Der Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts Bezirk Nagold.

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Dienstag den 28. März.

: Zwerlionsgebiihr jür die tspallige Zeile ans ge- : wohnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4,j ! bei mehrmaliger je 6 h. Die Inserate müssen ^ ipälestens Morgens 8 Uhr am Tage vor der § ! Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgcgcbcn j l sein.

1882 .

Abonnements-Einladung

auf den

Gesellschafter."

Mit dem 1. April beginnt das 2te Abonne­ments-Quartal. weßhalb wir alle, welche das Blatt blos auf ein Vierteljahr bestellt, bitten, ihr Abonne­ment sogleich zu erneuern. Neueintretende sind uns selbstverständlich stets willkommen.

In Betreff der Pränumerationsgcbühr w. siehe oben den Kopf des Blattes.

_ Red, d.Gesellschafters."

Amtliches.

Nagold.

Kekattrit«rach«ng, betreffend die Uiehanf- rrahine pro 1882 .

Unter Hinweisung auf das Neichsgcsetz, be­treffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh­seuchen , vom 23. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 153), das Ansführungsgesetz vom 20. März 1881 (Reg.- Bl. 189) und die hiezu erlassene Vollzugsverfügung vom 23. März 1881 (Reg.-Bl. S. 196) wird hie- mit Nachstehendes angeordnet:

Die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbe­sitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes durch den Einbringer hat nach dem Stand vom 31. ds. Mts. zu erfolgen. Als beitragspflichtiger Viehbestand gelten Pferde, Esel, Maulthiere, Maul­esel und Rindvieh.

Für Thiere, welche dem Reich, den Einzel­staaten oder zu den landesherrlichen Gestüten ge­hören. und für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern ausgestellte Schlachtvieh werden keine Beiträge erhoben; die Besitzer derselben sind deßhalb nicht in das Verzeichniß aufzunehmen.

Die Pserdebesitzer sind in ein besonderes Ver­zeichniß aufzunehmen und in einem Anhang desselben die Besitzer von Eseln, Maulthieren und Mauleseln aufzuführen. Ebenso sind die Rindviehbesitzcr ge­sondert zu verzeichnen.

Das Verzeichniß hat die Rubriken Wohnort, Namen des Thierbesitzers, Zahl der Thiere, Um­lagebetreff, Betrag und Tag der Zahlung und Reste zu enthalten.

Bis zum 10. April müssen die Verzeichnisse fertig gestellt sein, worauf dieselben während des unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rathhause zur Einsichtnahme durch die Thierbesitzer aufzulegen sind. Der Tag der Auf­legung ist öffentlich bekannt zu machen.

Innerhalb dieser Frist von sechs Tagen können gegen die Einträge in den Verzeichnissen von den betheiligten Thierbesitzern bei dem Ortsvorftehcr Ein­wendungen vorgebracht werden. Der Ortsvorsteher hat über dieselben binnen drei Tagen zu erkennen. Beschwerden über den Bescheid des Ortsvorstehers sind binnen sechs Tagen bei dem Oberamt zu er­heben, welches dann endgiltig entscheidet.

Nach erfolgter Erledigung der Einwendungen und Beschwerden sind die auf die Besitzer von Pfer­den, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und auf die Rindviehbesitzer umzulegenden Gesammtbeträge von den Ortsvorstehern nach vorgängiger Prüfung und Beurkundung des Umlageverzeichnisses dem Oberamt anzuzeigen.

Die Umlagebeträgc, deren diesjährige Höhe von dem K. Ministerium des Innern noch bekannt ge­geben werden wird, sind nach Feststellung der, Ver­zeichnisse ohne Verzug von dem Einbringer einzu-

zieheu und binnen 10 Tagen unter Abzug der dem Einbringcr zukommeudeu Gebühre», bezüglich welcher man auf die Miuisterial-Vcrfügung vom 23. Sep­tember v. I. (Reg.-Bl. S. 439> hiuweist, an die Oberamtspflege abzulieferu. Dieselben sind in den Rechnungen der Gemeiudepflcgen zu verrechnen.

Die von den Einbringern erhobenen Gebühren sind am Schluß der Aufnahme-Verzeichnisse zu li­quidsten.

Die Herren Ortsvorsteher haben den Ein­bringern diese Bekanntmachung zu eröffnen und die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Durchführung der Viehaufnahme u. s. w. zu veranlassen.

Die Formulare zu den Verzeichnissen können von der G. W. Zaiserffchen Buchhandlung in Nagold bezogen werden.

' Den 25. März 1882.

K. Oberamt. Güntner.

Nagold.

Keka«« 1 machung, betr. -le Jagdkarten.

Die Jagdberechtigten werden darauf aufmerk­sam gemacht, daß die auf 1. Juli v. I. ausgestellten Jagdkarten nur bis 31. d. M. Giltigkeit haben.

Den 24. März 1882.

K. Oberamt. Güntner.

«Nagold.

An die Grmeindeirehörden.

Vielfachen Mißverständnissen des Erlasses Amtsbl. 22 gegenüber wird bekannt gemacht, daß bei bereits bestellten Leichenschauern die Prüfung des Oberamtsarztes nur da nachgeholt werden soll, wo dieselbe nicht schon früher stattgefunden hat.

Wie die Leichenschauregister so sind auch die Leichenscheine künftig von den Gemeinden ohne Ver­mittlung des Oberamtsphhsikats anzuschaffen.*)

Den 25. März 1882.

K. Oberamtsphpsikat.

Irio n.

D. L. Eine Art Rcichs-Viehversicherung.

Man hat in den letzten Monaten Vieles für und gegen die Reichsversicherungen gehört. Dabei ist der bereits bestehenden und nach dem Urtheil der Betheiligten äußerst vortheilhast wirkenden guasi- Reichsviehversicherung nirgends gedacht worden und doch zeigt der Vorgang, daß, ähnlich wie beim würt- tembergischen zwangsweisen Gebäudebrandversiche­rungswesen, eine solche Reichsversicherung keinen un­überwindlichen Hindernissen begegnen würde.

Die Besitzer vvn sämmtlichem Rindvieh eines Oberamtes auf freiwilligem Wege dahin zu bringen, daß sie ihre Thiere auf Einen Tag gegen Lungen­seuche-Verluste versicherten, wird ja wohl Niemand für möglich halten; ebenso wenig würden die sämmt- lichcn Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln eines Bezirks jemals dahin gebracht wer­den, Verluste durch Rotz mittelst einer festen Um­lage unter sich auszugleichen.

Durch Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 und die dazu gehörigen württemb. Ausführungsgesetze ist beides ohne den mindesten Anstand mit dem 1. April 1881 durchgeführt.

Für jedes an diesem Tage vorhandene ge­hörnte Haupt hat der Besitzer 10 L, für jedes Pferd, jeden Esel w. 40 ^ bezahlt und wo ein

*) Beide Formulare wird die G. W. Zaiser'schc Buchhandlung stets ans Lager halten und können daher von ihr bezogen werden.

solches Thier an Luugcnseuche oder au Rotz erkrankt ist, bedurfte es nur der Anzeige bei der OrtS- und OberamtSbchörde, um, wenn letztere die Tödtung anordnete, kostenfrei in den Besitz einer Entschädi­gungssumme zu gelangen, welche bei Rindvieh Rs, bei den Einhufern ^ des geschützten gemeinen Wer­tstes abzüglich der dem Besitzer verbleibenden verwcrthbaren Theile des Thieres - - betragen hat.

Dies ist mit Prämien von 10, bezw. 40 L per Stück ermöglicht worden.

Freilich gehört dazu 1) die zwangsweise Theil- nahmc Aller. 2) Die billige Verwaltung (Gemeindc- nnd Amtspflegeu und Centralkasse im Ministerium zu Stuttgart) und 3) die fast kostenlose Einschätzung der Schadcnsentschädigung.

Ein Privatuuternehmen dagegen würde brau­chen: 1) sehr bedeutende Mittel zur Einleitung und zum Erwerb von Versicherungen, 2) hätte es Direktionen, Inspektoren und Agenten zu bezahlen und 3) schätzt für eine Privatgesellschaft Niemand gegen eine Entschädigung von 5 50 L pro Tag

herunter bis zu 1 20 L, wie dies bei der Ein­

schätzungskommission iin Reichs - Viehseuchen - Gesetz vorgesehen ist.

Hier liegt also wieder einer der großen Vor­theile vor Augen, die uns das Reich gebracht hat. Darum:

Halt fest ain Reiche, Bauer,

Es gehe süß oder sauer!

Durch die im Bollmachtsnaincn ScinerZNajcstät des Königs ergangene Entschließung des Kgl. Ltaatsmini- stcriums vom l5. d. M. ist dem Oberlehrer Bänder in Na­gold die goldene Civilvcrdienstmcdaille verliehen worden.

Pensionirt am 22. März: Oberlehrer Bänder in ^.-Nagold.

TageS-Neuigkeiten Deutsches Reich.

* Nagold, 27. März. Letzten Samstag hatten wir Gelegenheit, auch einem Familien-Abend des Museums beizuwohnen. Wir müssen gestehen, daß wir nicht oft so angenehme heitere Stunden verlebt haben, wie diesen Abend. Die Aufführung des Lust­spiels: Wirrwarr v. Kotzebue durch jüngere Mit­glieder der Gesellschaft erregte große Lachlust und ging auch so glatt über die Bretter, daß man fast keinem Mitwirkenden den Beifall versagen konnte, zu­mal man die Erwartungen nicht zu hoch stellen konnte, da alle das erstemal die Bühne in Thaliens Tempel betreten hatten, und solche doch jeder ge­wiß weit übertroffen fand. Nicht minder regten zur Heiterkeit an die komischen Gesangs-Duette: Die G'vatterbitt'" undFrau Direktor und In­spektor", letzteres schön und mit Verständnis; vorge­tragen von hiesigen Fräulein. Die Lachmuskeln nah­men ebenfalls stark in Anspruch dieLändliche Braut­bewerbung" von Genoe und das komische Terzett: Die Drillinge Stanis-, Wenzes- und Nikolaus, welch letzteres äa oapo gesungen werden mußte. Es muß sämmtlichen Herren und Damen , die den zahlreich Anwesenden einen so gemächlichen, heitern Abend verschafften, an diesem Platze freundlicher Dank aus­gesprochen werden und sollte der Beifall, der allen Mitwirkenden reichlich gespendet worden, dieselben wohl veranlassen, ihr Unterhaltungstalent noch öfters für solche Familienabende zu verwerthen.

Tübingen. 23. März. (Schwurgericht.) Die heute stattgefnndene Verhandlung gegen den 39jährigen Nagelschmied Jak. Dav. Reichardt von Entringen wegen Raubmords an den Johs. Weiß'- schen Eheleuten von Wurmlingen hatte das Resul-