8 9.

Dienstboten und land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, für welche die Krankenpflegeversicherung nach 8 2 eingetreten ist, bleiben, wenn sie aus dem ihre Versicherung begründenden Dienst- oder Ar­beitsverhältnis Ausscheiden, insolange versichert, als sie die verfallenden Versicherungsbeiträge je binnen einer Woche nach dem Fälligkeitstermin fortbezahlen und nicht außerhalb des Oberamtsbezirks ihren Auf­enthalt nehmen oder einer andern der in 8 6 Ziff. 1 bezeichneten Versicherungskassen beitreten.

8 io.

Die Zulassung anderer als der in 8 8 bezeichne­ten Personen zur freiwilligen Teilnahme an der Krankenpflegeversicherung ist dem Verwaltungsaus­schuß Vorbehalten. Diesbezügliche Anträge sind bei der Ortsbehörde für die Arbeiterverficherung des Wohnorts anzubringen und werden von letzterer mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Verwaltungsaus­schuß vorgelegt.

Die Versicherung dieser Personen beginnt mit dem Tage, an welchem ihre Zulassung verfügt wird. Einen Anspruch auf Unterstützung im Fall einer bereits zur Zeit ihrer Aufnahme eingetretenen oder vor Ablauf von vier Wochen vom Beitritt ab ein­tretenden Erkrankung haben sie nicht.

8 11 -

Die Versicherung der in 8 8 bezeichneten Per­sonen erlischt

1. durch Wegfall der Voraussetzungen ihres Bei­trittsrechts,

2. durch schriftliche oder mündliche Austrittser­klärung bei der Ortsbehörde für die Arbeiter­versicherung ihres Wohnorts,

3. durch Nichtbezahlung eines Beitrags binnen einer Woche nach erfolgter Mahnung.

Die Versicherung der nach 8 10 aufgenommenen Personen erlischt aus den in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Gründen und außerdem durch Kündigung seitens des Verwaltungsausschusses vom Ablauf des Zeitraums an, für welchen der letzte Beitrag be­zahlt ist.

8 12 .

Durch das Erlöschen der Versicherung (88 4 und II) wird der Anspruch auf Unterstützung bei einer bereits, beziehungsweise einer bis zum Ablauf der Beitragsperiode, für welche der Beitrag bezahlt ist, eingetretenen Erkrankung nicht beeinträchtigt.

III. Leistungen der Versichernngskassc.

^ 8 13.

Den der Kxankenpflegeversicherung angehörenden Personen wird im Falle der Erkrankung während der Dauer der Krankheit, höchstens aber während 13 Wochen vom Tage der Erkrankung an, gewährt:

1. voni Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruch­bänder upd ähnliche Heilmittel (vrgl. 8 14),

2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit außerdem

freie Verpflegung, in der Regel in einem Kran­kenhaus, nach näherer Bestimmung des 8 15 oder in den Fällen des 8 17 statt der freien Verpflegung ein Verpflegungsgeld. ,

Als Erkrankung gilt auch eine Verletzung durch einen Unfall.

..... 8 14 -

Tue ärztliche Behandlung derjenigen erkrankten Mitglieder, welche noch erwerbsfähig sind, und der­jenigen, welche auch bei vorliegender Erwerbsun­fähigkeit nicht in einem Krankenhaus verpflegt wer­den, erfolgt durch die von dem Verwaltungsausschuß ausgestellten Kassenärzte, bei welchen sie sich als Mitglieder der Krankenpflegeversicherung auszuweisen haben. Kosten, welche durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsen, werden nur dann ersetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder mit Genehmi­gung des Verwaltungsausschusses (8 37) oder in dringenden Fällen erfolgt ist.

Der Arzt darf nur dann in die Wohnung des Kran­ken berufen werden, wenn der Zustand des letzteren demselben nicht gestattet, sich selbst zum Arzt zu begeben.

Wenn der Kassenarzt in einem Falle in Anspruch genommen wird, in welchem die Verpflegung im Krankenhaus eintreten muß, so hat er den Kranken in das Krankenhaus zu verweisen.

Arzneien und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern aus Anordnung des Kassenarztes und auf Grund einer von der Ortsbehörde für die Ar­beiterversicherung auszustellenden Mitgliedsbescheini­gung verabfolgt.

8 15.

Den erwerbsunfähigen Kranken wird die freie Kur und Verpflegung in der Regel in den Kranken­häusern zu Nagold, Altensteig, Wildberg und Hai- terbach gewährt.

Darüber, wo die Verpflegung im einzelnen Fall erfolgen soll, entscheidet die Distriktseinteilung. Dem Kranken ist eine entsprechende Anweisung auszustellen.

Die Verpflegung in diesen Krankenhäusern regelt sich nach den Statuten derselben.

Wenn der Zustand des Kranken, dessen Verbrin­gung in das Krankenhaus ohne Gefahr für densel­ben nach der Erklärung des Arztes nicht gestattet, oder wenn die Verpflegung des Kranken im Kran­kenhaus wegen Ueberfüllung des letzteren zeitweise nicht thunlich ist, oder wenn von der Verpflegung im Krankenhaus aus andern Gründen ausnahms­weise Umgang genommen und nicht gemäß 8 1? Verpflegungsgeld gewährt wird, so trägt der Ver­waltungsausschuß für anderweitige Verpflegung des Kranken auf Kosten der Versicherungskasse Sorge.

8 16.

Die Aufnahme des Erkrankten in die Kranken­häuser erfolgt durch den Verwalter gegen Vorlage der Anweisung des behandelnden Arztes und des Quittungsbuchs sowie einer Bescheinigung der Orts­behörde für die Arbeiterversicherung; aus der letz­teren muß hervorgehen, daß der Erkrankte noch der Krankenpflegeversicherung angehört und sonst kein Bedenken obwaltet. Andernfalls ist die Verfügung des Verwaltungsausschusses einzuholen. Wenn Ge­fahr auf Verzug ist, kann der Erkrankte auch in letzterem Falle vorläufig ausgenommen werden.

Die Kosten des etwa notwendigen Transports des Kranken in das Krankenhaus werden von der Ver­sicherungskaffe auf Anweisung des Verwaltungs- ausschuffes bezahlt.

8 17.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 10 fin­det eine Verweisung derjenigen Versicherten, welche mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, in die Krankenhäuser gegen ihren Willen nicht statt. Gehen sie nicht in die Kran­kenhäuser, so haben sie keinen Anspruch auf freie Verpflegung oder auf Ersatz der Kosten ihrer Ver­pflegung, sondern erhalten im Fall der Erwerbs­unfähigkeit nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses und außerdem vom dritten Tag nach dem Tage der Erkrankung ab das in Gemäßheit des Art. 8 des Gesetzes vom

M^iggzbbb festgesetzte tägliche Verpflegungs­geld auch für Sonn- und Feiertage. Der Betrag dieses Verpflegungsgelds wird jeweils im Amtsblatt des Bezirks bekannt gemacht.

8 18.

Die Auszahlung des Verpflegungsgelds erfolgt durch die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, welche die Beiträge für das erkrankte Mitglied ver­einnahmt oder zuletzt vereinnahmt hat, je am Sams­tag für die vorangegangene Woche gegen Vorlage eines poin Kassenarzt aus^stellenden Krankenscheins, in welchem die Tage, einschließlich der Sonn- und Feiertage, während welcher der Erkrankte erwerbs­unfähig war, angegeben sein müssen. Fällt der Samstag nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktag.

Bestehen gegen den Anspruch auf das Verpfle­gungsgeld irgend welche Bedenken, so hat die Orts­behörde für die Arbeiterversicherung dem Vorsitzen­den des Verwaltungsausschusses Anzeige zu erstatten. Dieser kann, wenn das Bedenken unbegründet er­scheint , auf eigene Verantwortung die Anweisung zur Auszahlung des Verpflegungsgelds erteilen, an­dernfalls hat er die Entscheidung des Verwaltungs­ausschusses herbeizuführen.

Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im 8 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung be­zeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbands gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Beiträge, welche von dem Versicherten selbst einzu­zahlen waren, sowie auf Geldstrafen der in 8 23 bezeichneten Art aufgerechnet werden.

8 19.

Der Verwaltungsausschuß kann jeden Erkrank­ten zur Kur und Verpflegung in ein Krankenhaus

verweisen, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpfädung stellt, welchen in der Familie des Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn das Verhalten des Kranken seine Genesung verzögert oder dessen Zustand eine fort­gesetzte Beobachtung erfordert.

Wer sich in diesen Fällen der Verpflegung im Krankenhaus entzieht, hat keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der Versicherungskasse.

8 20 .

Versicherten, welche die Krankenunterstützung un­unterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 13 Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, soferne dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits­ursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur für die Gesamt­dauer von 13 Wochen gewährt.

8 21 .

Versicherten, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte straf­bare Handlung geschädigt haben, wird für dre Dauer von 12 Monaten seit Begehung der Straf- that ein Verpflegungsgeld nicht gewährt. Dasselbe gilt für Versicherte, welche sich eine Krankheit vor­sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlä­gereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit. Dieselben haben nur Anspruch auf die in 8 13 Ziff. 1 ausgeführten Leistungen.

Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer dieser Fälle vorliegt, so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken.

Wenn nach vorstehenden Bestimmungen die Ver­sagung des Verpflegungsgelds veranlaßt erscheint, der Versicherte aber dagegen Erinnerung erhebt, so ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Anzeige zu erstatten und dessen Verfügung abzu­warten.

8 22 .

Versicherten, welche während eines vorübergehen­den Aufenthalts außerhalb des Bezirks- der Kran­kenpflegeversicherung erkranken, wird auf Rechnung derselben von der Krankenpflegeversicherung des Orts der Erkrankung die ihnen nach gegenwärtigem Sta­tut gebührende Unterstützung gewährt, sofern oder solange ihre Ueberführung nach ihrem Wohnort nicht erfolgen kann (8 57a Abs. 2 des Kr.V.Ges.

und Art. 13 des Gesetzes vom

Versicherte, welche außerhalb des Kassenbezirks wohnen, können im Fall der Erkrankung beantragen, daß ihnen die Kasse die statutarischen Unterstützungen durch die Krankenpflegeversicherung des Wohnorts gewähren läßt (8 57a Abs. 1 des Kr.V.Ges.).

Erfolgt die Erkrankung im Ausland, so hat der Betriebsunternehmer oder Dienstherr dem Erkrank­ten, sofern und solange die Ueberführung in das Inland nicht erfolgen kann, die statutarische Unter­stützung gegen Ersatzleistung seitens der Kranken­pflegeversicherung . gemäß 8 57a-Abs. S des Kran­kenversicherungsgesetzes zu gewähren.

8 23.

Von jeder Erkrankung, wegen deren Unterstützung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherte spätestens am dritten Tag mündlich oder schriftlich der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, an welche für ihn die Beiträge bezahlt werden, Anzeige zu erstatten oder erstatten zu lassen. Ebenso hat er Anzeige zu erstatten, sobald sich sein Zustand so ändert, daß die Unterstützung nicht mehr beansprucht werden kann.

Die Erkrankten sind verpflichtet, die Anordnun­gen des behandelnden Arztes gewissenhaft zu befol­gen, insbesondere die ihnen verschriebenen Arzneien und sonstigen Heilmittel nach Vorschrift zu gebrau­chen und der ihnen untersagten Speisen und Ge­tränke sich zu enthalten. Sie dürfen keine Arbeiten verrichten, welche mit ihrem Zustande unverträglich sind, und nicht ohne Erlaubnis des Arztes ihre Wohnung verlassen. Die Erlaubnis zum Ausgehen haben sich die Erkrankten gegebenen Falls schriftlich vom Arzt bescheinigen zu lassen. Sie haben über­haupt alles ihre Genesung Hindernde zu vermeiden und eine nüchterne Lebensweise zu führen.

Den Organen der Krankenpflegeversicherung, insbesondere der Ortsbehörde für die Arbeiterver­sicherung, haben sie behufs der Krankenkontrole je-