8 9.
Dienstboten und land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, für welche die Krankenpflegeversicherung nach 8 2 eingetreten ist, bleiben, wenn sie aus dem ihre Versicherung begründenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis Ausscheiden, insolange versichert, als sie die verfallenden Versicherungsbeiträge je binnen einer Woche nach dem Fälligkeitstermin fortbezahlen und nicht außerhalb des Oberamtsbezirks ihren Aufenthalt nehmen oder einer andern der in 8 6 Ziff. 1 bezeichneten Versicherungskassen beitreten.
8 io.
Die Zulassung anderer als der in 8 8 bezeichneten Personen zur freiwilligen Teilnahme an der Krankenpflegeversicherung ist dem Verwaltungsausschuß Vorbehalten. Diesbezügliche Anträge sind bei der Ortsbehörde für die Arbeiterverficherung des Wohnorts anzubringen und werden von letzterer mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Verwaltungsausschuß vorgelegt.
Die Versicherung dieser Personen beginnt mit dem Tage, an welchem ihre Zulassung verfügt wird. Einen Anspruch auf Unterstützung im Fall einer bereits zur Zeit ihrer Aufnahme eingetretenen oder vor Ablauf von vier Wochen vom Beitritt ab eintretenden Erkrankung haben sie nicht.
8 11 -
Die Versicherung der in 8 8 bezeichneten Personen erlischt
1. durch Wegfall der Voraussetzungen ihres Beitrittsrechts,
2. durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung ihres Wohnorts,
3. durch Nichtbezahlung eines Beitrags binnen einer Woche nach erfolgter Mahnung.
Die Versicherung der nach 8 10 aufgenommenen Personen erlischt aus den in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Gründen und außerdem durch Kündigung seitens des Verwaltungsausschusses vom Ablauf des Zeitraums an, für welchen der letzte Beitrag bezahlt ist.
8 12 .
Durch das Erlöschen der Versicherung (88 4 und II) wird der Anspruch auf Unterstützung bei einer bereits, beziehungsweise einer bis zum Ablauf der Beitragsperiode, für welche der Beitrag bezahlt ist, eingetretenen Erkrankung nicht beeinträchtigt.
III. Leistungen der Versichernngskassc.
^ 8 13.
Den der Kxankenpflegeversicherung angehörenden Personen wird im Falle der Erkrankung während der Dauer der Krankheit, höchstens aber während 13 Wochen vom Tage der Erkrankung an, gewährt:
1. voni Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder upd ähnliche Heilmittel (vrgl. 8 14),
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit außerdem
freie Verpflegung, in der Regel in einem Krankenhaus, nach näherer Bestimmung des 8 15 oder in den Fällen des 8 17 statt der freien Verpflegung ein Verpflegungsgeld. ,
Als Erkrankung gilt auch eine Verletzung durch einen Unfall.
..... 8 14 -
Tue ärztliche Behandlung derjenigen erkrankten Mitglieder, welche noch erwerbsfähig sind, und derjenigen, welche auch bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit nicht in einem Krankenhaus verpflegt werden, erfolgt durch die von dem Verwaltungsausschuß ausgestellten Kassenärzte, bei welchen sie sich als Mitglieder der Krankenpflegeversicherung auszuweisen haben. Kosten, welche durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsen, werden nur dann ersetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses (8 37) oder in dringenden Fällen erfolgt ist.
Der Arzt darf nur dann in die Wohnung des Kranken berufen werden, wenn der Zustand des letzteren demselben nicht gestattet, sich selbst zum Arzt zu begeben.
Wenn der Kassenarzt in einem Falle in Anspruch genommen wird, in welchem die Verpflegung im Krankenhaus eintreten muß, so hat er den Kranken in das Krankenhaus zu verweisen.
Arzneien und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern aus Anordnung des Kassenarztes und auf Grund einer von der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung auszustellenden Mitgliedsbescheinigung verabfolgt.
8 15.
Den erwerbsunfähigen Kranken wird die freie Kur und Verpflegung in der Regel in den Krankenhäusern zu Nagold, Altensteig, Wildberg und Hai- terbach gewährt.
Darüber, wo die Verpflegung im einzelnen Fall erfolgen soll, entscheidet die Distriktseinteilung. Dem Kranken ist eine entsprechende Anweisung auszustellen.
Die Verpflegung in diesen Krankenhäusern regelt sich nach den Statuten derselben.
Wenn der Zustand des Kranken, dessen Verbringung in das Krankenhaus ohne Gefahr für denselben nach der Erklärung des Arztes nicht gestattet, oder wenn die Verpflegung des Kranken im Krankenhaus wegen Ueberfüllung des letzteren zeitweise nicht thunlich ist, oder wenn von der Verpflegung im Krankenhaus aus andern Gründen ausnahmsweise Umgang genommen und nicht gemäß 8 1? Verpflegungsgeld gewährt wird, so trägt der Verwaltungsausschuß für anderweitige Verpflegung des Kranken auf Kosten der Versicherungskasse Sorge.
8 16.
Die Aufnahme des Erkrankten in die Krankenhäuser erfolgt durch den Verwalter gegen Vorlage der Anweisung des behandelnden Arztes und des Quittungsbuchs sowie einer Bescheinigung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung; aus der letzteren muß hervorgehen, daß der Erkrankte noch der Krankenpflegeversicherung angehört und sonst kein Bedenken obwaltet. Andernfalls ist die Verfügung des Verwaltungsausschusses einzuholen. Wenn Gefahr auf Verzug ist, kann der Erkrankte auch in letzterem Falle vorläufig ausgenommen werden.
Die Kosten des etwa notwendigen Transports des Kranken in das Krankenhaus werden von der Versicherungskaffe auf Anweisung des Verwaltungs- ausschuffes bezahlt.
8 17.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 10 findet eine Verweisung derjenigen Versicherten, welche mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, in die Krankenhäuser gegen ihren Willen nicht statt. Gehen sie nicht in die Krankenhäuser, so haben sie keinen Anspruch auf freie Verpflegung oder auf Ersatz der Kosten ihrer Verpflegung, sondern erhalten im Fall der Erwerbsunfähigkeit nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses und außerdem vom dritten Tag nach dem Tage der Erkrankung ab das in Gemäßheit des Art. 8 des Gesetzes vom
M^iggzbbb festgesetzte tägliche Verpflegungsgeld auch für Sonn- und Feiertage. Der Betrag dieses Verpflegungsgelds wird jeweils im Amtsblatt des Bezirks bekannt gemacht.
8 18.
Die Auszahlung des Verpflegungsgelds erfolgt durch die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, welche die Beiträge für das erkrankte Mitglied vereinnahmt oder zuletzt vereinnahmt hat, je am Samstag für die vorangegangene Woche gegen Vorlage eines poin Kassenarzt aus^stellenden Krankenscheins, in welchem die Tage, einschließlich der Sonn- und Feiertage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben sein müssen. Fällt der Samstag nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktag.
Bestehen gegen den Anspruch auf das Verpflegungsgeld irgend welche Bedenken, so hat die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Anzeige zu erstatten. Dieser kann, wenn das Bedenken unbegründet erscheint , auf eigene Verantwortung die Anweisung zur Auszahlung des Verpflegungsgelds erteilen, andernfalls hat er die Entscheidung des Verwaltungsausschusses herbeizuführen.
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im 8 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbands gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Beiträge, welche von dem Versicherten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen der in 8 23 bezeichneten Art aufgerechnet werden.
8 19.
Der Verwaltungsausschuß kann jeden Erkrankten zur Kur und Verpflegung in ein Krankenhaus
verweisen, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpfädung stellt, welchen in der Familie des Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn das Verhalten des Kranken seine Genesung verzögert oder dessen Zustand eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
Wer sich in diesen Fällen der Verpflegung im Krankenhaus entzieht, hat keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der Versicherungskasse.
8 20 .
Versicherten, welche die Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 13 Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, soferne dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen gewährt.
8 21 .
Versicherten, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für dre Dauer von 12 Monaten seit Begehung der Straf- that ein Verpflegungsgeld nicht gewährt. Dasselbe gilt für Versicherte, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit. Dieselben haben nur Anspruch auf die in 8 13 Ziff. 1 ausgeführten Leistungen.
Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer dieser Fälle vorliegt, so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken.
Wenn nach vorstehenden Bestimmungen die Versagung des Verpflegungsgelds veranlaßt erscheint, der Versicherte aber dagegen Erinnerung erhebt, so ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Anzeige zu erstatten und dessen Verfügung abzuwarten.
8 22 .
Versicherten, welche während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks- der Krankenpflegeversicherung erkranken, wird auf Rechnung derselben von der Krankenpflegeversicherung des Orts der Erkrankung die ihnen nach gegenwärtigem Statut gebührende Unterstützung gewährt, sofern oder solange ihre Ueberführung nach ihrem Wohnort nicht erfolgen kann (8 57a Abs. 2 des Kr.V.Ges.
und Art. 13 des Gesetzes vom
Versicherte, welche außerhalb des Kassenbezirks wohnen, können im Fall der Erkrankung beantragen, daß ihnen die Kasse die statutarischen Unterstützungen durch die Krankenpflegeversicherung des Wohnorts gewähren läßt (8 57a Abs. 1 des Kr.V.Ges.).
Erfolgt die Erkrankung im Ausland, so hat der Betriebsunternehmer oder Dienstherr dem Erkrankten, sofern und solange die Ueberführung in das Inland nicht erfolgen kann, die statutarische Unterstützung gegen Ersatzleistung seitens der Krankenpflegeversicherung . gemäß 8 57a-Abs. S des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren.
8 23.
Von jeder Erkrankung, wegen deren Unterstützung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherte spätestens am dritten Tag mündlich oder schriftlich der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, an welche für ihn die Beiträge bezahlt werden, Anzeige zu erstatten oder erstatten zu lassen. Ebenso hat er Anzeige zu erstatten, sobald sich sein Zustand so ändert, daß die Unterstützung nicht mehr beansprucht werden kann.
Die Erkrankten sind verpflichtet, die Anordnungen des behandelnden Arztes gewissenhaft zu befolgen, insbesondere die ihnen verschriebenen Arzneien und sonstigen Heilmittel nach Vorschrift zu gebrauchen und der ihnen untersagten Speisen und Getränke sich zu enthalten. Sie dürfen keine Arbeiten verrichten, welche mit ihrem Zustande unverträglich sind, und nicht ohne Erlaubnis des Arztes ihre Wohnung verlassen. Die Erlaubnis zum Ausgehen haben sich die Erkrankten gegebenen Falls schriftlich vom Arzt bescheinigen zu lassen. Sie haben überhaupt alles ihre Genesung Hindernde zu vermeiden und eine nüchterne Lebensweise zu führen.
Den Organen der Krankenpflegeversicherung, insbesondere der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, haben sie behufs der Krankenkontrole je-