Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
^ S6.
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Donnerstag den 19. August.
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1886 .
Amtliches.
Nagold.
Bekanntmachung, betreffend die Hegezeit des Wildes.
Nachdem an die Stelle der 51. Verordnung betr. die Hegezeit des Wildes vom 12. August 1878 (Reg.-Bl. S. 203) untenstehende Verordnung getreten ist, wird letztere hicmit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Den 13. August 1886.
51. Oberamt. Güntner. Königliche Verordnung, betr. die Hegezeit des Wildes. Vom 3«. Juli 188«.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem durch die seit Erlassung der Königl. Verordnung vom 12. August 1878, betr. die Hegezeit des Wildes, gemachten Erfahrungen sich eine Abänderung der in dieser Verordnung festgesetzten Termine für die Hegezeit des Wildes als Bedürfnis gezeigt hat, verordnen und verfügen Wir auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Okt. 1855, betr. die Regelung der Jagd, und unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziff. 1 des Gesetzes vom 27. Dczbr. 1871, betr. Acnderuugen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, nach Anhörung Unseres Staatsministerinms, wie folgt:
tz. 1. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, wird nach den einzelnen Ticrgattungcn in folgender Weise bestimmt:
Beim Haarwild: 1) Für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Febr. bis 31. Mai, 2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Febr. bis 30. Scptbr., 3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Febr. bis 31. Mai, 4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezbr. bis 14. Oktbr., 5) für Wildkülber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds, auf das ganze Jahr, 6) für Kitzböcke d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktbr., 7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Febr. bis 30. Septbr.
8. Bei Federwild: 1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. Aug., 2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezbr. bis 31. Oktbr., 3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezbr. bis 23. Aug., 4) für Fasanenhahnen vom 1. Febr. bis 23. Aug., 5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. Aug., 6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni, 7) für wilde Tauben aus die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, 8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli, je einschließlich der genannten Tage.
Für das in Tiergärten oder in eingezäunten oder sonst gehörig abgeschlossenen Grundstücken gehaltene Wild, sowie für andere einzelne Fälle von besonderer Natur bleibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten, dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten das Erlegen oder Fangen einzelner Arten von Wild während der Hegezeit unter Beschränkung auf eine bestimmte Stückzahl und Festsetzung einer Frist für die Erlegung ausnahmsweise zu gestatten. Wird eine solche Ermächtigung erteilt, so ist der Verkauf und der Ankauf der auf Grund derselben erlegten Tiere unter Beobachtung der in 8- 2 enthaltenen Vorschrift erlaubt, wofern nicht die Dispensationserteilung ausdrücklich an die Bedingung der Unterlas
sung des öffentlichen Verkaufs oder des Verkaufs überhaupt geknüpft wurde.
K. 2. Wer innerhalb der für eine Wildart geltenden Hegezeit Wild der zu schonenden Art zum Verkaufe bringt, hat sich durch ein Ursprungszeugnis darüber auszuweisen, daß das betreffende Wild mit Dispensation des Ministeriums des Innern erlegt oder gefangen und daß dessen Verkauf gestattet worden ist.
Das Ursprungszeugnis ist von dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde auszustellen, auf deren Markung das Wild erlegt oder gefangen wurde.
In dem Zeugnis ist das zum Verkauf bestimmte Wild genau zu bezeichnen; dasselbe muß neben der Unterschrift des Ortsvorstehers init dem Datum der Ausstellung und mit dem Ortssiegel versehen fein.
K. 3. Das in 8- 1 nicht namentlich aufgeführte Wild darf zu jeder Zeit des Jahres erlegt, gefangen, zum Verkauf gebracht oder angckauft werden. Uebri- gens wird hinsichtlich des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem Federwild auszunehmen, auf 8- 368 Ziff. 11 des Strafgesetzbuches und hinsichtlich des Schutzes der Vögel auf Unsere Verordnung vom 16. Aug. 1878 hingewiesen.
8- 4. Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle Unserer Verordnung vom 12. Aug. 1878.
Unsere Ministerien des Innern und deren Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1886.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Holder. Steinheil.
Nagold.
Bekanntmachung.
An die Ortsvorsteher.
Anmeldung unsallversicherungspflichtiger Baubetriebe betreffend.
Die oberamtliche Bekanntmachung in obigem Betreff vom 11. v. M., Amtsblatt Nr. 81, Seite 3, wird unter Hinweisung auf den Erlaß k. Ministeriums des Innern vom 22. Juni d. I., Ziffer 4790, Mi- nisterial-Amtsblatt Seite 234, ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt mit dem Bemerken, daß der Vorlage der Anmeldungen mit der verlangten Anzeige, ob beziehungsweise welche Anmeldungen etwa noch rückständig sind oder einer Berichtigung bedürfen, beziehungsweise der Vorlage von Fehl-Anzeigen längstens bis 1. September d. I. hieher entgegen gesehen wird.
Den 17. August 1886.
K. Oberamt. Güntner.
Denjenigen Lehrern, welche das heurige Jahresfest des evangelischen Kirchengesangvereins für Württemberg inNagold am 15. September besuchen wollen, wird hicfür vom cv. Konsistorium ein Vakanztag bewilligt.
Die erste Schulstelle in Hochdorf (Nagold) wurde dem Schullehrer Hcbsacker in Reinerzau, die in Schramberg (Oberndorf a./N.,) dem Seminarunterlehrer Sauter in Nagold übertragen.
Zum hundertjährigen Todestage Friedrichs des Großen.
Am 17. August sind hundert Jahre verflossen, seit Friedrich der Große in dem von ihm selbst im Sande der Mark hervorgezauberten Sanssouci die Augen für immer schloß und in tiefer Bewegung gedenkt Preußens Volk, gedenkt ganz Deutschland der Wiederkehr dieses Tages, als eines der Marksteine
in den Amalen der deutschen Geschichte. Wohl finden an diesem Dienstag auf speziellen Wunsch Kaiser Wilhelms selbst keinerlei glänzende offizielle Feierlichkeiten statt — womit der greise Monarch ja nur ganz dem schlichten Wesen seines ruhmvollen Vorfahren Rechnung trägt — und beschränkt sich, wie bekannt, die offizielle Feier auf den Gedächtnisgottesdienst in der Potsdamer Garnisonskirche, aber für die deutsche Nation bedarf es auch des äußeren Prunkes nicht, um die Erinnerung an den großen Toten, an Friedrich den „Einzigen", wie ihn seine Zeitgenossen bewundert nannten, wieder kräftig emporleben zu lassen. Denn der alte Fritz mit dem Zopf nnd dem Krückstock, aber auch mit den charakteristischen Zügen und vor Allem den adlerglcich leuchtenden Augen, in denen eine ganze Welt von Recht und Pflichtgefühl zu liegen scheint, er lebt im deutschen Volke fort und tief hat sich in dessen Gemüt die Erinnerung an den großen Hohcnzoller cingegraben, der den eigentlichen Grund gelegt, auf dem unter unserem Heldenkaiser das neue deutsche Reich so glorreich aufgebaut werden konnte.
Was der „alte Fritz" für Preußen und Deutschland in den blutigen Schlachten der schlesischen Kriege und des siebenjährigen Krieges wie in den nachfolgenden Friedensjahren auf den verschiedensten Gebieten geleistet — das ist in allen Geschichts- und Volksbüchern zu lesen, die über den großen König geschrieben worden sind und das ist ja längst Gemeingut aller deutschen Stämme geworden. Wir können und wollen daher an dieser Stelle nur nochmals auf das verweisen, was offenbar mit als das hervorragendste Verdienst Friedrichs bezeichnet werden muß — daß ihm nicht nur das preußische, sondern das gesamte deutsche Volk die Wiedererweckung nationalen Selbstbewußtseins und opferfreudiger Vaterlandsliebe verdankt. Seine siegreichen Schlachten gegen Russen, Oesterreicher, Franzosen und leider auch Deutsche selber erweckten schon damals weit über Preußens Grenzen hinaus die lebhafteste Bewunderung für den genialen königlichen Heerführer, der halb Europa tapfer Trotz bot und es ist, als ob man bereits zu jener Zeit geahnt Hütte, wie auf den Schlachtfeldern von Mollwitz, Roßbach, Leuthen, Zorndorf u. s. w. eigentlich der Grund zu der auf den Kampfgefilden von Königsgrätz und Sedan errungenen deutschen Einheit gelegt worden sei. Und warum nicht —, aus dem Schlachtcndonner von Roßbach und Leuthen ging ein starkes und mächtiges Preußen hervor und dieses Preußen sollte später trotz Jena und Auerstädt der Krystallisationspunkt für die deutsche Einheitsbewegung werden!
Es wird vielfach darauf hingewiesen, daß Friedrich der Große schon die Grundlage vorgefunden habe, auf welcher er einen lebenskräftigen, widerstandsfähigen preußischen Staat ausbauen konnte. Gewiß, der Große Kurfürst wie auch Friedrich Wilhelm I., der „Soldatenkönig" und Vater Friedrichs des Großen, haben das Ihrige zu der späteren Größe Preußens beigetragen, aber es gehörte eben ein außergewöhnlich kühner und energischer Geist, wie ihn der Sieger von Zorndorf und Leuthen besessen, dazu, die Errungenschaften von Fehrbellin und Königsberg nicht nur festzuhalten, sondern auch zu erweitern. Dies aber hat der „alte Fritz" gethan und allerdings sein Feldherrntalent einerseits, anderseits jedoch auch seine Pflichttreue gegen sein Volk und sich selber, seine Unverzagtheit selbst in den schwersten Lagen und überhaupt seine Seelen- und Charakterstärke waren es, die ihn befähigten, seine hohe