Nächstliegenden Hydranten zu begeben, um teils direkte Leitung zum Brandherd zu bewerkstelligen, teils um die Wasserwagen zu füllen.
Die Wasserträger und Schöpfer haben sich schleunigst mit ihrer Auszeichnung und ihren Geräten zu versehen und sofort den dem Brondplatz zunächst liegenden Gewässern ziizueücn. Die Wasserfuhrwerke haben sich sofort ihrem Führer zur Verfügung zu stellen.
Die Fiüchtungs- und Wachmannschaften sowie die Flüchuingsfuhrwerke haben, mit ihren Auszeichnungen versehen, sich direkt auf den Brandplatz zu begeben. Wenn öffentliche Gebäude, in welchen sich Registraturen befinden, vom Feuer bedroht werden, haben sie sich in erster Linie der sorgfältigen Rettung und sicheren Aufbewahrung der Akten zu unterziehen.
Als Flüchtungsplätze sind folgende in dem Ortsplane bezeichnte Stellen bestimmt.
1. bei einem Brand in der untern Stadt: der Priiparandenplatz.
2. Bei einem Brand in der Mitte der Stadt: der Postplatz, (einschließlich die Umgebung der Freuden- städtcr und neuen Haiterbacherstraße, Insel re., eventuell auf dem alten Kirchenplatzl.
3. Bei einem Brand in der Bahnhofstraße rc. der Stadtgarten.
4. Bei einem Brand auf dem Wolfsberg, Slutt- garterstraße rc. Schwanenwirts Hof.
Jede Abteilung mit Ausnahme der zum Retten und Wachdienst (Piquet) bestimmten Mannschaften, welche sofort einzugreifen haben, hält etwa 50 Schritte Vor der Brandstätte, läßt sich unverweilt durch den Führer bei dem Kommandanten melden und von diesem ihren Platz anweisen. Ist weder der Kommandant noch ein anderer Vorgesetzter sofort zu finden, so wird der Führer nach eigenem Ermessen einen geeigneten Platz für seine Abteilung ermitteln, diese alsbald abholen und in Thätigkeit setzen.
Gleichzeitig hat er einen seiner Leute zu beauf tragen, dem Kommandanten, sobald dieser zu finden ist. die Ausstellung der Abteilung zu melden und dessen weitere Befehle abzuwarten.
Die Mannschaften haben den Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten und ihren Posten nie ohne die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zu verlassen.
8 17.
Pflichten der Ortseinwohner.
Beim Ausbruch eines Brandes sind nach ergangener Aufforderung auch diejenigen Einwohner, welche nicht Mitglieder des Feuerlöschkorps sind, verpflichtet, nach Kräften zur Löschung mitzuwirken, und insbesondere auf dem Brandplatz den Anordnungen des die Löschanstalten leitenden Bezirks- resp. Ortsbeamten unbedingt Folge zu leisten.
Während des Brandes haben die Nachbarn der Brandstätte ihre Dachläden zu schließen und Wasser auf die Bodenräume zu schaffen.
Diese Vorsicht ist auch in entfernteren Gebäuden bei starkem Wind zu beobachten.
Leicht entzündliche Gegenstände sind so schnell als möglich aus dem Bereiche der Feuersgefahr sortzuschaffen, und wenn dies nicht mehr möglich ist, stark anzunetzen. Die in der Nähe der Brandstätte liegenden Häuser, Höfe, Gärten rc. müssen zu ungehindertem Durchgang offen gehalten werden.
Gerettete Gegenstände darf kein Hausbewohner bei Vermeidung von Strafen in sein Haus aufnehmen, dieselben dürfen vielmehr blos auf die von dem Kommandanten bestimmten Plätze verbracht werden.
Bei einem Nachtbrande haben die Häuserbewohner Laternen mit brennendem Licht auszuhängen oder Lampen, — brennende Lichter — an die Fenster zu stellen.
Sowohl in dem brennenden Haus als in den Nachbarhäusern sind die Hausgänge und Treppen sofort zu beleuchten.
Bei Glatteis haben die Häuserbesitzer vor ihren Häusern Straßen und Wege mit Asche, Sand rc. in ausgiebiger Weise zu bestreuen.
Bei strenger Kälte ist in der Nähe des Brandplatzes heißes Wasser zu bereiten, damit das Einfrieren der Spritzen verhindert wird.
Insbesondere haben Gewerbetreibende mit Kesseleinrichtung: Bierbrauer, Färber, Gerber, Seifensieder, Branntweinbrenner, Metzger rc. sofort ihre Kessel zu diesem Zweck Heizen und heißes Wasser in Butten oder Kübeln zur Brandstätte tragen zu lassen.
Durch diese blos in Ausnahmsfällen Vorkommen- dcn Dienstleistungen sind die Betreffenden aber nicht >
von ihren sonstigen Verpflichtungen als Feuerwehroder Löschmänner entbunden. Während der Dauer eines Brandes in der Stadt darf von den Wirtschaften bei Strafe blos an solche Feuerwehrmänner etwas verabreicht werden, welche als abgclöst in Begleitung eines Führers kommen.
Allen Andern sind die Wirtschaften zu verbieten und haben hierüber 2 besonders aufgestellte Gemeinderäte in Begleitung eines Wachmannes zu wachen.
Sämtliche Besitzer von Pferden haben auf das
Alarmzcichen für einen auswärtigen Brand mit ihren eingeschirrten Pferden an das Spritzenmogazin zu eilen, um Spritze und Mannschaftswagen zu bespannen.
Pferdebesitzer, welche 2 angeschirrtr Pferde stellen, erhalten laut Amtsversammlungsbeschluß vom 29. Juli 1876 1. als Prämie, die bis auf weiteres berechnet wird:
für den ersten auf.4 ^
zweiten .3 „
.. dritten .2 „
Pferdebesitzer mit 1 Pferd erhalten die Hälfte der Sätze;
2. als ordentlichen Fuhrlohn für jedes Pferd und jeden Kilometer 50 --f, für jede Stunde Aufenthalt am Brandort 40
Wer zum Transport der Mannschaften einen völlig brauchbaren Leiterwagen stellt, erhält aus der Feuerlöschkasse als jedesmal. Miete 2 jedoch blos für den Fall, daß die Mannschaft mindestens die Markungsgrenze überschritten hat.
Fuhrwerksbesitzer, welche bei einheimischen Bränden zum Führen von Wasser und geretteten Gegenständen eingekeilt und besonders bezeichnet sind, müssen auf das Alarmzeichen alsbald mit den bespannten und ausgerüsteten Wagen in die Nähe des Brandplatzes fahren und dort bis auf weitere Weisung des Feuerwebrkommandanten sich bereit halten. Die Besitzer der Wasserfuhrwerke haben ihre Wasserfässcr so einzurichten, daß der Saugschlauch der Spritze mit dem Sicherheitskorb oben in das Faß eingebracht, damit vom Faß direkt das Wasser ausgepumpt werden kann, andernfalls hat der Fuhrwerksbesitzer einen genügend großen Zuber mitzuführen und zur Benützung zu überlassen.
Die weiblichen Einwohner der Stadt, welche nach Alter, Gesundheitsverhältnissen und sonstigen Beschäftigungswcisen zum Wassertragen sich eignen, haben beim Ausbruch eines Brandes mit Wasserkübeln ausgerüstet zu erscheinen, um sich "bis nach beendigter Feuersgefahr auf Anordnung des Com- mandanten resp. des Hauptmanns der II. und III. Compagnie in geeigneter Weise zum Wassertraqen verwenden zu lassen.
In den für die Feuerwehr abgesperrten Raum darf ohne besondere Aufforderung des leitenden Beamten niemand gehen, der kein Abzeichen hat. Insbesondere sind Kinder und müßige Zuschauer vom Brandplatz ferne zu halten.
Alles unnötige Schreien und Lärmen ist untersagt.
Nach Art. 34 der Landesfeuerlöschordnung sind die Eigentümer und Inhaber von Grundstücken und Gebäuden verpflichtet, bei Brandfällen den Mitgliedern der Feuerwehren den Zutritt in ihre Grundstücke und Gebäude und die Benutzung derselben zu Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten, Wasservorräte, welche sich in ihrem Besitz befinden, oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, auf Anfordern unentgeltlich für dcn Löschdienst zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte (Eimer, Leitern, Feuerhacken, Spritzen und dergleichen) auf Verlangen Hur Benützung abzu- gebeu und endlich die von dem Leiter der Löschan- stalten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsmaßregeln oder Verhütung weiteren Umsichgreifens des Feuers angeordnete Beseitigung von Bäumen, Einfriedigungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
III. Verhalten nach gelöschtem Brande.
8 18 .
Bewachung des Brandplatzes.
Wie lange die Bewachung des Brandplatzes nach gelöschtem Brand zu dauern hat und welche Mannschaften die Bewachung zu besorgen haben, wird im einzelnen Fall von dem Kommandanten mit Genehmigung des die Löschanstalten leitenden Beamten bestimmt. Die bestellte Wache hat dafür zu sorgen, daß, sobald sich das Feuer zeigt, dasselbe wieder gelöscht wird, weshalb auch auf dem Brandplatz die
erforderliche Anzahl von Spritzen und gefüllten Wasserbehältern zur Verfügung gehalten werden müssen.
In außerordentlichen, d. h. das Wachkommando besonders anstrengenden Füllen, kann der Kommandant im Einverständnis mit dem Ortsvorstehcr die Verabreichung von kleineren Erfrischungen an das Wachkommando anwcisen.
Die gesamte übrige Mannschaft des Fencrlösch- korps hat die entbehrlich gewordenen Geräte von der Brandstätte zurückzuziehcn und zur Wiederaufbewahrung durch den Geräteverwalter bereit zu stellen und wird erst entlassen, wenn der Bcrles durch die Ableilungsführer stattgefunden har und das Kommando „Weggetrcken" erfolgt ist.
Unerlaubtes bäldcres Weggehen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
Bevor die gebrauchten Löschgeräte wieder an den Ort ihrer Äufbcwabrung gebracht werden, sind dieselben genau zu untersuchen, ob sie keine Beschädigungen erlitten haben, lieber den Eifund dieser Musterung, sowie über das Verhalten der einzelnen Mannschaften haben sämtliche Kompagnieführer binnen 24 Stunden an den Kommandanten genauen Rapport zu erstatten und hiebe: besonders zu bemerken:
a.) Welche Mitglieder sich beim Brand besonders ausgezeichnet haben.
b) welche tadelnswert sich benommen,
o) welche gar nicht erschienen sind und
ä) ob und welche Verletzungen bei den Mannschaften vorgekommen sind.
8 19 .
Abräumung des Brandplatzes und Abfuhr des Brandfchuttes
Da die Abräumung und Abführung des Brand- schuttes vom Brandplatze derjenigen Gemeinde obliegt, in welcher der Brand stattgefunden hat, werden bei einem hiesigen Brandfalle die hieraus sich ergebenden Kosten von der Stadtpflege bezahlt.
Wo wegen der besonders großen Ausdehnung des Brandplatzcs und der massenhaften Anhäufung von Brandschutt die geeignete Abräumung und Abführung des letzteren der Gemeinde ohne fremde Hilfeleistung nicht möglich ist, so hat der Gemeinderat bezw. der Stadtschultheiß an den die Löscharbeiten leitenden Beamten die Bitte zu richten, daß den im Hilfsverband mit dem Brandort stehenden Nachbargcmeinden die Hilfeleistung bei der Abräu- mung und Abfuhr des Schuttes auferlegt werde.
Der Bezirksbeamte wird hierauf sofort bestimmen, wie viel Mannschaft und Fuhrwerke jede Hilfsgemeinde bei dem Abräumungsgeschäft zu stellen hat.
Der Brandschutt ist nach den vom Stadtschultheißen angewiesenen Plätzen zn schaffen.
Das auf der Brandstätte oder unter dem Brandschutt liegende Holz ist, nachdem es, soweit nötig, mit Wasser übergossen wurde, an sicheren Orten, entfernt von Gebäuden, zu lagern.
Das Einreißen von Gebäuderesten bleibt dem Brandbeschädigten überlassen, und dürfen nur solche Teile von Gebäuden eingerissen werden, deren Einsturz befürchtet werden muß. Zur Hilfeleistung beim Abräumen des Brandschuttes ist die Feuerwehr nicht verpflichtet. Den Bewohnern der abgebrannten Gebäude ist nicht gestattet, vor dem Abräumen des Brandplatzes im Schutt nach Habseligkeiten zu suchen.
Die Zurückgabe der geretteten Effekten an die Eigentümer hat sobald als möglich nach gelöschtem Brande unter polizeilicher Aufsicht zu geschehen.
Effekten, deren Eigentümer nicht unzweifelhaft ermittelt ist, werden von dem Stadtschultheißenamt in Verwahrung genommen.
IV. Hilfeleistung bei Brandfällen in auswärtigen Orten.
Hiefür gelten die HZ der Bezirksfeuerlöschordnung mit den nachstehenden Ergänzungen.
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Zahl der abzufendenden Hilfsmannschast.
Die Feuerwehr ist in 4 Wachkommandos eingeteilt, welche den Dienst abwechslungsweise übernehmen (Z 3 letzter Abs. der Statuten).
Abzuscnden sind: 1 Kommandierender, 2 Abteilungsführer, I Hornist, 12 Steiger, 2 Spritzenmeister und 16 Spritzenmänner der Saugspritze Nr. 1, zns. 34 Mann (l Wachkommando).