derzeit während der Dauer der Krankheit den Ein­tritt in ihre Wohnung unweigerlich zu bestatten und denselben auf Verlangen über die für die Kran­kenunterstützung in Betracht kommenden Verhältnisse und über die Anordnungen des behandelnden Arztes wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die Anordnungen des behandelnden Arztes können vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses mit Ordnungsstrafen bis zu 20 ^ geahndet werden.

8 24.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung haben die Kontrole der außerhalb des Krankenhau­ses befindlichen Kranken in der Weise auszuüben, daß sie auf die Erkrankungsanzcige hin baldmög­lichst und sodann in geeigneten Zwischenräumen die Krankgemeldeten besuchen oder besuchen lassen. Dies kann jedoch unterbleiben, wenn der Erkrankte nach Erklärung des Arztes an einer ansteckenden Krank­heit leidet.

Wenn die Erkrankten in der Familie nicht die erforderliche Pflege genießen, wenn sie eine der Ge­nesung hinderliche Lebensweise führen oder den Vorschriften des tz 23 oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, wenn sie sich die Erkrankung vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, oder wenn die Vermutung begrün­det erscheint, daß der Krankgemeldete eine Krankheit oder die Erwerbsunfähigkeit nur erheuchelt, oder wenn er eine ihm nicht zukommende Unterstützung in Anspruch nimmt, so hat die Ortsbehörde dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sofort An zeige zu erstatten.

Wenn der Kassenarzt eine derartige Wahrnehmung macht, hat er hievon sofort der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung Mitteilung zu machen.

IV. An und Abmeldungen.

, ^ 8 25.

Wenn der. Eintritt der nach 8 2-versicherüngs pflichtiben Personen in die Beschäftigung 'oder in das Dienstverhältnis gemäß tz 3 der Kgl. Verord­nung vom 6. August 1872 (Reg.Bl. S. 275) und der Austritt aus der Beschäftigung oder dem Dienst­verhältnis gemäß einer nach Art. 20 des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg.Bl. S. 116) erlassenen ortspolizeilichen Vorschrift bei der Ortspolizeibehörde rechtzeitig angemeldet worden ist, so bedarf es einer besonderen An- bezw. Abmeldung für die Ktanken- pflegeversicherung nicht. Die Ortspolizeibehörden geben gemäß 8 22 der Vollz.Verf. vom 27. Mai 1893 (Reg.Bl. S. 101) den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung von diesen Meldungen Kenntnis.

Soweit Abs. 1 nicht zutrifft, sind die nach Z 2 Ziffer 1 bis 3 versicherungspflichtigen Personen, mit Ausnahme der nach Art. 6 des Gesetzes vom

' 12 . Mai 1899 8 5 gegenwärtigen Statuts

der Krankenpflegeversicherung des Wohnorts über­wiesenen unständigen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter von dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spä­testens binnen 8 Tagen nach Beginn ihrer Beschäf­tigung bezw. nach dem Eintritt in das Dienstverhält­nis bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung am Beschäftigungsort anzumelden und binnen läng­stens 8 Tagen nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses abzumelden.

Die An- und Abmeldungen versicherungspflichti­ger Personen bei der Krankenpflegeversicherung dür­fen auch dann nicht unterlassen werden, wenn diese Personen der Krankenpflegeversicherung bereits an- gehören, oder wenn sie nach § 6 die Befreiung von der Krankenpflegeversicherung beanspruchen. Dieser Anspruch ist zutreffenden Falls bei der Anmeldung geltend zu machen.

Wenn versicherungspflichtige Personen von der Heranziehung zur Krankenpflegeversicherung befreit worden sind, der Befreiungsgrund aber später weg­fällt, so sind dieselben spätestens binnen acht Tagen von letzterem Zeitpunkt ab zur Krankenpflegeversiche­rung anzumelden. Bezüglich der von den Versiche­rungspflichtigen selbst in solchen Fällen zu erstatten­den Anzeigen s. H 7 Abs. 4.

In gleicher Weise hat die Anmeldung von sol­chen Aenderungen in der Beschäftigung zu erfolgen, welche von Einfluß auf die Höhe der Beitrüge sind.

§ 26.

Arbeitgeber nnd Dienstherren, welche ihrer An­meldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Auf­wendungen zu erstatten, welche von der Krankenpflege­versicherung zur Unterstützung einer vor der Anmel­dung erkrankten Person auf Grund gesetzlicher Vor­schrift oder dieses Statuts gemacht' worden sind (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes), und haben daneben die verfallene Beiträge nachzubezahlen. Außerdem zieht die Versäumnis der An- und Abmeldung nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zu 20 c/E nach sich.

8 27 . '

Die in 8 2 Ziff. 4 bezeichnten Personen haben sich selbst binnen einer Woche nach Eintritt der Vor­aussetzungen ihrer Versicherungspflicht bei der Hirts­behörde für die Arbxiterversicherung ihres Wohnorts zur Krankenpflegeversicherung anzumelden.

V.^Beiträge.

8 28.

Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Krankenpflegeversicherung angehört hat, ihrem vollen Betrage nach zu ent­richten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum vom Montag bis Sonntag.

Diese Wochenbeiträge betragen:

1. für männliche erwachsenMArbeiter - 15

2. für erwachsene Arbeitermrten 12 --Z

3. für jugendliche Arbeiter (bis zu 16 Jah­ren) und Lehrlinge 12

4. für männliche Dienstboten 15 ^

5. für weibliche Dienstboten 12 iZ

6. für die in der Hausindustrie beschäf­tigten selbständigen Gewerbetreibenden

(8 2 Ziff. 4) . 15 ^

7. für die. nicht unter Ziff. 16 fallenden

männlichen Personen 15 iZ

8. für die nicht unter Ziff. 16 fallenden

weiblichen Personen - 12 H

8 29.

Die Beiträge sind alle 4 Wochen je für die ab- gelaufene Beitragsperiode (xostnumeranäo) oder, wenn die Beschäftigung bei dem betreffenden Arbeit­geber oder das Dienstverhältnis nicht die ganze Bei­tragsperiode .gedauert hat, für diejenigen Wochen, innerhalb deren die Beschäftigung in dieser Beitrags­periode . stattgefunden hat, zu entrichten. Sie sind am letzten Samstag der'Beitragsperiode fällig und werden vom Kaffenboten gegen Quittierung in den Qnittungsbüchern (8 36) beim Arbeitgeber äbgeholt.

Scheidet der Versicherte vor Ablauf der Beitrags­periode aus der Beschäftigung oder dem Dienstver­hältnis aus, so kann der Beitrag für denselben von Amtswegen oder auf Antrag des Arbeitgebers oder Dienstherrn vor Ablauf der Beitragsperiode einge­zogen werden.

8 30 .

Die Arbeitgeber und Dienstherren haben vorbe­hältlich der Bestimmungen des 8 32 an den durch K 29 bezeichneteü Terminen die Beiträge-für die in 8 2 Ziff. 1, 2 und 3 bezeichnten, von ihnen be­schäftigten Versicherten zu bezahlen, sind dagegen be­rechtigt, denselben zwei Drittel dieser Beiträge bei der nächsten nicht auch bei einer späteren Lohnzah­lung in Abzug zu bringen.

Höhere als die hienach zulässigen Lohnabzüge sind nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes strafbar.

Wenn der Versicherungspflichtige gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht bei der Kranken­pflegeversicherung begründenden Arbeits- oder Dienst­verhältnissen steht, so yaften die sämtlichen Arbeit­geber oder Dienstherren als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge. Es bleibt denselben überlassen, sich untereinander über die anteilige Tragung der Bei­träge zu einigen.

8 31 .

Diejenigen land- und forstwirtschaftlichen Arbei­ter, welche nach 8 5 der Krankenpflegeversicherung überwiesen sind, haben, solange sie nicht in ein dauern­des Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitge­ber getreten sind, die Beiträge ihrem ganzen Betrage nach selbst zu bezahlen.

Soferne sie aber bei einem Arbeitgeber im Lauf des Monats wenigstens 2 Wochen lang beschäftigt worden sind, hat der Arbeitgeber hievon längstens binnen einer Woche nach Ablauf der Beitragsperiode der Ortsbehörde für die Arbeiterversicheruug des Wohnorts des Arbeiters unter Angabe der Dauer

der Beschäftigung Anzeige zu erstatten und auf, An­weisung der Ortsbehörde ein Drittel der auf diesen Zeitraum treffenden Beiträge zu leisten, wobei 6 Tage gleich einer Woche zu rechnen sind. Dieser,Betrag wird dem Versicherten auf den nächstverfallendeiHBei­trag angerechnet.

8 32.

Die keinen Lohn beziehenden Lehrlinge (8 2 Ziff. 3), die in der Hausindustrie beschäftigten selbstän­digen Gewerbetreibenden (8 2 Ziff. 4) und die frei­willig versicherten Personen (88 810) haben die Beiträge ihrem ganzen Betrage nach selbst zu bezah­len, wenn nicht ihr Arbeitgeber freiwillig die Zah­lung der Beiträge übernimmt.

8 33. - 7

Während der Dauer einer mit Erwerbsunfähig­keit verbundenen Krankheit fällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen hinweg; falls dieselbe am Iten Tage einer Beitragswoche nach ärztlichem Attest vorliegt, fällt die Verpflichtung, zur Bezah­lung auch für die betreffende Beitragswoche weg. 8 34.

Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung läßt ;e an den in 8 29 bezeichneten Zahlungsterminen die fälligen Beiträge von den Zahlungspflichtigen einziehen. In den Fällen des 8 9 haben diejenigen, welche die Beiträge freiwillig fortbezahlen (vollen, diese Beiträge der Ortsbehörde für die Arbeiterver­sicherung selbst zu überbringen oder zu übersenden.

Für diejenigen, welche im Laufe einer Beitrags­periode Mitglieder der Kasse werden, ist derjenige Beitrag, welcher auf den noch übrigen Teil der Bei­tragsperiode verhältnismäßig entfällt, bei dem näch­sten Zahlungstermin einzuziehen.

Werden die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, so hat die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung die Beitreibung der Beiträge nach Art. 16 des Gesetzes 16 . Dezember 1888 ^ veranlassen.

vom

12. Mai 1898

35.

Gleichzeitig mit den Krankenversicherungsbeiträgen werden bei den Arbeitgebern und Dienstherren der sin 8 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen mit Ms- nahme derjenigen, welche nicht in einem regelmäßi­gen Arbeits- und Dienstverhältnis zu einem bestimm­ten Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen (vergl. 8 5), auch die Beiträge für die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung der von ihnen beschäftigten Personen eingezogen. Die Arbeitgeber und Dienstherren ha­ben diese Beiträge zur Hälfte auf eigene Rechnung, zur Hälfte auf Rechnung der Versicherten zu bezahlen.

Die Kaffenmitglieder, für welche zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung Beiträge zu entrichten find, haben sich für die vom Arbeitgeber entrichteten oder doch fällig gewordenen Beiträge für diese Versiche­rung die Hälfte bei einer derjenigen zwei Lohnzah­lungen abziehen zu lassen, welche zunächst auf den Termin der Fälligkeit dieser Beiträge (Einzugstermin) folgen.

8 36.

Für jedes Kafsenmitglied wird von der Ortsbe­hörde für die Arbeiterversicherung ein Quittüngs- buch mit einem Abdruck der wesentlichsten Bestim­mungen dieses Statuts ausgefertigt. Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, soferne dieselbe durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgt, diesem/ andernfalls dem Versicherten eingehändigt.

Jede Zahlung von Krankenversicherungs- und Jn­validitäts- und Altersversicherungs-Beiträgen ist von dem mit der Einziehung der Beiträge Beauftragten in dem Quittungsbuch zu quittieren. Diese Quit­tung ist für die Kasse verbindlich.

Denjenigen, für welche die Bezahlung der Bei­träge durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgt, ist das Quittungsbuch von diesem bei jeder Lohnzah­lung zur Einsicht vorzulegen und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung oder zum Zweck der Inan­spruchnahme der Krankenunterstützung auszuhändigen.

Von Aenderungen der im Quittungsbuch abgedruck­ten Bestimmungen des Statuts ist bei dem nächsten Beitragseinzug den sämtlichen Versicherten ein Ab­druck zuzustellen.

VI. Verwaltung.

8 37.

Der Sitz der Verwaltung der Krankenpflegever­sicherung ist in Nagold.

Die Verwaltung ist einem Verwaltungsaus­schuß übertragen, welcher aus fünf Mitgliedern, näm­lich aus vier von der Amtsversammlung je auf die