Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts Bezirk Nagold.
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Dienstag den 28. März.
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1882 .
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„Gesellschafter."
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_ Red, d. „Gesellschafters."
Amtliches.
Nagold.
Kekattrit«rach«ng, betreffend die Uiehanf- rrahine pro 1882 .
Unter Hinweisung auf das Neichsgcsetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen , vom 23. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 153), das Ansführungsgesetz vom 20. März 1881 (Reg.- Bl. 189) und die hiezu erlassene Vollzugsverfügung vom 23. März 1881 (Reg.-Bl. S. 196) wird hie- mit Nachstehendes angeordnet:
Die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes durch den Einbringer hat nach dem Stand vom 31. ds. Mts. zu erfolgen. Als beitragspflichtiger Viehbestand gelten Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und Rindvieh.
Für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören. und für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern ausgestellte Schlachtvieh werden keine Beiträge erhoben; die Besitzer derselben sind deßhalb nicht in das Verzeichniß aufzunehmen.
Die Pserdebesitzer sind in ein besonderes Verzeichniß aufzunehmen und in einem Anhang desselben die Besitzer von Eseln, Maulthieren und Mauleseln aufzuführen. Ebenso sind die Rindviehbesitzcr gesondert zu verzeichnen.
Das Verzeichniß hat die Rubriken Wohnort, Namen des Thierbesitzers, Zahl der Thiere, Umlagebetreff, Betrag und Tag der Zahlung und Reste zu enthalten.
Bis zum 10. April müssen die Verzeichnisse fertig gestellt sein, worauf dieselben während des unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rathhause zur Einsichtnahme durch die Thierbesitzer aufzulegen sind. Der Tag der Auflegung ist öffentlich bekannt zu machen.
Innerhalb dieser Frist von sechs Tagen können gegen die Einträge in den Verzeichnissen von den betheiligten Thierbesitzern bei dem Ortsvorftehcr Einwendungen vorgebracht werden. Der Ortsvorsteher hat über dieselben binnen drei Tagen zu erkennen. Beschwerden über den Bescheid des Ortsvorstehers sind binnen sechs Tagen bei dem Oberamt zu erheben, welches dann endgiltig entscheidet.
Nach erfolgter Erledigung der Einwendungen und Beschwerden sind die auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und auf die Rindviehbesitzer umzulegenden Gesammtbeträge von den Ortsvorstehern nach vorgängiger Prüfung und Beurkundung des Umlageverzeichnisses dem Oberamt anzuzeigen.
Die Umlagebeträgc, deren diesjährige Höhe von dem K. Ministerium des Innern noch bekannt gegeben werden wird, sind nach Feststellung der, Verzeichnisse ohne Verzug von dem Einbringer einzu-
zieheu und binnen 10 Tagen unter Abzug der dem Einbringcr zukommeudeu Gebühre», bezüglich welcher man auf die Miuisterial-Vcrfügung vom 23. September v. I. (Reg.-Bl. S. 439> hiuweist, an die Oberamtspflege abzulieferu. Dieselben sind in den Rechnungen der Gemeiudepflcgen zu verrechnen.
Die von den Einbringern erhobenen Gebühren sind am Schluß der Aufnahme-Verzeichnisse zu liquidsten.
Die Herren Ortsvorsteher haben den Einbringern diese Bekanntmachung zu eröffnen und die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Durchführung der Viehaufnahme u. s. w. zu veranlassen.
Die Formulare zu den Verzeichnissen können von der G. W. Zaiserffchen Buchhandlung in Nagold bezogen werden.
' Den 25. März 1882.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Keka«« 1 machung, betr. -le Jagdkarten.
Die Jagdberechtigten werden darauf aufmerksam gemacht, daß die auf 1. Juli v. I. ausgestellten Jagdkarten nur bis 31. d. M. Giltigkeit haben.
Den 24. März 1882.
K. Oberamt. Güntner.
«Nagold.
An die Grmeindeirehörden.
Vielfachen Mißverständnissen des Erlasses Amtsbl. 22 gegenüber wird bekannt gemacht, daß bei bereits bestellten Leichenschauern die Prüfung des Oberamtsarztes nur da nachgeholt werden soll, wo dieselbe nicht schon früher stattgefunden hat.
Wie die Leichenschauregister so sind auch die Leichenscheine künftig von den Gemeinden ohne Vermittlung des Oberamtsphhsikats anzuschaffen.*)
Den 25. März 1882.
K. Oberamtsphpsikat.
Irio n.
D. L. Eine Art Rcichs-Viehversicherung.
Man hat in den letzten Monaten Vieles für und gegen die Reichsversicherungen gehört. Dabei ist der bereits bestehenden und nach dem Urtheil der Betheiligten äußerst vortheilhast wirkenden guasi- Reichsviehversicherung nirgends gedacht worden und doch zeigt der Vorgang, daß, ähnlich wie beim würt- tembergischen zwangsweisen Gebäudebrandversicherungswesen, eine solche Reichsversicherung keinen unüberwindlichen Hindernissen begegnen würde.
Die Besitzer vvn sämmtlichem Rindvieh eines Oberamtes auf freiwilligem Wege dahin zu bringen, daß sie ihre Thiere auf Einen Tag gegen Lungenseuche-Verluste versicherten, wird ja wohl Niemand für möglich halten; ebenso wenig würden die sämmt- lichcn Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln eines Bezirks jemals dahin gebracht werden, Verluste durch Rotz mittelst einer festen Umlage unter sich auszugleichen.
Durch Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 und die dazu gehörigen württemb. Ausführungsgesetze ist beides ohne den mindesten Anstand mit dem 1. April 1881 durchgeführt.
Für jedes an diesem Tage vorhandene gehörnte Haupt hat der Besitzer 10 L, für jedes Pferd, jeden Esel w. 40 ^ bezahlt und wo ein
*) Beide Formulare wird die G. W. Zaiser'schc Buchhandlung stets ans Lager halten und können daher von ihr bezogen werden.
solches Thier an Luugcnseuche oder au Rotz erkrankt ist, bedurfte es nur der Anzeige bei der OrtS- und OberamtSbchörde, um, wenn letztere die Tödtung anordnete, kostenfrei in den Besitz einer Entschädigungssumme zu gelangen, welche bei Rindvieh Rs, bei den Einhufern ^ des geschützten gemeinen Wertstes — abzüglich der dem Besitzer verbleibenden verwcrthbaren Theile des Thieres - - betragen hat.
Dies ist mit Prämien von 10, bezw. 40 L per Stück ermöglicht worden.
Freilich gehört dazu 1) die zwangsweise Theil- nahmc Aller. 2) Die billige Verwaltung (Gemeindc- nnd Amtspflegeu und Centralkasse im Ministerium zu Stuttgart) und 3) die fast kostenlose Einschätzung der Schadcnsentschädigung.
Ein Privatuuternehmen dagegen würde brauchen: 1) sehr bedeutende Mittel zur Einleitung und zum Erwerb von Versicherungen, 2) hätte es Direktionen, Inspektoren und Agenten zu bezahlen und 3) schätzt für eine Privatgesellschaft Niemand gegen eine Entschädigung von 5 50 L pro Tag
herunter bis zu 1 20 L, wie dies bei der Ein
schätzungskommission iin Reichs - Viehseuchen - Gesetz vorgesehen ist.
Hier liegt also wieder einer der großen Vortheile vor Augen, die uns das Reich gebracht hat. Darum:
Halt fest ain Reiche, Bauer,
Es gehe süß oder sauer!
Durch die im Bollmachtsnaincn ScinerZNajcstät des Königs ergangene Entschließung des Kgl. Ltaatsmini- stcriums vom l5. d. M. ist dem Oberlehrer Bänder in Nagold die goldene Civilvcrdienstmcdaille verliehen worden.
Pensionirt am 22. März: Oberlehrer Bänder in ^.-Nagold.
TageS-Neuigkeiten Deutsches Reich.
* Nagold, 27. März. Letzten Samstag hatten wir Gelegenheit, auch einem Familien-Abend des Museums beizuwohnen. Wir müssen gestehen, daß wir nicht oft so angenehme heitere Stunden verlebt haben, wie diesen Abend. Die Aufführung des Lustspiels: Wirrwarr v. Kotzebue durch jüngere Mitglieder der Gesellschaft erregte große Lachlust und ging auch so glatt über die Bretter, daß man fast keinem Mitwirkenden den Beifall versagen konnte, zumal man die Erwartungen nicht zu hoch stellen konnte, da alle das erstemal die Bühne in Thaliens Tempel betreten hatten, und solche doch jeder gewiß weit übertroffen fand. Nicht minder regten zur Heiterkeit an die komischen Gesangs-Duette: „Die G'vatterbitt'" und „Frau Direktor und Inspektor", letzteres schön und mit Verständnis; vorgetragen von hiesigen Fräulein. Die Lachmuskeln nahmen ebenfalls stark in Anspruch die „Ländliche Brautbewerbung" von Genoe und das komische Terzett: Die Drillinge Stanis-, Wenzes- und Nikolaus, welch letzteres äa oapo gesungen werden mußte. Es muß sämmtlichen Herren und Damen , die den zahlreich Anwesenden einen so gemächlichen, heitern Abend verschafften, an diesem Platze freundlicher Dank ausgesprochen werden und sollte der Beifall, der allen Mitwirkenden reichlich gespendet worden, dieselben wohl veranlassen, ihr Unterhaltungstalent noch öfters für solche Familienabende zu verwerthen.
Tübingen. 23. März. (Schwurgericht.) Die heute stattgefnndene Verhandlung gegen den 39jährigen Nagelschmied Jak. Dav. Reichardt von Entringen wegen Raubmords an den Johs. Weiß'- schen Eheleuten von Wurmlingen hatte das Resul-