0. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württem­berg erwachsenden Einkommens a) wenn sie am Anfänge des Stcuerjahres bereits 6 Monate in Württemberg wohnen, unbedingt bj andernfalls aber bla- dann zu besteuern, wenn in dem Heimchlande herselb-fi dhf Wsirttencher- ger eine gleiH» odffff ähnliche Steuer trifft,

IV. Die nach Ziffer I. oben abzngebcnden Er­klärungen (Fassivnen >

1) über das Kapital- und Renten-Ein­kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in Ls. 17, Ziffer 1 der In­struktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsfvrmularien ersichtlichen näheren Bestimmun­gen abgegeben werden. Dagegen sind

2? die Fassivnen über das Dienst- und Be­rufs-Einkommen in der Reget schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular;u übergeben.

V. Von d er Fas siv n spflich t befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezcichnetcn Kapital- und Renten-Einkommens die im Gesetz Art. 3

a. b. g. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 V. e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparniß- Einlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen znfließcnden Zinse, ferner die in Art. 3 V. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich des Dienst - u. Berufs-Einkom­mens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und Steuerschntzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufs-Einkommen den jährlichen Betrag von 350 »IL nicht übersteigt. l Ein- kommenssteuergesetz Art. 3 II. a. und b. und Gesetz vom 20. August 1861, Reg.-Bl. 2. 186, Artikel 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.-Bl. S. 331, Artikel 1). Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteucrkommilsion gleichwohl die in ß. 14, Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorge­schriebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere i s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 V. 6. k. genannte Anstalten, oder wenn In­stitute der im Gesetz Art. 3 a. e. ck. Ir. bezeichueten Art Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 V. b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen -Rachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssreuerkommission beim Ka- meralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalisten-Bereins in Stuttgart früher eiuge- rüumte, seit 1. Juli 1859 aber ausgehobene Steuer­freiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkoltegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. Seite 185) unterm 1. Juli 1864 (A.-B. S. 85) getrof­fenen Verfügungen aufgehoben : die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefvrdert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalziusen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der Allge­meinen R en te n a n sta l t in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenaustalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Reuten ihr verbleibenden Activzinse versteuert, welches Ver­hältnis laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (A.-Bl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundene Spar- und Dep ositenkasse als Gläu­biger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renten- einkvmmen, und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenann­ten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. b. des Einkommenssteuer­gesetzes zu versteuern.

VII. Die bloße Thatsache einer erstmaligen oder einer gegen früher veränderten Fasston soll für die Ortssteuerbehörden noch keine Veranlassung bilden, um von den Fatenten einen näheren Nach­weis über den Grund der früheren Unterlassung der Fassion oder des früheren niedrigeren oder höheren Betrags derselben zu verlangen. Die Forderung eines solchen Nachweises ist vielmehr den Orts­steuerbehörden nur dann als zuläßig bezeichnet, wenn nach der Persönlichkeit des Fatenten oder nach den sonstigen Umständen triftige Gründe vorliegen wür­

den, die Richtigkeit der Fassion in Zweifel zu ziehen.

VIII. Wer sein der Besteuerung unterliegen­des Einkommen ganz oder theilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tod des Schuldigen angesctzt werden kann.

Die Steucrgefährdung ist im Falle unvoll­ständiger oder unrichtiger Fassiou mit Ablage hex schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Auf­nahmebehörde, bei gänzlicher Unterlassung der An­zeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahres vollen­det (Art. 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Sep­tember 1852).

Den 3. April 1882.

Die Kameralamrer Altensraig, Hirsau, Reuthin.

K- Amtsgericht Nagold.

Die Gerichtsvollzieher

von Bemerk, Bösingen, Ebershardt, Ebhausen, Ess­lingen, Enzrhal, Ettmannsweiler, Gaugenwald, Un- terschwandors und Wenden werden an die unverweilte Einsendung des Haupt­registers und Kasseutagbuchs erinnert.

Nagold, den 3. April 1882.

Obcramtsrichtcr

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Tages-Neirigkeiterr.

Deutsches Reich.

Nach dem Stuttg. R. Dagbl. hat sich in Al­tenstaig Stadt ein Schuhmacherverbund gebildet, der die Lehrlinge deS Fachs künftig, erstmals in 14 Tagen, einer Prüfung unterwirft. Die Meister und Lehrlinge der Landorte sind zum Anschlüsse einge­laden.

Herrenberg, 31. März. In der hiesigen landwirthschastl. Haushaltnngsschule, welche von 17 Schülerinnen besucht war, fand gestern die Schluß- Prüfung des 1. halbjährigen Kurses statt. Die auf­gelegten Hefte und die Handarbeiten, welche in gro­ßer Zahl, vom Flickstrumpse bis zum Herrenhemd und den feineren Strickarbeiten ausgestellt waren, trugen den Stempel der Pünktlichkeit und großen Fleißes au sich und fanden allseitigen reichen Beifall. Die Anwesenden, namentlich die Eltern der Schüle­rinnen, waren über das günstige Resultat der Prü­fung sehr erfreut. Da der Unterricht nicht über die Volksschiilfächer ausgedehnt wird und auch beim Ko­chen und bei den Handarbeiten nicht über die Be­dürfnisse einer bäuerlich-bürgerlichen Haushaltung yinausgegangen wird, so ist nicht zu befürchten, daß die Schülerinnen ihren heimatlichen Verhältnissen entwachsen.

Stuttgart, 3. April. In Folge der Aufre­gung, welche durch den Konkurs der Volksbank her- vorgerufen ist, werden auch andere hier bestehende eingetragene Genossenschaften mit solidarischer Haft­barkeit mißtrauisch angesehen, so die Handwerkerbank und der Konsumverein. Hoffentlich wird, da hier zu Befürchtungen lediglich kein Grund vorhanden ist, die Panik sich legen; muß doch jedes Mitglied sich sagen, daß cs sich durch unvernünftiges Gebühren schließlich selbst schädigt.

Das heftige Gewit ter, welches am letzten Sonntag Nachmittag über Württemberg hinzog und durch welches so mancher Ausflügler in recht unangenehmer Weise überrascht wurde, hat an verschiedenen Orten Spuren der Zerstörung zu­rückgelassen. So schlug in der Parzelle Aitenbach, Gemeinde Sulgen (OA. Oberndorf) der Blitz in ein Bauernhaus und legte dasselbe in kurzer Zeit in Asche. In Sulz erprobte der Blitz in der Nähe des schuaithofc» seine Kraft au einer Pappel, die er vollständig zersplitterte. In Gebersheim (Leoubcrg) wurde ein Wohnhaus vom Blitz entzündet und brannte ab. -- In Göppingen schlug der Blitz in den Blitz­ableiter der unteren Papierfabrik der Herren Krafft u. Stapf in Eislingen, ohne jedoch zu zünden, ebenso bei Rechbcrg- Hausen in einen Bauüh welcher ganz zertrümmert wurde. In sonder buch (Blaubenren) schlug der Blitz in daS Haus des Schreiners Beck, glücklicherweise ohne zu zünden, tödtetc aber 6 Hühner, die im Stalle saßen, während der Hahn in ihrer Mitte nicht verletzt wurde, In Donzdorf ist Hagel in dichten Mengen gefallen, nicht ohne erhebliche Beschädigung an Obstbäumen.

In Bartenstein stieß sich die Frau des Schuhmachers CH. daselbst beim Aufputzen eines Stubenbodens einen Holzsplitter in die Hand; be­vor der Arzt solchen herauszunehmen gerufen wurde, war schon die Hand hoch angeschwollen und nach wenigen Tagen starb die Unglückliche an den Folgen dieser Verletzung.

Brandfälle: In Cannstatt, am 2. April die Gutman'sche Korsettfabrik fast ganz; viele Ar­beiter dürften auf längere Zeit brodlos werden.

Neu -11 l m, 3. April. DasUlm. Tagbl." berichtet: Einer hiesigen Arbeiterfamilie wurde ein Mädchen geboren, das keine sichtbare oder fühlbare Spur von Augen hat. Die Augenhöhlen sind mit der Stirne fleischig verwachsen und imr das Naschen tritt hervor; dabei ist datz bedauernswürdige We­sen munter und lebenskräftig Und wnrdy gestern getauft

Berlin, tz, Apr. DjpPalis, Aachr." stellen eine Be­rechnung über dyH Majoxjj-iWerhPtiiiL für die Tabakmmw- Pvlvorlage im MvdeSratb'aE 2)arM, werden voransstcht- Uch stimmen: jtzr datz Mouopvl ff KLlßeu 17, Bayern 6, Württemberg 4, Hessen 3, Mccklenburg-Ichwerin 2, Mecklen- bnrg-Strelitz 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Ruovlstadt l, Waldeck l, zusammen l',y; gegen dasselbe: Sachsen 4, Baden 3, Sach­sen-Weimar l, Oldenburg 1, Brannschweig 2, Sachsen-Meinin­gen 1, Sachsen-Altenbnrg l, Sachsen-Cobnrg-Gotha I.Schwarz- burg-Soudershnnsen 1, Rcuß allere Linie 1, Rcnß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Detmold l, Lübeck l, Bremen l, Hamburg 1, zusammen 22.

ZL e r l in, 3. April. Die Ernennung des Herrn Vvn s-chlözer zum preußischen Gesandten in Rom wird heute durch den Pr. Staats-Anzeiger bekannt gemacht.

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Der Cultnrkampf geht zu Ende. _

der letzten Sitzungen des preußischen Abgeordneten­hauses ist die Bismarck-Falk'sche Maigesetzgebung dem Centrmn, d. h. Rom zum großen Theile auS- geliefert worden. Die Vollmachten des Juligesetzes von 1881 für die Regierung sind bis zum 1. April 1883 verlängert, die Wiedereinsetzung der abgesctzlen Bischöfe in ihre Aemter, die Beseitigung der wissen­schaftlichen Prüfung für die ftathol.) Geistlichen sind dem Ceutriun zugestanden worden. Auf Grund des vereinbarten Gesetzes können alle Bischöfe und alle geistlichen Stellen wieder besetzt werden, ohne daß die maigesetzlichc Anzeigepflicht erfüllt wird. Es ist ein Sieg der Verständigung zwischen den Conserva- tiveu, Ccutrum, Polen und Radikalen. Ob der Friede damit erkauft ist, wollen wir abwarten. Windthorst hatte um des großen Gewinnstes willen für Rom einige Tage zuvor in der Debatte über das beschlag­nahmte Welfcilvermvgen sogar den Herzog von Cum- berland, den Sohn seines Welfenkönigs, im Stiche gelassen; denn Rom geht ihm über die Welfen. Es war psychologisch außerordentlich interessant, wie er sich in der Debatte über den Welfen- oder Repti­lienfond aus der Verlegenheit zog und in der fol-

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genden Debatte über die Maigcsetzgebung ein so trü­bes Gesicht machte, als ob er und Rom unterlegen

waren, während sie doch den langersehnten Gewinn einheimsten. Vier Finger hat Windthorst und das Centrum in der Hand, nur den Daumen hat Bis­marck für sich behalten, um ihn doch noch einmal den Herren aufs Auge zu drücken.

Aus Berlin wird derKöln. Ztg." gemeldet: In der Sitzung des Staatsministenums am letzten Montag waren bei der Bcrathnng über die Frage, ob das von den Konservativen mit dem Centrmn geplante Kompromiß in der Kirchensrage anzuneh- mcn oder abznlehnen sei, die Stimmen beinahe gleich gcthcilt. Unter diesen Umständen wurde beschlossen, die Entscheidung dem Ministerpräsidenten zu über­lassen. Fürst Bismarck hat nun soeben von Fried- richsruh aus seine Genehmigung zu dem Kompromiß ausgesprochen. Indessen wird die Regierung bemüht sein, an ihrer Vorlage möglichst festzuhalten. Wenn also das Herrenhaus dft Artikel 4 und 5 über die Auzeigepflicht wiederherstellen sollte, so wird sie sich für die Wiederherstellung anssprechen. Was die Verhandlungen mit Rom betrifft, so sind alle Nach­richten, daß Schlözer mit seiner Aufgabe gescheitert sei, als irrig zu betrachten. Die Zustimmung des Fürsten Bismarck zum konservativ-klerikalen Kompro­miß veranlaßt dieKöln. Ztg.", demselben den Rest ihrer Freundschaft vollends' zu kündigen und zur entschiedensten Opposition überzugehen.

Der Sultan hat den beiden Söhnen des Für­sten Bismarck die Offiziers-Insignien des Osmanie- Ordens verliehen.

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Königsberg, 30. März. Gestern Abend trank ein Mädchen in einem hiesigen Tanzlokale auf Grund einer Wette 1P, Liter Branntwein in einem Zuge aus, in Folge dessen es nach kurzer Zeit verstarb.

Schwerin, 4. April. Der Liederkomponist Kücken ist gestern 71 Jahre alt in Folge eines Schlaganfalls gestorben. (I. Wilh. Kücken ist 16. Nov. 1810 geboren. In Stuttgart war er 1851 bis 1861 Hvfkapellmeister. Seitdem lebte er ohne öffentliches Amt in Schwerin.)

Oesterreich-Ungarn.

Wien, 1. April. Der Kaiser eröffnete heute Vormittag um 11 Uhr die erste internationale Kunst-Ausstellung.

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