Das Kommando über die abzusendende Hilfsmannschaft hat, wenn der Kommandant nicht selbst I ausrückt, der Führer des im Dienst stehenden Wachkommandos zu übernehmen.
Bei Bränden in benachbarten Waldungen haben auf das. gegebene Signal für einen auswärtigen Brand das im Dienst befindliche Wachkom- wando der freiwilligen Feuerwehr (s. ß 4 des bes. Statuts), sowie sämtliche Waldschützen und die im regelmäßigen Holzmacherdicnst befindlichen Bewohner mit Äexten, Sägen, Pickeln und Schaufeln beim Rathaus anzutreten und sich unter das Oberkommando des Stadlsörsters zu stellen.
8 21.
Fahrt nach vem Brandplatz
Sämtliche Geräte werden auf Kosten der Amtskorporation auf den Brandplatz und wieder zurückgeführt, ebenso die bestimmte Hilssmannschast.
V. Schlußbestimmungen.
Denjenigen Mitgliedern des Fcucrlöschkorps, welche sich durch ihre Hilfeleistungen bei Brandsäl- len im Ort besonders ausgezeichnet haben und an Kleidern, Stiefeln rc. nachgewiesenermaßen Schaden erleiden, wird vom Gemeindcrat auf Antrag des Kommandanten eine angemessene Belohnung resp. Entschädigung gewährt.
Verfehlungen gegen die in dieser Feuerlöschordnung enthaltenen Bestimmungen werden, soweit nicht sonstige gesetzliche Strafen verwirkt sind, nach H 360 Ziff. 10, K 368 Ziff. 8 des Strafgesetzbuches bestraft.
Zur Beurkundung:
Nagold, den 23. Aug. 1892.
Stadtschultheitzrnamt.
Brodbeck.
Zu vorstehender Lokalfcuerlöschordnung giebt seine Zustimmung
Nagold, den 23. Aug. 1892.
Grmrinderat:
Brodbeck,
Wayer, Knödel, Holzapfel, Vrrtsch, Srhuon, Günther, Bund, Wagner, G. Schmid, Kapp, Klein.
Vorstehende Lokalfeuerlöschordnnng wurde unterm S./28. Scpt. und 4. Nov. 1892 vom K- Oberamt für vollziehbar erklärt.
Nagold.
Nachstehende Jahrmarktordnung wird hiemit öffentlich verkündigt.
Den 7. Febr. 1893.
Stadtschultheitzenamt
Brodbeck.
Oberamtsstadt Nagold.
Jahrmarkt- Krdnung.
8 i.
Bezüglich der räumlichen Einteilung wird Folgendes bestimmt:
I. als Marktplatz für Krämer und Gewerbsleute (ausgenommen die in V., VI. und VII. genannten) ist die sogenannte Marktstraße von Haus Nr. 118 beginnend bis hinunter an Haus Nr. 206, sodann die Vorstadt uno die Bahnhofstraße bestimmt.
II. der Hafnermarkt
wird in der LroahardSstraßc und in der neuen Straße abgehalten.
III. der Viehmarkt
auf dem sogenannten Sladiacker und Emminger und Burgttraßc.
IV. der Flachsmarkt.
Dieser isr bei dem Gasthaus zum Engel Haus Nr. 211 und Haus Nr. 212 samt Umgebung.
V. der Schuhmachermarkt.
Für diesen ist die Hintere Gasse von Haus Nr. 206 an ansangend und aufwärts bestimmt.
VI. für Kleiderhändler
ist die Häuserreihe links und rechts an dem Gasthaus zur Sonne Nr. 37 hinaus und
VII. für Tuchmacher
ist der alle Kirchenplatz bestimmt.
8 2.
a. Die Marklstandplätze werden, soweit nicht Ziff. b. Platz greift, aus eine 3jährigc Dauer verpachtet, für welche Zeit das Pachtgeld bei der Verpachtung bar zu bezahlen ist.
Für die 3jährige Dauer wird als Mindestbetrag des Pachtschillings
für einen Stand der Betrag von 1 ^ 50 ^ für einen Tisch der Betrag von 75 „
bestimmt.
Die Maximalhöhe beträgt auf 3 Jahre
für einen Stand.15 ^
für einen Tisch .2 „
Der Zuschlag um die 'Preise der Maximalhöhe erfolgt an denjenigen, welcher das Angebot zuerst macht.
b. Für Plätze, welche nicht zum Voraus verpachtet werden, z. B. solche, auf welchen Waren in Körben oder Säcken oder aus Tüchern offen ausgelegt zum Verkauf gebracht werden, werden für den Korb oder Sack oder bei der ausgelegten Ware für den gm 5 erhoben; dos Ueberschießende eines gm wird für voll berechnet.
o. Die zu a und b bezeichnten Gebühren werden nur für den überlassenen Raum, welcher jeweilig
bei der Verpachtung vorgezeigt und genau bezeichnet wird, erhoben.
Für die erforderlichen Gerätschaften zur Aufstellung der Marktstände oder Tische haben die Markt, besucher selbst zu sorgen.
Wilhelm Benz, Dreher, und Jakob Verstecher, Wagner, geben die nachstehenden Gerätschaften pro Markttag zu folgenden Preisen ab:
1 Dachbrett für.10
1 Brett zum Einban für. . . 7 „
1 Schrägen.9 „
8 3-
Die Einheimischen genießen kein Vorrecht mehr, sie haben vielmehr ihre Marktstandplätze ebenso wie die srcmden Marktbesucher zu ersteigern.
8 4.
Die in ß 2 letzter Absatz genannten Personen sind zugleich die verpflichteten Wagmeister aus dem Flachsmarkt. Dieselben haben pro fls Kilo 3 Waggeld anzusprechcn.
8 5.
Eingänge in öffentliche Gebäude, in Wirtslokale, Metzgerhüuser, Kaufläden u. s. w. müssen ans Hans- thürenbreite vom Marktplatz aus frei bleiben und dürfen nicht verbaut werden.
8 6.
Die Mitte des Maiktplatzes (Marklstraße) ist für größere aufgebaute Markt- sogenannte Krämerstände bestimmt, rechts und links derselben reihen sich die übrigen Gewerbsleute an und dürfen diese keine, wenigstens keine hohen Bedachungen führen, wodurch <die Schaufenster verdeckt werden.
8 7.
Mehr als 4 m Länge darf kein aufgebauter Stand erhalten und sind größere sogleich zu entfernen.
8 8 .
Wenn ein Pächter an einem Jahrmarkt nicht kommt, wird der Platz für diesen Markttag anderwärts für Rechnung der Stadtkasse verpachtet.
Ist nur ein Liebhaber vorhanden, so wird der Pachtzins vom Marktmeister und Stadtpfleger nach Verhältnis der Erträgnisse aus den Plätzen in nächster Umgebung berechnet.
Gleiches findet statt, wenn im Laufe der Pachtperiode ein Platz, der bisher nicht verpachtet war, belegt werden soll.
8 9.
In Beziehung auf die Einteilung oben, Z 1 II. V. VI. und VII., wird bestimmt, daß Geschäftsleute der betreffenden Kategorie, welche in der Stadt ein öffentliches Verkaufslokal besitzen, bei ihrem Geschäftshaus den Platz zu einem Stand erwerben können und in diesem Fall also nicht an die vorgeschriebene Einteilung gebunden sind.
8 w.
Ein Aftcrpacht wird nicht gestaltet.
8 N-
Das öffentliche Ausrufen von Waren ist verboten.
8 12.
Verfehlungen gegen diese Marktordnung werden gemäß Z 149 Z. 6 der deutschen Gewerbeordnung bestraft.
Durch vorstehende Marktordnung wird diejenige vom 3. März 1879 aufgehoben.
Den 2. März 1892/23. Nov. 1892.
Gemrinderat:
Brodbeck,
Mayer, Knödel, Holzapfel, Berlsch, Schuon, Günther, Buob, Wagner, G. Schmid, Rapp, Wein.
Vorstehende Jahrmarktsordnung wird, nachdem die in K 2a festgestellten Sätze durch Erlaß der K. Kreisregierung Reutlingen vom 2. Nov. 1892 Nr. 9371 genehmigt worden sind, auf Grund des Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes Vom 27. Dezbr. 1871 für vollziehbar erklärt.
Nagold, den 9. Dez. 1892.
K. Oberamt.
Vogt.
Nagold.
Nachstehende Wochenmarkt-Ordnung wird hiemit öffentlich verkündigt.
Den 7. Febr. 1893.
Stadtschultheißenamt.
Brodbeck.
Oberamtsstadt Nagold
WochenrnarkL-Ardnung.
Gegenstände des Marktverkehrs find:
1) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs.
2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau, oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu der Nebenbeschäftigung der Landleute gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke.
3) Frische Lebensmittel aller Art.
-1) Fabrikate, weiche nach seitheriger Ortsgewohnheit aus dem Wochenmarkt seilgehalten wurden, nämlich Back- und Zuckcrwaren, Hornwarcn, Kurz- warcn und Spielwaren, letzicre um die Weihnachtszeit.
8 2 .
Der Wochenmarkt findet jeden Lamstag auf dem alten Kirchenplatz statt.
Fallt ans einen Samstag ein Fest oder Feiertag, so wird der Markt den Tag zuvor abgehaltcn.
8 3.
Es dürfen nur unveidorbene, unverfälschte und gesunde Waren zu Markt gebracht werden.
Unreine, verdorbene, oder der Gesundheit nachteilige Waren werden wcggenommen und der Verkäufer zur Strafe gezogen.
8 4 .
Gegenstände, die in einer bestimmten Form und Größe bereits zugewogcn aus den Markt gebracht werden, müssen das angegebene Gewicht vollständig haben.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht Betrug vorliegt, nach § 149 Z. 6 der deutschen Gewerbeordnung gerügt.
8 5 .
Die gemäß H 3 und 4 beanstandeten Waren werden ohne Schädigung der Substanz in einen Zustand versetzt, der den ferneren Verkauf auf dem Markt ausschließt. (Bei Butter z. B. Zerschneiden der Ballen.)
8 6 .
Auf dem Markt dürfen blos vorschriftsmäßige Maße, Gewichte und Wagen benützt werden.
8 7 -
Die Verkaufsplätze werden in Anstandsfällen von der Ortspolizei angewiesen. Aus das Aussuchen eines Platzes hat Niemand Anspruch.
Während des Marktes dürfen die Plätze nicht gewechselt werden.
8 8 .
Ein Platzgeld wird vorerst nicht berechnet.
8 9.
Verfehlungen gegen die Marktordnung, sowie Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ortspolizei werden nach Z 149 Z. 6 der Gew.- Ordg. bestraft.
Zur Urkunde:
Den 20. Febr./23. Nov. 1892.
Grmrinderat:
Brodbeck,
Mayer, Knödel, Holzapfel, Bertsch, Hchuon, Günther, Buob, Wagner, G. Schmid, Rapp, Klein.
Vorstehende Wochenmarkts-Ordnung wird hiemit gemäß Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dez. 1871 für vollziehbar erklärt.
Nagold, den 17. Dez. 1892.
K. Oberamt. Vogt.