Der Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

^ S6.

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1886 .

Amtliches.

Nagold.

Bekanntmachung, betreffend die Hegezeit des Wildes.

Nachdem an die Stelle der 51. Verordnung betr. die Hegezeit des Wildes vom 12. August 1878 (Reg.-Bl. S. 203) untenstehende Verordnung getre­ten ist, wird letztere hicmit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Den 13. August 1886.

51. Oberamt. Güntner. Königliche Verordnung, betr. die Hegezeit des Wildes. Vom 3«. Juli 188«.

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Nachdem durch die seit Erlassung der Königl. Verordnung vom 12. August 1878, betr. die Hege­zeit des Wildes, gemachten Erfahrungen sich eine Ab­änderung der in dieser Verordnung festgesetzten Ter­mine für die Hegezeit des Wildes als Bedürfnis gezeigt hat, verordnen und verfügen Wir auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Okt. 1855, betr. die Regelung der Jagd, und unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziff. 1 des Gesetzes vom 27. Dczbr. 1871, betr. Acnderuugen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, nach Anhörung Unseres Staatsministerinms, wie folgt:

tz. 1. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf ge­bracht oder angekauft werden darf, wird nach den einzelnen Ticrgattungcn in folgender Weise bestimmt:

Beim Haarwild: 1) Für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Febr. bis 31. Mai, 2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Febr. bis 30. Scptbr., 3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Febr. bis 31. Mai, 4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezbr. bis 14. Oktbr., 5) für Wildkülber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds, auf das ganze Jahr, 6) für Kitzböcke d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktbr., 7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Febr. bis 30. Septbr.

8. Bei Federwild: 1) für Auer- und Birk­hähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. Aug., 2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezbr. bis 31. Oktbr., 3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezbr. bis 23. Aug., 4) für Fasanenhahnen vom 1. Febr. bis 23. Aug., 5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. Aug., 6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni, 7) für wilde Tauben aus die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, 8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli, je einschließlich der genannten Tage.

Für das in Tiergärten oder in eingezäunten oder sonst gehörig abgeschlossenen Grundstücken ge­haltene Wild, sowie für andere einzelne Fälle von besonderer Natur bleibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten, dem zur Ausübung der Jagd Berechtig­ten das Erlegen oder Fangen einzelner Arten von Wild während der Hegezeit unter Beschränkung auf eine bestimmte Stückzahl und Festsetzung einer Frist für die Erlegung ausnahmsweise zu gestatten. Wird eine solche Ermächtigung erteilt, so ist der Verkauf und der Ankauf der auf Grund derselben erlegten Tiere unter Beobachtung der in 8- 2 enthaltenen Vorschrift erlaubt, wofern nicht die Dispensationser­teilung ausdrücklich an die Bedingung der Unterlas­

sung des öffentlichen Verkaufs oder des Verkaufs überhaupt geknüpft wurde.

K. 2. Wer innerhalb der für eine Wildart gel­tenden Hegezeit Wild der zu schonenden Art zum Verkaufe bringt, hat sich durch ein Ursprungszeugnis darüber auszuweisen, daß das betreffende Wild mit Dispensation des Ministeriums des Innern erlegt oder gefangen und daß dessen Verkauf gestattet wor­den ist.

Das Ursprungszeugnis ist von dem Ortsvor­steher derjenigen Gemeinde auszustellen, auf deren Markung das Wild erlegt oder gefangen wurde.

In dem Zeugnis ist das zum Verkauf bestimmte Wild genau zu bezeichnen; dasselbe muß neben der Unterschrift des Ortsvorstehers init dem Datum der Ausstellung und mit dem Ortssiegel versehen fein.

K. 3. Das in 8- 1 nicht namentlich aufgeführte Wild darf zu jeder Zeit des Jahres erlegt, gefangen, zum Verkauf gebracht oder angckauft werden. Uebri- gens wird hinsichtlich des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem Federwild auszunehmen, auf 8- 368 Ziff. 11 des Strafgesetzbuches und hinsichtlich des Schutzes der Vögel auf Unsere Verordnung vom 16. Aug. 1878 hingewiesen.

8- 4. Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle Unserer Verordnung vom 12. Aug. 1878.

Unsere Ministerien des Innern und deren Fi­nanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1886.

Karl.

Mittnacht. Renner. Faber. Holder. Steinheil.

Nagold.

Bekanntmachung.

An die Ortsvorsteher.

Anmeldung unsallversicherungspflichtiger Baubetriebe betreffend.

Die oberamtliche Bekanntmachung in obigem Betreff vom 11. v. M., Amtsblatt Nr. 81, Seite 3, wird unter Hinweisung auf den Erlaß k. Ministeriums des Innern vom 22. Juni d. I., Ziffer 4790, Mi- nisterial-Amtsblatt Seite 234, ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt mit dem Bemerken, daß der Vorlage der Anmeldungen mit der verlangten Anzeige, ob beziehungsweise welche Anmeldungen etwa noch rück­ständig sind oder einer Berichtigung bedürfen, be­ziehungsweise der Vorlage von Fehl-Anzeigen läng­stens bis 1. September d. I. hieher entgegen gesehen wird.

Den 17. August 1886.

K. Oberamt. Güntner.

Denjenigen Lehrern, welche das heurige Jahresfest des evangelischen Kirchengesangvereins für Württemberg inNagold am 15. September besuchen wollen, wird hicfür vom cv. Konsistorium ein Vakanztag bewilligt.

Die erste Schulstelle in Hochdorf (Nagold) wurde dem Schullehrer Hcbsacker in Reinerzau, die in Schramberg (Oberndorf a./N.,) dem Seminarunterlehrer Sauter in Na­gold übertragen.

Zum hundertjährigen Todestage Friedrichs des Großen.

Am 17. August sind hundert Jahre verflossen, seit Friedrich der Große in dem von ihm selbst im Sande der Mark hervorgezauberten Sanssouci die Augen für immer schloß und in tiefer Bewegung gedenkt Preußens Volk, gedenkt ganz Deutschland der Wiederkehr dieses Tages, als eines der Marksteine

in den Amalen der deutschen Geschichte. Wohl fin­den an diesem Dienstag auf speziellen Wunsch Kaiser Wilhelms selbst keinerlei glänzende offizielle Feierlich­keiten statt womit der greise Monarch ja nur ganz dem schlichten Wesen seines ruhmvollen Vor­fahren Rechnung trägt und beschränkt sich, wie bekannt, die offizielle Feier auf den Gedächtnisgottes­dienst in der Potsdamer Garnisonskirche, aber für die deutsche Nation bedarf es auch des äußeren Prunkes nicht, um die Erinnerung an den großen Toten, an Friedrich denEinzigen", wie ihn seine Zeitgenossen bewundert nannten, wieder kräftig em­porleben zu lassen. Denn der alte Fritz mit dem Zopf nnd dem Krückstock, aber auch mit den charak­teristischen Zügen und vor Allem den adlerglcich leuchtenden Augen, in denen eine ganze Welt von Recht und Pflichtgefühl zu liegen scheint, er lebt im deutschen Volke fort und tief hat sich in dessen Ge­müt die Erinnerung an den großen Hohcnzoller cingegraben, der den eigentlichen Grund gelegt, auf dem unter unserem Heldenkaiser das neue deutsche Reich so glorreich aufgebaut werden konnte.

Was deralte Fritz" für Preußen und Deutsch­land in den blutigen Schlachten der schlesischen Kriege und des siebenjährigen Krieges wie in den nachfolgenden Friedensjahren auf den verschiedensten Gebieten geleistet das ist in allen Geschichts- und Volksbüchern zu lesen, die über den großen König geschrieben worden sind und das ist ja längst Ge­meingut aller deutschen Stämme geworden. Wir können und wollen daher an dieser Stelle nur noch­mals auf das verweisen, was offenbar mit als das hervorragendste Verdienst Friedrichs bezeichnet werden muß daß ihm nicht nur das preußische, sondern das gesamte deutsche Volk die Wiedererweckung natio­nalen Selbstbewußtseins und opferfreudiger Vater­landsliebe verdankt. Seine siegreichen Schlachten gegen Russen, Oesterreicher, Franzosen und leider auch Deutsche selber erweckten schon damals weit über Preußens Grenzen hinaus die lebhafteste Be­wunderung für den genialen königlichen Heerführer, der halb Europa tapfer Trotz bot und es ist, als ob man bereits zu jener Zeit geahnt Hütte, wie auf den Schlachtfeldern von Mollwitz, Roßbach, Leuthen, Zorndorf u. s. w. eigentlich der Grund zu der auf den Kampfgefilden von Königsgrätz und Sedan er­rungenen deutschen Einheit gelegt worden sei. Und warum nicht, aus dem Schlachtcndonner von Roß­bach und Leuthen ging ein starkes und mächtiges Preußen hervor und dieses Preußen sollte später trotz Jena und Auerstädt der Krystallisationspunkt für die deutsche Einheitsbewegung werden!

Es wird vielfach darauf hingewiesen, daß Friedrich der Große schon die Grundlage vorgefun­den habe, auf welcher er einen lebenskräftigen, wider­standsfähigen preußischen Staat ausbauen konnte. Gewiß, der Große Kurfürst wie auch Friedrich Wil­helm I., derSoldatenkönig" und Vater Friedrichs des Großen, haben das Ihrige zu der späteren Größe Preußens beigetragen, aber es gehörte eben ein außergewöhnlich kühner und energischer Geist, wie ihn der Sieger von Zorndorf und Leuthen besessen, dazu, die Errungenschaften von Fehrbellin und Kö­nigsberg nicht nur festzuhalten, sondern auch zu er­weitern. Dies aber hat deralte Fritz" gethan und allerdings sein Feldherrntalent einerseits, anderseits jedoch auch seine Pflichttreue gegen sein Volk und sich selber, seine Unverzagtheit selbst in den schwer­sten Lagen und überhaupt seine Seelen- und Charak­terstärke waren es, die ihn befähigten, seine hohe