Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlobn) SO 4, in dem Bezirk 1 «I,

außerhalb des Bezirks 1 20 Monats­

abonnement nach Verhältnis.

Dienstag den 23. Juni.

Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zelle aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S bei mehrmaliger je 6 Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Mattes der Druckerei aufgegeben sein.

1885.

Abl>i»>kinents-Eiulai»lW

auf den

Kelellschcrster".

Mit dem 1. Juli beginnt wieder ein neues Abonnement, daher unsere verehrt. Abonnenten ge­beten werden, ihre Bestellung bei der bisherigen Be­zugsstelle gef. zu erneuern. Neu eintretende sind uns stets willkommen und wollen ihre Bestellung baldigst bei der nächstgelegenen Poststelle oder bei dem betreffenden Postboten machen.

In Betreff des Abonnementspreises siehe oben am Kopfe des Blattes.

Redaktion ä- Expedition. Amtliche s.

Nagold.

A«shebr»rrgsgeschast vv« 188S.

Die Militär-Aushebung seitens der k. Ober- Ersatzkommission findet Heuer:

1) am Freitag den 3. Juli, vormittags v*/r Uhr, der als dauernd untauglich und der zur Ersatz-Reserve II. Klasse in Vorschlag gebrachten Mannschaft und

2) am Samstag den 4. Juli, vormittags «/r Uhr, der zur Ersatz-Reserve I. Klasse, sowie der als tauglich und aushebuvgsfähig bezeichneten Mannschaft auf dem Rathaus in Nagold statt,

und erhalten die Ortsvorsteher die Weisung, die vor die k. Ober-Ersatzkommission zu beordernden Militär- Pflichtigen, über welche ihnen besondere Verzeichnisse zukommen werden, mit dem Ansügen vorzuladen, daß sie bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Rechtsnachteile an genannten Tagen morgens präzis 6'/, Uhr mit ihren Loosungs- und Gestellungsscheinen versehen auf dem Rathaus in Nagold zu erscheinen haben, auch wollen die Militärpflichtigen vor der Aushebung auf die Bestimmung des Z 64, Ziff. 3 der Ersatz-Ordnung, wonach jeder Versuch zur Täu­schung gerichtlich bestraft wird und Z. 70 Ziffer 6, vgl. mit Z. 71 Ziffer 2 der Ersatz-Ordnung aufmerk­sam gemacht werden, wonach die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission endgiltig sind und jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militärpflichtige berechtigt ist, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.

Auf möglichste Reinlichkeit der Militärpflichtigen an Körper und der Wäsche ist hinzuwirken.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat nach 8- .64 Ziffer 5 der Ersatz-Ordnung auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Endlich wird erwartet, daß die Ortsvorsteher ortskundige Fehler von Militärpflichtigen geistige Beschränktheit, epileptische Anfälle, soweit solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden, und dies je in einem Fall unterlassen wor­den wäre, vor der Aushebung bei dem Unterzeichneten nachholen.

Die Eröffnungs-Urkunden der Vorladung der Militärpflichtigen sind spätestens bis 27. d. Mts. cinzusenden.

Die Beiziehung der HH. Ortsvorsteher zum Aushebungs-Geschäft wird auch dieses Jahr nicht für erforderlich erachtet.

Schließlich sieht sich der Unterzeichnete wieder­holt veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß Militärpflichtige, welche ihren nicht blos vorüber­gehenden Aufenthalt auswärtig haben, z. B. in einem

andern Aushebungsbezirk in Diensten, in Arbeit stehen, auch dort gestellungspflichtig und dorthin zu über- tveisen sind.

Den 18. Juni 1885.

Civil-Vorsitzender der Ersatzkommission: _ Güntner, Oberamtman n.

Nagold.

Aeffentüche Bekanntmachung.

Laut Erlasses der Civil-Kammer des K. Land­gerichts in Tübingen und der K. Kreisregierung in Reutlingen vom 13.j18 Juni wurde der Gemeinde­rat Johann Georg Kalmbach in Simmersfeld als Stellvertreter des Standesbeamten des Standesamts­bezirks Simmersfeld und Ettmannsweiler bestellt.

Den 21. Juni 1885.

K. Amtsgericht. K. Oberamt. _ Daser, O.-A.-R. Güntner.

Die Krtsvorsteher

werden angewiesen, die Pfleger auf die Bekanntma­chung vom 9. d. M. (Staatsanzeiger Nr. 132 S. 983) betreffend die Kündigung, beziehungsweise Um­wandlung des 4^/,prozentigen württembergischen Staatsanlehens von 1876 insbesondere auf die unter Ziff. 6 enthaltene Frist aufmerksam zu machen.

Nagold, 22. Juni 1885.

Oberamtsrichter

_ Daser. _

Aufforderung

r«r Anmeldttttg der Srauntrveirrvorräte vom 1. I«1t d. I. behufs der

In Vollziehung der Art. 40 bis 43 des Ge­setzes vom 18. Mai 1885 (Reg.-Bl. S. 111) betr. die Abgabe von Branntwein und der hiezu ergange­nen Verfügung des K. Finanzministeriums vom 3. Juni 1885 (Staatsanzeiger Nr. 128) wird bezügl. der Erhebung der Nachsteuer von Branntwein fol­gendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

1) Wer am 1. Juli d. I. einen Vorrat von mehr als 15 Liter Branntwein zu 50° Tralles oder von 25 Liter Liqueuren besitzt, ist verpflichtet, diesen Vorrat in der Zeit vom 1. bis 3. Juli d. I. schrift­lich unter Benützung eines von dem Ortssteuerbeam­ten unentgeltlich jetzt schon zu beziehenden Formulars' bei dem Ortssteueramt seines Wohnorts anzumelden.

Zu dem nachsteuerpflichtigen Branntwein ge­hört nicht nur sämtlicher Branntwein (Alkohol, Weingeist, Sprit) sondern auch die Liqueure, Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzen irgend welcher Art vermischte Weingeist haltende Getränke (z. B. Magenbitter ic. rc.) parfümierter Spiritus (sogen. Kölnische Wasser u. dergl.), fer­ner sogen. Branntweinessenzen, versetzte Brannt­weine, endlich Arrak, Rum, Kognak.

2) Steuerfrei ist nur

s.) der eigene Vorrat, wenn die Gesamtmenge eines und desselben Inhabers 15 Ltr. Branntwein zu 50° Tralles und bei höherem Stärkegrad entsprechend weniger, oder 25 Ltr. Liqueure ohne Rücksicht auf den Stärkegrad nicht übersteigt, b) derjenige Branntwein, welcher der Eingangs­verzollung unterlegen hat, o) derjenige Branntwein, welcher vom 1. Juli d. K. an unter Entrichtung der Uebergangssteuer zu dem erhöhten Satze von 13 <M 10 L für 1 lil zu 50° Tralles eingeführt worden ist.

Der Inhaber eines mehr als 15 Ltr. Brannt­wein bezw. 25 Ltr. Liqueur betragenden Vorrats kann sich dadurch der Steuerpflicht nicht entziehen,

daß er denselben in mehreren Quantitäten vorüber­gehend in die Verwahrung dritter gibt.

Der Anspruch auf Steuerbefreiung des unter a, und l, genannten Branntweins ist bei der Anmel­dung geltend zu machen und der Nachweis der statt­gehabten Verzollung bezw. Uebergangs-Versteuerung, sowie die Identität der Ware durch den Abgabe- Pflichtigen in glaubwürdiger Weise zu erbringen.

3) Gefährdungen der Nachsteuer, insbesondere unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe der De­klarationen werden nach den Bestimmungen des Ge­setzes gerügt.

4) Die Abgabe wird nach vorheriger Revision der Vorräte durch die Steuerbeamten von dem Um­geld skommissär festgestellt.

Durch die Revision soll die Menge und der Stärkegrad des Branntweins festgestellt werden.

Der Inhaber von Branntwein ist verbunden, der Revision in eigener Person oder durch gehörig bevollmächtigte Vertreter anzuwohnen, die zur Vor­nahme der Revision nötigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen und den Steuerbeamten, wenn dies nötig erscheint, einzelne Branntweinmuster aus­zufolgen.

Zur rascheren Erledigung der Revision em­pfiehlt es sich, den Branntwein in Fässern mit vor­schriftsmäßiger Eiche zu gestellen, Fässer, welche nicht spundvoll sind, wenn möglich, aufzufüllen, Branntwein, welcher in Glasballon aufbewahrt ist, in geeichte Fässer umzufüllen, Fässer, welche verblecht sind, vorher zu öffnen, sowie geeichte Gefässe zur etwaigen Nacheichung von Flaschen und dergl. in Bereitschaft zu halten.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, vor­stehende Aufforderung ungesäumt auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

Den 18. Juni 1885.

K. Kameralämter K. Umgeld-Kommissariat

Reuthin u. Altensteig. Horb.

Gestorben am 19. Juni: Schullehrer Kreß in Eb- hausen, 02 Jahr alt.

Zum ersten deutschen Junungstag.

Ein Jeder, der Verständnis für die bedrängte Lage des Handwerkerstandes, und für die Notwendig­keit. diesen Stand im Staate zu erhalten, besitzt, wird es mit Freuden begrüßen, daß der deutsche Handwerkerstand durch kräftige Organisationen aus sich heraus und anlehnend an die Gesetzgebung sich helfen will. Zu diesem Zwecke ist am Montage und Dienstage in Berlin der erste deutsche Jnnungstag abgehalten worden, welcher von den Vertretern von mehr als hundert Innungen aus fast ebenso vielen deutschen Städten besucht war. Auf diesem Jnnungs- tage ist natürlich die Handwerkerfrage nicht erschö­pfend behandelt worden, aber man kann sagen, daß sich im Allgemeinen die Verhandlungen desselben in einer günstigen Richtung bewegt haben. Die Ziele aller Debatten waren auf größere Selbstständigkeit und höhere Leistungsfähigkeit der Handwerker ge­richtet und in dem bisherigen Mangel einer solchen liegt ja die schlechte Lage des ganzen Handwerkes. Nicht etwa aber daran, daß wir keine selbstständigen und leistungsfähigen Handwerker hätten, sondern lediglich daran, daß die Handwerker sich nicht ge­nügend in solchen Korporationen verbunden haben, und die Gesamtleistungen des Handwerkerstandes aus die rechte Höhe zu bringen. Und tritt man diesem Ziele wieder praktisch näher, so erkennt man, daß dem Handwerkerstande nur dadurch geholfen werden