Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Ersckcinl wöchentlich 3mal: Dienstag, Domierstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) v<1 4, in dem Bezirk 1 4,

autzerhalb des Bezirks 1 20 4. MonatS-

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Dienstag den 17. Februar.

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1885.

Amtliches.

Nagold.

A« die Ortsbehörden «nd die MMtiir- xstichlige«, betreffend die Ansprüche ans InrückstcUung Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Uerhältnijfe.

Das Neichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, tz. 1922 und die Wehrordnung vom 28. September 1875, 8- 30 und 62. enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamatio­nen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. 8- 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:

a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, er­werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Gc- Geschwister;

b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe­treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder deS Gewerbes ist;

o) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbs­unfähig gewordenen, oder im Kriege an Krank­heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

ck) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebens­unterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;

«) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militürpflichtjahre voran­gehenden Jahres durch Erbschaft oder Ver­mächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern ent­sprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;

k) Militärpflichtige, welche in der Vorbeitung zu einem Lebenskicrufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

g) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Auf­enthalt im Auslande haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilssloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern. Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent­lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 d entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8- 20.)

3) Durch Verheiratung eines Militärpslicheigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8- 22.

4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zu­rückgestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem Musternngstermin nach­zuweisen.

Aus die Verheißung eines nachträglich zu führen­den Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungs­termin angebracht werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.

Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. 8- 30, Ziff. 6.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Musternngstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Mi­litärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8 2l, Abs.2.

Volksschuttchrrr und Eandidaten des Bolksschul- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, kön­nen nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Be­urlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes ieiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8- 51. W.-O. 8- 9. Ziff. 1 u. 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amt­lich beglaubigten Abschrift des PrüfllNgS-Zellgnisses nachzuweisen.

Die Zurückstcllungsgesuche solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,

sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. gestellten Fragen genau zu beantworten, woraus das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutach­tung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der aus­gefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Frage­bogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzenden der Er- satzkommissiou des Gcstellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vor­zulegen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Mililärpflichtigen vor Be­endeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domi­cilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde- rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.

Die nötigen Fragebogen können von dem Ober­amte bezogen werden.

Den 14. Februar 1885.

K. Oberamt. Güntner.

Bekanntmachung -er Centratstelle für -te Landwirtschaft, betreffend eine Prämiierung von Schafvieh.

Am Samstag den 21. März ds. Js. wird in Neckarsulm die jährliche Staatsprämiieruug für aus­gezeichnetes Schafvieh vorgenommen.

Für diesen Zweck sind folgende Bestimmungen gegeben:

1) Die ausgesetzten Preise sind:

a. für die besten höchstens vierschaufeligen Widder

je zwei Preise zu 80 »iL, 70v^i, 60»^, 50ot6,

nebst einer Medaille von Bronce;

b. für die besten höchstens sechsschaufeligen weib­lichen Tiere je zwei Preise zu 70 60

50 vkL, 40 nebst einer Medaille von Bronce; zusammen 16 Preise mit 960

2) Die Preisbewerber müssen ihre Tiere am 21. März d. I., vormittags 10 Uhr, in Neckarsulm auf dem Musterungsplatz aufgestellt haben.

Der Platz für die Schafschau wird durch An­schlag an den Eingängen der Stadt bekannt gemacht werden.

3) Die Preisbewerber haben obrigkeitlich be­glaubigte Zeugnisse beizubringen, daß ihre Tiere ent­weder von ihnen selbst oder doch im Jnlande gezüch­tet worden sind.

4) Die Bewerber um die für weibliche Tiere ausgesetzten Preise haben wenigstens zwanzig Stück, darunter mindestens zehn Mutterschafe mit Lämmern aufzustellen.

Bei der Zuerkennung der Widderpreise wird die Anzahl guter Zuchttiere, die der einzelne Bewer­ber zur Konkurrenz vorführt, berücksichtigt werden.

5) Bei Anerkennung der Preise kommt sowohl die gute Beschaffenheit der Wolle als auch dieReich- wolligkeit, der Körperbau und die gute Pflege der Tiere in Anschlag.

6) Diejenigen, welche im letzten Jahre in Reut­lingen für Widder und Schafe einen Preis erhielten, können für die gleichen Tier« in diesem Jahr nicht als Bewerber auftreten. Auch wird keinem Züchter mehr als ein Preis für Widder oder Schafe zuer­kannt.

7) Die Mitglieder des Preisgerichts werden von der Zentralstelle ernannt.

Stuttgart, den 6. Februar 1885.

Für den Präsidenten :

Schittenhelm.

Nagold.

Arr sämurttiche Ortsvsrsteher.

Unter Bezugnahme auf dm Ministerial-Erlaß vom 2. Februar 1885, Nr. 792 (Minist.-Amtsbl. S. 28) Ziffer 3, werden dieselben, um die rechtzeitige Ausführung der Visitationen der Schafbestände durch den Oberamtsthierarzt zu ermöglichen, angewiesen, binnen einer Woche dem Oberamt ein Verzeichnis der Schafbestände des Gemeindebezirks unter Angabe der Stückzahl derselben und Bezeichnung derjenigen Heerden. welche zur Sommerwcide auf eine andere Markung gebracht werden, oorzulegen.

Den 16. Februar 1885.

K. Oberamt. Güntner.

Tages-Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

s!j Nagold. Den Schluß unserer Fastnachts­unterhaltungen bildete der am letzten Samstag im Bierbrauer Sautter'schen Saale abgehaltene Feuer­wehrball. Derselbe war sehr nett besucht und waren