werk, als auch das jedem Teilnehmer auszuzahlende Zehrgeld von 1 «^l aus der Feuerlöschkasse bezahlt.

8 6-

Geräteverwaltung.

Die Verwaltung sämtlicher Gerätschaften ist Sache der freiwilligen Feuerwehr, welche einen Gerätevcr- walter zu bestellen hat.

Der letztere hat ein fortlaufendes Inventar über alle im Eigentum des Corps befindlichen oder dem­selben von der Gemeinde anvertrauten Gerätschaften, über die den Feuerwehrmitgliedern ausgefolgten Ausrüstungsgegenstände und Gerätschaften zu führen und für die geordnete Instandhaltung derselben zu sorgen.

Die Compagnie- und Zugführer der freiwilligen Feuerwehr haben darüber zu wachen, daß die ihrer Mannschaft anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Geräte möglichst geschont, sorgfältig aufbewahrt und gut im Stande gehalten werden, auch die Ans­rüstungsgegenstände bei dem Austritt aus der Feuer­wehr dem Requisitenverwalter verabfolgt werden.

Für die richtige Behandlung und Aufbewahrung der Spritzen und Schläuche, nach Maßgabe der Dienstinstruktion von Landesfeuerlöschinspektor Groß­mann, sind die Spritzenmeister in erster Linie ver- antwortlich.

Für die nach Hause erhaltenen Ausrüstungsgegen­stände hat jedes Mitglied zu bescheinigen und ist für die geordnete Instandhaltung verantwortlich.

Bei etwaigen, aus Anlaß von Hebungen und Brandfällen vorkommenden Beschädigungen vpn Geräten und Ausrüstungs-Gegenständen hat der Kommandant dem Stadtvorstand sofort nach erhal­tener Kenntnis schriftliche Anzeige zu erstatten und wenn bezüglich der Herstellung eines beschädigten Gerätes Gefahr im Verzüge ist, dies ausdrücklich zu bemerken.

Sämtliche Geräte und Ausrüstungsgegenstände werden jährlich im Monat März in Verbindung mit einer Hauptübung von dem Kommandanten in Anwesenheit des Stadtbaumeisters und des Stadt­pflegers als Feuerlöschkassier einer genauen Unter­suchung unterworfen, über deren Resultat dem Stadt­vorstand spätestens auf l. April Anzeige zu erstatten ist, damit im Etat für die Feuerlöschkasse der etwa erforderliche Aufwand berücksichtigt werden kann.

0. Umschriften für die Ortseinwohner M Sereithattung von Köschmitteln und Rettungs- Geräten.

8 7.

Allgemeine Vorschriften.

In jedem Haus sind die Wasserbehälter in den Küchen und sonstigen Räumen an jedem Abend rand­voll zu füllen, auch wird den Häuserbesitzern, na­mentlich den etwas entfernter wohnenden empfohlen, einige Löschbesen und eine über den Dachtrauf rei­chende Anstell! euer vorrätig zu halten und an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren.

8 8 .

In denjenigen Gebäuden, in welchen die Haus­wasserleitung eingerichtet ist, empfiehlt es sich, daß die Besitzer sich entsprechende Schwache mit Mund­stücken anschaffen, um solche im Falle eines Brandes sofort an die Leitungen anschrauben zu können. Bei einem Brandfall wird die ganze Leitung auf die Umgebung der Brandobjekte gerichtet und werden demgemäß mittelst der Absperrschieber die sämtlichen außerhalb liegenden Leitungen abgeschlossen.

8 9.

Besondere Verpflichtungen der Besitzer größerer gewerblicher Betriebe und von Anstalten, in welchen viele Personen untergebracht sind.

Die Besitzer der Samenausklenganstalt, der Oel- fabrik, der Spinnereien, der Säg- und Mahlmühlen, der Mälzereien, Conditoreicn, der Färbereien mit Trockenstube, der Tuchscherereien und Schreinerwerk­stätten haben, soweit sie nicht mit Wasserleitungen versehen sind, an geeigneten Stellen in ihren Eta­blissements für Parathaltung von größeren Wasser­vorräten, je noch der Größe und Ausdehnung der einzelnen Betriebe, für eine oder zwei Hand- oder Tragspritzen, eventuell für Extinkteure, Löschdosen oder Löschflaschen zu sorgen, ferner ist in Anstalten, in welchen viele Personen, namentlich Kranke und Gebrechliche untergebracht sind, außer diesen Lösch­mitteln auch für Beschaffung von Rettungsleitern in den oberen Stockwerken, für Rettungsschläuche oder Ret­

tungskörbe mit Rollen und Seil, oder Selbstrettungs­apparate Vorsorge zu treffen.

Hieher zählen außer den Gasthöfen und dem Bad Röthenbach das Seminar, die Präparanden- anstalt und der städtische Spital.

II. Vorschriften für den Fall des Ausbruchs eines Brandes im Ort selbst.

8 io.

Anzeige einer wahrgenommenen Feuersgefahr.

Bemerkt jemand, namentlich auch ein Polizei­diener oder Nachtwächter in einem Hause Feuer oder einen außergewöhnlichen Rauch oder Brandgeruch, so hat er die Hausbewohner sofort hievon in Kennt­nis zu setzen und dem Stadtvorstand und Feuer­wehrkommandanten unverweilt Anzeige zu machen. Für diese Anzeige sind insbesondere die Hausbe­wohner selbst, sobald sie von der Feuersgefahr Kennt­nis haben, verpflichtet.

Tie Anzeige ist persönlich oder durch einen er­wachsenen Angehörigen (Dienstboten) oder sonst eine zuverlässige Person zu machen.

Nur wenn ein Brand schon einen größeren Umfang angenommen hat, wenn insbesondere Flammen aus einem Hause Hervorbrechen, ist es gestattet, die Nachricht durch Feuerrufe zu verbreiten und die Einwohnerschaft bezw. die Feuerwehr direkt zu alar­mieren.

8 11 -

Vorläufige Maßregeln der Hausbewohner

Bis zur Ankunft des Stadtvorstands oder des Feuerwehrkommandanten bezw. der Feuerwehr haben die Hausbewohner unter Zuziehung von Nachbarn und andern herbcigeeiltcn Personen alsbald alles anzuwenden, was zur Löschung dienen, oder die weitere Verbreitung des Feuers hindern kann.

Insbesondere ist jedem Luftzug zu steuern.

8 12 .

Aufgabe des Stadtvorstandes nach erhal­tener Brandanzeige

Der Stadlvorstand hat nach erhaltener Brand­nachricht hievon alsbald dem K. Oberamt Mittei­lung zu machen und, wenn es sich nicht um ein ganz unbedeutendes Schadenfeuer handelt, schleunigst die Feuerwehr alarmieren zu lassen, auch zunächst auf den Brandplatz zu eilen, um bis zur Ankunft des Oberamtmanns oder seines Stellvertreters im Einvernehmen mir dem Feuerwehrkommandanten die nötigen Anordnungen zur Bewältigung des Brandes zu treffen. Bei einem gefährlichen Brande, d. h. wenn bei starkem Winde größere Gebäude, gefüllte Scheunen rc. in Brand stehen, oder wenn die bren­nenden Gebäude sich in solcher Nähe von andern Gebäuden befinden, daß für die Nachbargebäude sichtliche Gefahr droht, sind Feuerreiter, (Feuerboten), in die im Brandhilssvcrbande mit der Stadt stehen­den Nachbargcmcind-n (vrgl. H 14) abzuscnden und zwar nach: Altensteig Stadt, Jfclshausen, Emmingen, Rohrdorf, Ebhausen, Wildbera, Haiterbach, Pfron­dorf, Mindersbach, Oberjettingen, llntcrjettingen und Mötzingen.

8 13 -

Alarm- oder Feuerzeichen.

Die Alarmzeichen sind folgende:

a) bei einem Brande in der Stadt Feuersignol der Hornisten und Wirbel der Tambours und Läuten sämtlicher Glocken auf dem alten Kirchen­turm mit Unterbrechungen.

b) bei einem auswärtigen Brand Feuersignal der Hornisten und Wirbel der Tambours, Läuten der sog. Sturm- und der kleinen Glocke auf dem alten Kirchturm mit Unterbrechungen.

o) Wird ein Wachkommando zum Dienst bei stür­mischen Nächten, Wassersgefahr oder Wald­brand nötig, so geschieht die Alarmierung durch ein besonderes Hornsignal ohne Glockenzeichen.

Bei einem Brand in der Stadt darf ohne Befehl des Stadtschultheißen nicht Sturm geläutet oder das Feuersignat gegeben werden, es wäre denn, daß die Flammen schon aus einem Hause herausschlagen.

Die Alarmierung mit den Glocken hört nach Ankunft der Feuerwehr auf dem Brandplatze auf. 8 14 -

Feuerboterr und Feuerreiter.

Für den Feuerreiter- (Feuerboten-) Dienst werden von dem Gemeinderat jährlich eine gewisse Anzahl Personen zum Voraus bestimmt.

Das Namensverzeichnis derselben wird der Lokal­feuerlöschordnung beigelegt und im Ratszimmer an einer Tafel angeheftet.

Ebenso haben auf das erste Feuerzeichen die gleichfalls zum Voraus bezeichnetcn und in das Mannschaftsregister aufgenommenen Besitzer von Pferden mit ihren Wasser- und Rettungsfuhrwerken bei Strafvermeidung alsbald sich dem Kommandanten resp. ihren betreffenden Führern zur Verfügung zu stellen. Die Führer sind die Hauptlentc der III. und IV. Compagnie bezw. deren Stellvertreter.

Für die Pferde, welche zuerst vor dem Rathaus vollkommen zur Verwendung gerüstet erscheinen, wer­den nach Amtsversammlungsbeschluß vom 29. Juli 1879 bis auf weiteres berechnet werden:

I. als Prämie der Feuerreiter

für den 1.2 ^

H.1 50

III.i

II. als ordentlichen Rittlohn für jedes Pferd und

jeden Kilometer hin und zurück zus. 50 für jede Stunde Aufenthalt am Brandork 40

Jeder Feuerreiter (Fenerbote) erhält so viele Ersuchungsschreiben oder mit der Aufschrift (Brand­hilfe) und dem Orisstempel versehene Karten, als er Gemeinden qm Hilfe anzurufen hat. Diese Ersu­chungsschreiben resp. Karten hat er in jeder Hilfs­gemeinde abzugcben.

In dem Amtszimmer des Stadtschulthcißcn wird eine Tafel aufgehängt, aus der zu ersehen ist, in welche Orte und auf welchen Wegen bei gefährlichem und minder gefährlichem Brande Feuerreiter resp. Telegramme abzusenden sind, damit auch der Stell­vertreter des Stadtschullheißen rasch das Erforderliche besorgen kann.

8 15.

Besondere Aufgaben der Gemeinde­beamten und Diener.

Ein Mitglied des Gemeinderats, das zum Voraus bestimmt wird, hat sich beim Ausbruche eines Bran­des auf das Rathaus zu begeben und dort anwe­send zu bleiben. Dasselbe bezw. der Stadtpfleger hat die Pferdebcsitzec zu notieren, welche zum Feuer­reiten und bei auswärtigen Bränden zum Bespannen der Sprtzen und Mannschaftswagen erscheinen.

Die niederen Diener, Amtsdiener und Polizeidiencr, haben sich nach dem ersten Feuerzeichen auf das Rathaus zu begeben und sich zur Verfügung des Stadtschultheißeu zu stellen.

Für die Beleuchtung des Brandplatzes und seiner Umgebung sind die Feld- und Waldschützen aufgestellt, welche die im Requisitenhaus aufbewahrten Laternen, Erdölfackeln, Pechpfannen und Pechkränze in Empfang zu nehmen und schleunigst den Brand- Platz, die Rettungsplätze und finstern Durchgänge zu beleuchten haben.

Die städtischen Laternenanzünder haben sofort für Anzünden sämtlicher städtischen Straßenlaternen zu sorgen.

Der Kaminfeger und dessen Gehilfen haben sich, soweit sie nicht ohnedies in die Feuerwehr eingeteilt sind, sogleich auf die Brandstätte zu begeben und nach Anordnung des Beamten bezw. Feuerwehr­kommandanten Dienste zu thun. Die Mitglieder der Bau- und Feuerschau haben, sofern sie nicht Mitglieder der Feuerwehr sind, sofort nach der Ur­sache der Entstehung des Brandes zu forschen und sich, soweit möglich, von dem baulichen Zustand des Gebäudes, in welchem der Brand ausgebrochen ist, und von den Nachbarhäusern zu überzeugen und ihre Beobachtungen an den leitenden Beamten zu melden.

Dieselben sind zu diesem Zwecke durch ein rotes Armband ausgezeichnet.

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Ausgabe der Feuerwehr.

Die Schlauchführer, Schlauchleger, Leitermann­schaft, die Steiger- und Spritzenmannschaft haben auf das gegebene Signal so rasch als möglich, jedoch nur in voller Ausrüstung und mit dem Armband versehen, an dem Sammelplatz ihrer Abteilung, d. h. an das betreffende Requisitenmagazin als dem Auf­bewahrungsort ihrer Lösch- und Rettungsgeräte zu eilen, die Geräte herauszuschaffen und, sobald eine genügende Anzahl von Bedienungsmannschaft ver­sammelt ist, sich auf den Brandplatz zu begeben.

Die Hydrantenmannschaft hat sich mit ihren Hydrantenwagen sofort zu den dem Brandplatz zu-