungen, die Beschlußnahme über das Ergebnis der Jahres­abschlüsse und die Festsetzung der Belohnungen und Vergütungen, welche an die Mitglieder des Verwal­tungsausschusses, den Hauptkassier und die Beamten der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für die denselben obliegenden Geschäfte der Krankenpflegever- ficherung von der Amtskorporation zu zahlen sind.

Auch ist dje Amtsversammlung befugt, die Ver­waltung der Krankenpflegeversicherung in allen Be­ziehungen zu kontrolieren und dem Verwaltungsaus­schuß innerhalb der gesetzlichen Schranken bindende Anweisungen zu geben.

8 40.

Den Ortsbehörden für die Arbeiterversi­cherung liegt ob:

l. die An- und Abmeldungen der Versicherungs­pflichtigen (ß 25), die Beitrittserklärungen der frei­willig zu Versichernden (8 8 Abs. 3 und 8 10) und deren Austrittserklärungen (H 11), sowie Anträge

auf Befreiung von der Zugehörigkeit zur Kranken­pflege-Versicherung (tzß 6 und 7) entgegenzunehmen, mit denselben nach Vorschrift des Gesetzes und Sta­tuts zu verfahren und über die Versicherten ihres Bezirks die vorgeschriebenen Verzeichnisse zu führen;

2. darüber zu wachen, daß alle Versicherungs­pflichtigen zur Versicherung angemeldet werden und daß nicht Personen von der Zugehörigkeit zur Kran­kenpflegeversicherung freigelassen werden, welchen der Anspruch auf die Befreiung nicht zukommt, und Straseinschreikung gegen diejenigen herbeizuführen, welche ihre Meldepflichten nicht erfüllen;

3. die Anzeigen über die Erkrankungen von Mit­gliedern und deren Wiedergenesung entgegenzunehmen, die Krankenkontrole auszuüben (ß 24), und das Kran­kenbuch zu führen;

4. die Beiträge für die Krankenpflegeversicherung und nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschrif­ten die Beiträge für die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung für die zu ihrem Bezirk gehörenden Ver­sicherten einzuziehen (88 34 und 35) und zu ver­rechnen ;

5. die Verpflegungsgelder an die zu ihrem Be­zirk gehörenden Versicherten auszubezahlen und auf Anweisung des Verwaltungsausschusses sonstige Zah­lungen auf Rechnung der Kasse zu leisten;

6. von jeder Erkrankung eines Versicherten, welche durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, unter nähe­rer Bezeichnung des letzteren, und wenn beim Ab­lauf der vierten Woche die Erwerbsfähigkeit eines solchen Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, sofort hievon dem Hauptkassier Anzeige zu erstat­ten (8 76b des Krankenversicherungsgesetzes), und in den hiezu geeigneten Fällen wegen der Anregung der Uebernahme des Heilverfahrens gemäß 8 76c des Krankenversicherungsgesehes und 8 12 des Jn- validitätsversicherungsgesetzes durch die beteiligte Be­rufsgenossenschaft oder Invaliditäts-Versicherungsan­stalt dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschufses entsprechende Mitteilung zu machen;

7. auch im Uebrigen in ihrem Bezirk die Inte­ressen der Krankenpflegeversicherung zu wahren und Aufträge des Verwaltungsausschusses in Bezug auf deren Angelegenheiten zu vollziehen.

8 41.

Die von den Ortsbehörden für die Arbeiterver­sicherung für die Versicherungskasse zu leistenden Zahlungen sind zunächst aus den von ihnen verein­nahmten Beiträgen zu bestreiten. Soweit letztere nicht zureichen, sind auf Anweisung deß Verwaltungs­ausschusses aus der Hauptkasse die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Ablieferung von Kassenbeständen seitens der Ortsbehörden an die Hauptkasse kann vom Verwaltungsausschuß jederzeit verfügt werden.

Je nach Ablauf einer Beitragsperiode übersen­den die Ortsbehörden eine Uebersicht über die wäh­rend dieses Zeitraums vereinnahmten Beträge und gemachten Ausgaben sowie etwaige Rückstände und über den vorhandenen Kassenbestand dem Vorsitzen­den des Verwaltungsausschusses, welcher dieselbe nach genommener Einsicht dem Hauptkasster zustellt.

Nach Schluß des Jahres schließen die Ortsbehör­den für die Arbeiterversicherung die Mitgliederlisten, Beitragsverzeichnisse und Krankenregister ab und über­senden sie dem Vorsitzenden des Verwaltungsaus­

schusses. Dieser übergiebt dieselben nach vorgängi­ger Durchsicht dem Hauptkassier zur Stellung der Hauptrechnung der Versicherungskasse und zur An­fertigung der vorgeschriebenen Uebersicht und des Rechnungsabschlusses. (Min.Verfg. vom 28. Nov. 1892, Reg.Bl. S. 571).

8 42.

Die Einnahmen und Ausgaben der Krankenpfle­geversicherung sind sowohl bei den Ortsbehörden für die. Arbeiterversicherung als bei der Hauptkasse ge­trennt von den Einnahmen und Ausgaben der Ge­meinden und Amtskorporation festzustellen und zu verrechnen.

Die sämtlichen Kosten der Verwaltung der Kran­kenpflegeversicherung trägt die Amtskorporation.

Reichen die Bestände der Krankenpflegeversiche­rungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Aus­gaben derselben zu decken, so werden auf Antrag

desVerwaltungsausschussesausder Amtskorporations­kasse die erforderlichen Zuschüsse vorbehaltlich des späteren Ersatzes geleistet.

8 43.

Für die Führung der Rechnung und der Bücher des Hauptkassiers und der Ortsbehörden für die Ar­beiterversicherung sind zunächst die vom Ministerium des Innern und den Aufsichtsbehörden gegebenen Vorschriften maßgebend.

Weitere Anweisungen über die Kassen- und Rech­nungsführung können von dem Verwaltungsausschuß erteilt werden.

Im Uebrigen finden hinsichtlich der Führung und Prüfung der Hauptrechnung die allgemeinen Vor­schriften für die Rechnungen der Amtspflegen An­wendung.

8 44.

Die Hauptkasse ist durch den Vorsitzenden min­destens alle 6 Monate einmal unvermutet zu prüfen.

Die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsbe­hörden für die Arbeiterversicherung ist insoweit, als es sich um die Geschäfte und Gelder der Kranken­pflegeversicherung und Jnvaliditäts- und Altersver­sicherung handelt, falls erhebliche, nicht auf schriftli­chem Wege zu erledigende Anstände vorliegen, vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Äer- waltungsausschusses oder in dessen Auftrag vom Hauptkasster einer Prüfung zu unterziehen.

Durch vorstehende Bestimmungen wird die Zu­ständigkeit des Oberamts zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung und des Geschäftsbetriebs des Hauptkassiers und der Ortsbehörden für die Arbei­terversicherung nicht berührt.

8 45.

Alle die Krankenpflegeversicherung betreffenden Bekanntmachungen werden durch das Amtsblatt des Bezirks veröffentlicht.

8 46.

Dieses Statut tritt mit dem 15. Oktober 1893 in Kraft.

Z. B.

K. Oberamt. Vogt.

Genehmigt

Reutlingen, den 12. Oktober 1893.

K. Kreisregierung.

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