Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Dienstag den 17. Februar.
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1885.
Amtliches.
Nagold.
A« die Ortsbehörden «nd die MMtiir- xstichlige«, betreffend die Ansprüche ans InrückstcUung Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Uerhältnijfe.
Das Neichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, tz. 19—22 und die Wehrordnung vom 28. September 1875, 8- 30 und 62. enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. 8- 19.)
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Gc- Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder deS Gewerbes ist;
o) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ck) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
«) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militürpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
k) Militärpflichtige, welche in der Vorbeitung zu einem Lebenskicrufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
g) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilssloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern. Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 d entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8- 20.)
3) Durch Verheiratung eines Militärpslicheigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8- 22.
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Musternngstermin nachzuweisen.
Aus die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. 8- 30, Ziff. 6.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musternngstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8 2l, Abs.2.
Volksschuttchrrr und Eandidaten des Bolksschul- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes ieiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8- 51. W.-O. 8- 9. Ziff. 1 u. 2.
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des PrüfllNgS-Zellgnisses nachzuweisen.
Die Zurückstcllungsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. gestellten Fragen genau zu beantworten, woraus das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzenden der Er- satzkommissiou des Gcstellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Mililärpflichtigen vor Beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorgeschriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde- rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.
Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamte bezogen werden.
Den 14. Februar 1885.
K. Oberamt. Güntner.
Bekanntmachung -er Centratstelle für -te Landwirtschaft, betreffend eine Prämiierung von Schafvieh.
Am Samstag den 21. März ds. Js. wird in Neckarsulm die jährliche Staatsprämiieruug für ausgezeichnetes Schafvieh vorgenommen.
Für diesen Zweck sind folgende Bestimmungen gegeben:
1) Die ausgesetzten Preise sind:
a. für die besten höchstens vierschaufeligen Widder
je zwei Preise zu 80 »iL, 70v^i, 60»^, 50ot6,
nebst einer Medaille von Bronce;
b. für die besten höchstens sechsschaufeligen weiblichen Tiere je zwei Preise zu 70 60
50 vkL, 40 nebst einer Medaille von Bronce; zusammen 16 Preise mit 960
2) Die Preisbewerber müssen ihre Tiere am 21. März d. I., vormittags 10 Uhr, in Neckarsulm auf dem Musterungsplatz aufgestellt haben.
Der Platz für die Schafschau wird durch Anschlag an den Eingängen der Stadt bekannt gemacht werden.
3) Die Preisbewerber haben obrigkeitlich beglaubigte Zeugnisse beizubringen, daß ihre Tiere entweder von ihnen selbst oder doch im Jnlande gezüchtet worden sind.
4) Die Bewerber um die für weibliche Tiere ausgesetzten Preise haben wenigstens zwanzig Stück, darunter mindestens zehn Mutterschafe mit Lämmern aufzustellen.
Bei der Zuerkennung der Widderpreise wird die Anzahl guter Zuchttiere, die der einzelne Bewerber zur Konkurrenz vorführt, berücksichtigt werden.
5) Bei Anerkennung der Preise kommt sowohl die gute Beschaffenheit der Wolle als auch dieReich- wolligkeit, der Körperbau und die gute Pflege der Tiere in Anschlag.
6) Diejenigen, welche im letzten Jahre in Reutlingen für Widder und Schafe einen Preis erhielten, können für die gleichen Tier« in diesem Jahr nicht als Bewerber auftreten. Auch wird keinem Züchter mehr als ein Preis für Widder oder Schafe zuerkannt.
7) Die Mitglieder des Preisgerichts werden von der Zentralstelle ernannt.
Stuttgart, den 6. Februar 1885.
Für den Präsidenten :
Schittenhelm.
Nagold.
Arr sämurttiche Ortsvsrsteher.
Unter Bezugnahme auf dm Ministerial-Erlaß vom 2. Februar 1885, Nr. 792 (Minist.-Amtsbl. S. 28) Ziffer 3, werden dieselben, um die rechtzeitige Ausführung der Visitationen der Schafbestände durch den Oberamtsthierarzt zu ermöglichen, angewiesen, binnen einer Woche dem Oberamt ein Verzeichnis der Schafbestände des Gemeindebezirks unter Angabe der Stückzahl derselben und Bezeichnung derjenigen Heerden. welche zur Sommerwcide auf eine andere Markung gebracht werden, oorzulegen.
Den 16. Februar 1885.
K. Oberamt. Güntner.
Tages-Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
s!j Nagold. Den Schluß unserer Fastnachtsunterhaltungen bildete der am letzten Samstag im Bierbrauer Sautter'schen Saale abgehaltene Feuerwehrball. Derselbe war sehr nett besucht und waren