Amts und Juteürgenz-Blatt sür den Oberamts Bezirk Nagold.
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Donnerstag den 6. Aprii.
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1882.
Amtliches.
Aufforderung des Steuerkollcgiums zur Fatirung des Kapital-, Reuten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den l. April 1882, behufs der Besteuerung pro 1882/83.
In Gemäßheit des Art. 7 deS Gesetzes vom 19. September 1852 (Regs.-Bl. S. 286) und des Art. 4, Ziff. 1- Schlußsatz des Finanzgesetzes vom 27. Februar 1879 ftReg.-Bl. S. 39) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 1. April 1882 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art? 2 des Gesetzes vom l9. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872'bczeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslande sich aufhaltenden die auf,zustellenden Bevollmächtigten — werden hicmit anfgefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen'zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach Z. 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. Mai 1882 oder wenn die Ortssteuerkommission einen -kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben :
rr) ob sie sich am 1. April 1882 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten >Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeitraum 1. April 1882 bis 31. März 1883 entscheidet. der Jahres-Ertrag beläuft;
ll) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. April 1882, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahres 1881/82 anzugeben;
o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwcndig halten.
II. Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872, unterliegt der Besteuerung:
1) das Einkommen aus Kapitalien u. Renten und zwar:
a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigcnthümlichen oder nutz- »ießlichen Kapitalien, (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen , Lotterie-Anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.
d) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebande- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873, Ne- giernngs-Blatt Seite 127), die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällslener unterliegenden Grundgefalle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle sundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden,
ans dem In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte sür verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesinern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimeuie, ebenso Probenden und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus ans Gewinn berechneten Aktieu-Unternehmungen und zwar nach Art. 1 Absatz 2 des Gesetzes vvm 30. März l872 ohne Rücksicht daraus, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswv der Gewerbesteuer unterliegt.
Eintünfte der vorgenannten Arten, welche ans Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. l des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Würt- tembrrg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertcag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- und Berusseinkommen jeder Art, insbesondere
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschasts-, Gemeinde- und Stistungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpcrsonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, der Vorstände, Mitglieder u. s. w., der Verwal- tungs- und Aufsichtsräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; ll) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär- Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalts, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. a. aufgesührten Personen nach dem Austritt ans dem activen Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Witwen und Waisen von dem Staate aus einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden;
überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einem der Gewerbesteuer nicht nnterworsenen Erwerb ziehen, in welcher Beziehung beigefügt wird, daß die Commissionüre, Mack- ler (Sensale) Herausgeber (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften der Gewerbesteuer unterliegen und daher für die Einkommenssteuer keine Fassion mehr einzureichen haben, daß jedoch Honorare für die Redaktion und für wissenschaftliche Arbeiten wie bisher der BernfSeinkommenssteuer unterworfen sind. Zn dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder und Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Antheile am Gewerbsge- winn, Tantiemen, Prämien, G>atifikationen, deß-
gleichen Zinsen oder Nenteiss, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen weiden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde stell befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbcordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hierher unständige Grarialien und Geschenke.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle LandcSangchörigen, sowie andere Angehörige des deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 Reg.-Bl. von 1871, Nr. 1, Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatsstcnern herangezogen werden dürren nnd nach Punkt 1i des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattsindet.)
Hienach ergibt sich:
-O Deutsche Militärpcrsonen und Eivilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie ans der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht ans ihren Wohnsitz, steuerpflichtig, dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
B. In Absicht aus die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, insbesondere auch hinsichtlich der aus der deutschen Reichskaffe fließenden Bezüge, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her stießt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat haben.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
s) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder
I») in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aufhakten.
3) Abgesehen von Ziff. 1. unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1—3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domicil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Lande s a »gehörige, welche ihren Wohn- sitz außerhalb des deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenen Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten -oben Ziffer 2 d und 4L Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
Wegen des h. Karfreitags wird das nächste Blatt erst Samstag Nachmittag ansgegeben.